AS 2002 1367
Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen
Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen
vom 15. Mai 2002
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 Absatz 3 der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) vom 7. November 20011, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Betriebselektrikerprüfung; b. die Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Niederspannungs- installationen (elektrische Installationen); c. die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (elektrische Erzeugnisse). 2 Sie legt zudem den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen fest.
2. Abschnitt: Prüfungen
Art. 2 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Chefingenieur oder der Chefingenieurin des Eidgenössischen Stark- strominspektorates (Inspektorat) als Vorsitzender oder Vorsitzende; b. zwei vom Chefingenieur oder der Chefingenieurin bestimmten fachkundigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Inspektorates.
2 Die Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgaben sowie den Prüfungsab-
lauf und bezeichnet die Experten für die einzelnen Prüfungsfächer. Sie überwacht die Durchführung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
3 Das Sekretariat der Prüfungskommission wird vom Inspektorat geführt.
SR 734.272.3 1 SR 734.27
2002-0112 1367
Elektrische Niederspannungsinstallationen. V des UVEK AS 2002
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
1 Zur Betriebselektrikerprüfung wird zugelassen, wer:
a. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder -zeichner be- sitzt und mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person (Art.
8 Abs. 1 NIV) nachweisen kann; oder
b. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektromonteur oder -zeichner nahe verwandten Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit nach dem Lehrab- schluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Per- son nachweisen kann. 2 Die Zulassung zur Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Installationen und für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse richtet sich nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absatz 3 NIV.
Art. 4 Betriebselektrikerprüfung 1 Bei der Betriebselektrikerprüfung werden die Fähigkeiten und Kenntnisse für die selbständige Ausführung von Unterhaltsarbeiten, Änderungen und Ergänzungen so- wie für die Behebung von Störungen an elektrischen Installationen geprüft.
2 Die Prüfung umfasst folgendeFächer:
a. Grundlagen der Elektrotechnik: mündlich, eine halbe Stunde; b. Sicherheit (Installationsvorschriften und -normen, Installationskontrolle und Messkunde): mündlich, eineinhalb Stunden; c. praktische Arbeit: praxisbezogene Prüfung von einer halben Stunde.
Art. 5 Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Installationen und für das Anschliessen von elektrischen Erzeugnissen 1 Bei der Prüfung werden die Fähigkeiten und Kenntnisse für das Erstellen besonde- rer elektrischer Installationen und das Anschliessen von fest angeschlossenen elek- trischen Erzeugnissen geprüft. 2 Die Anforderungen und der Prüfungsstoff werden jeweils nach Art der Installation, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, von der Prüfungskommission be- stimmt.
3 Die Prüfungskommission legt die Dauer der Prüfung fest.
Art. 6 Organisation
1 Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen mindestens einmal jährlich.
2 Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Ihr sind die Unterlagen
beizufügen, die belegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Fähig- keitszeugnisse, Diplome, Praxisnachweis durch Arbeitszeugnisse).
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3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung der Kandidaten und
Kandidatinnen zur Prüfung und teilt ihnen den Entscheid spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mit.
4 Die Prüfungen werden in deutsch, französisch oder italienisch durchgeführt.
5 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 7 Bewertung
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis l bewertet. Die Note 4 und höhere
Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
2 Die Notenskala lautet:
Note Leistungen
6 qualitativ und quantitativ sehr gut
5 gut, zweckentsprechend
4 den Mindestanforderungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
3 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Absatz 2 bewertet. Werden
zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten vergeben, so werden diese ent- sprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 4 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezi- malstelle gerundet.
5 Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt, die das Mittel
aus den Fachnoten Grundlagen der Elektrotechnik, Sicherheit und praktische Arbeit ist. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
6 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fach der Wert 4 unterschritten
wird.
Art. 8 Wiederholung der Prüfung
1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Prüfungen können frühestens nach sechs Monaten wiederholt
werden.
3 Es müssen jeweils alle Prüfungsfächer wiederholt werden, in denen die Note 4
nicht erreicht wurde.
Art. 9 Ausweis Das Inspektorat stellt einen Ausweis über die bestandene Prüfung aus, der von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist.
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3. Abschnitt:
Technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen
Art. 10
1 Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 NIV
alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind.
2 Als notwendige Angaben gelten insbesondere:
a. die Werte der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit; b. die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzor- gane. 3 Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen mit zwanzigjähriger Kontrollperiode sowie bei elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann auf die Angabe der Werte nach Absatz 1 Buchstabe a verzichtet wer- den.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Das Inspektorat erhebt für die Durchführung der Prüfungen Gebühren gemäss der
Verordnung vom 7. Dezember 19922 über das Eidgenössische Starkstrominspekto- rat. 2 Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn sich der Kandidat spätestens zehn Tage vor der Prüfung abgemeldet hat oder wenn er aus triftigen Gründen, die nachher einge- treten sind, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EVED vom 22. September 19893 über die Prüfung für Be- triebselektriker und für Ersteller besonderer Niederspannungsanlagen wird aufge- hoben.
2 SR 734.24 3 AS 1989 1995
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Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
15. Mai 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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