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AS 2002 1411

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Änderung vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 20. April 19881 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 1 Ziffer 2 Buchstabe a, 36 Absatz 1, 37 Absatz 1 Buchstabe c und g,

38 Absatz 1, 39 Absätze 1, 3 Buchstabe d und 4, 40 Absätze 1, 2 und 4, 41, 42

Absatz 1, 43 Sachüberschrift, 44 Absatz 1 Einleitungssatz, 45 Sachüberschrift, 47 Sachüberschrift, Absätze 1, 2 Einleitungssatz und 3, 48 Absätze 1 Einleitungssatz und 3, 61 Absatz 1, 63 Absätze 6 und 7 Einleitungssatz und Buchstaben a–e, 69 Ab- sätze 1, 3 Buchstabe c, und 4 Buchstabe b, 72 Absatz 4, 78 Absatz 4 sowie im Glie- derungstitel vor Artikel 69 wird der Begriff «Fleischwaren» durch «Fleischerzeug- nisse» ersetzt. In den Artikeln 65 Absatz 1 66, 69 Absatz 4 Buchstabe c, 70 Absatz 3, 71 Absatz 1,

72 Absätze 1 und 4, 73 und 90 Buchstabe a wird der Begriff «Kontrolltierärzte»

bzw. «Kontrolltierarzt» durch «Exportkontrolltierärzte» bzw. «Exportkontrolltier- arzt» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, die Artikel 32 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, die Artikel 2, 24, 25, 29, 53 und 57 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664, Artikel 146 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985, Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006,

2000-1628 1411

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2002

Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19747 über Massnahmen zur Verbes- serung des Bundeshaushaltes, in Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 19688 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen),

Art. 2 Bst. c In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: c. Wild: Fleisch von Tieren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Fleisch- hygieneverordnung vom 1. März 199510.

Art. 3 Abs. 3

3 Das Bundesamt errichtet und betreibt ein Datenübermittlungssystem, welches die

Verbindung mit dem ANIMO-Netz der Europäischen Gemeinschaft und mit der Tierverkehrdatenbank von Norwegen herstellt. Zugriff zum Datenübermittlungs- system haben das Bundesamt, die Kantonstierärzte, die Grenztierärzte, die Export- kontrolltierärzte und die amtlichen Tierärzte. Das ANIMO-Netz der Europäischen Gemeinschaft und die Tierverkehrdatenbank von Norwegen geben Auskunft über die Herkunft, den Bestimmungsort, die Identifikation und den Gesundheitsstatus von Tieren.

Art. 5 Exportkontrolltierärzte und amtliche Tierärzte

1 Das Bundesamt ernennt auf Vorschlag des Kantonstierarztes die Exportkontroll-

tierärzte, regelt ihre Zuständigkeit und teilt die Amtsstempel zu.

2 Die Exportkontrolltierärzte beaufsichtigen:

a. die anerkannten Ausfuhrbetriebe für Fleisch und Fleischerzeugnisse; b. die anerkannten Ausfuhrbetriebe nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199511; c. die Ausfuhr von Tieren.

3 Für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Exportkontroll-

tierärzte vom Bundesamt entschädigt. Das Bundesamt stellt den Ausfuhrbetrieben Rechnung.

7 SR 611.010 8 SR 0.452

9 SR 0.916.026.81; AS 2002 ... (BBl 1999 6128)

10 SR 817.190 11 SR 916.401

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4 Für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c stellen die Exportkontrolltierärzte den Tierhaltern Rechnung nach den Ansätzen der Verordnung vom 30. Oktober

198512 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

5 Die amtlichen Tierärzte nach Artikel 302 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

199513 sind für die Kontrolle der importierten Tiere verantwortlich.

6 Die Exportkontrolltierärzte und die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, regel- mässig an den Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen 7 Sie sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. In- teressenkollisionen sind zu vermeiden.

Art. 8 Abs. 1

1 Können die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht vom grenztier-

ärztlichen Dienst, von den Exportkontrolltierärzten oder von den Zollorganen durch- geführt werden, leistet der Kanton, in dem sich die Tiere oder Waren befinden oder für den sie bestimmt sind, die nötige Amtshilfe.

Art. 18 Abs. 2 2 Der Passierschein oder die Bestätigung für die Ein- und Durchfuhr berechtigt zum direkten Transport von Tieren und Waren vom Eingangszollamt zum inländischen Bestimmungsort oder zum Ausgangszollamt. Er dient als Ausweis gegenüber den Organen der Tierseuchen- und Lebensmittelpolizei sowie des Tierschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a, d, e und f, 2 sowie 3 Bst. d 1 Tiere nach Artikel 1 dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für: a. vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Haushunde und Hauskatzen; d. domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen; e. Hauskaninchen, sofern die Sendung nicht mehr als drei Tiere umfasst; f. Mäuse, Ratten, Meerschweinchen und Goldhamster.

2 Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kan-

tonstierarzt zum Bericht und Antrag vor, sofern eine Quarantäne oder eine Haltebe- willigung nach der Tierschutzgesetzgebung vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen wird die Bewilligung dem Kantonstierarzt zur Kenntnisnahme zugestellt.

