AS 2002 127
Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS
Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS (Gebührenverordnung VBS)
Änderung vom 7. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Gebührenverfügung
1 Die Dienstleistungen werden von den Bundesämtern und Dienststellen unmittelbar
nach ihrer Ausführung in Rechnung gestellt. 2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt oder die entsprechen- de Dienststelle eine Gebührenverfügung.
3 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim VBS erho-
ben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwend- bar.
Art. 10 Fälligkeit; Zahlungsfrist
1 Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Rechnungstellung; b. mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Bundesämter und Dienststel- len können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 510.46
2001-2386 127