12 SR 916.472 13 RS 916.401

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3 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:

d. bei Wildtieren zum Aussetzen die Tierschutz-, Artenschutz- und Jagdgesetz- gebung das Aussetzen nicht ausschliesst und die Bewilligung der zuständi- gen Behörde für das Aussetzen vorliegt;

Art. 26 Abs. 3

3 Für die Einfuhr lebender Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Nor-

wegen gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»14 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.

Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d und 1bis

1 Grenztierärztlich untersucht werden:

c. Haushunde und Hauskatzen, sofern sie:

1. unbegleitet sind,

2. in einer Sendung von mehr als drei Tieren definitiv eingeführt werden,

oder

3. aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut vorkommt.

d. Aufgehoben 1bis Der grenztierärztliche Dienst ist ermächtigt, auch andere Einfuhrsendungen mit Tieren zu kontrollieren.

Art. 29 Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

1 Nach der Zollabfertigung sind die zur Einfuhr zugelassenen Tiere direkt an den

Bestimmungsort zu transportieren. Es dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden. Am Bestimmungsort werden die Tiere unter Quarantäne gestellt; Tiere aus der Eu- ropäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden unter eine amtstierärztliche Überwachung gestellt.

2 Ist eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung vorgeschrieben, so

informiert der Importeur den zuständigen amtlichen Tierarzt innert 24 Stunden nach der grenztierärztlichen Untersuchung über das Eintreffen der Tiere am Be- stimmungsort.

3 Nicht unter Quarantäne oder amtstierärztliche Überwachung gestellt werden:

a. Tiere zum Schlachten; b. Frösche, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken; c. Haushunde und Hauskatzen, sofern sie aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt; d. domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen.

14 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

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4 Das Bundesamt kann, soweit es die Seuchenlage erlaubt, weitere Tierarten ohne

Quarantäne und ohne amtstierärztliche Überwachung zur Einfuhr zulassen.

5 Die Quarantäne richtet sich nach Artikel 68 der Tierseuchenverordnung vom

27. Juni 199515 sowie nach den Bedingungen und Auflagen, die das Bundesamt in der Einfuhrbewilligung festgelegt hat.

6 Der Kantonstierarzt bestimmt in einer Quarantäneverfügung, wie die Quarantäne

im Einzelnen durchzuführen ist. Das Bundesamt entscheidet auf Antrag des Kan- tonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.

7 Der Kantonstierarzt ordnet die amtstierärztliche Überwachung an.

Art. 30 Abs. 4 Bst. b, 5 und 6

4 Trotz fehlendem Impfzeugnis können eingeführt werden:

b. Haushunde und Hauskatzen unter drei Monaten, die von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind und aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt.

5 Haushunde und Hauskatzen aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen:

a. grenztierärztlich untersucht werden; und b. unter eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung gestellt werden.

6 Das Bundesamt bezeichnet die Länder mit urbaner Tollwut.

Art. 36 Abs. 3 Bst. c

3 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:

c. Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1 Bst. d, e und f, 1bis und 4

1 Ohne Bewilligung dürfen eingeführt werden:

d. Sendungen mit Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nach den Artikeln 10, 13, 14, 16, 19, 20, 21 und 27 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz16 sowie nach Artikel 5 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 200217 zollfrei eingeführt werden dürfen; e. Wild in ganzen Tierkörpern, ausgenommen Wildschweine und Raubwild (Carnivora), das von in der Schweiz wohnhaften Personen in Europa erlegt worden ist, und selbstgefangene, tote Fische; die Ware muss als persönliches Gepäck zur Verzollung vorgewiesen werden, und der Zollmeldepflichtige

15 SR 916.401 16 SR 631.01 17 SR 631.251.1, AS 2002 328

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muss sich beim Zollamt darüber ausweisen, dass er im Gebiet, aus dem die Ware kommt, zur Jagd oder Fischerei berechtigt gewesen ist; f. 20 kg brutto Fleisch und Fleischerzeugnisse pro Person im Reisendenver- kehr; 1bis Das Bundesamt kann die Einfuhr von Wildschweinen in ganzen Tierkörpern zu den Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe e erlauben, wenn die Seuchenlage im Herkunftsgebiet günstig ist.

4 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, Einfuhrbeschränkungen

wirtschaftlicher Art sowie die Artikel 3 Absatz 2, 46 Absätze 4 und 5 und 48 Ab- satz 2.

Art. 38 Abs. 2 und 3 2 Die Anerkennung wird natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristi- schen Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz oder im schweizeri- schen Zollanschlussgebiet haben.

3 Der gewerbsmässige Importeur muss die «Mitteilungen des Bundesamtes für Vete-

rinärwesen»18 abonnieren.

Art. 40 Abs. 3

3 Das Bundesamt anerkennt als mögliche Bezugsquellen für Fleisch und Fleisch-

erzeugnisse die Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Kühlhäu- ser, die das Ursprungsland als Exportbetriebe zugelassen und gemeldet hat, sofern diese die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllen. Es erstellt Li- sten der anerkannten Exportbetriebe und verweist in den «Mitteilungen des Bundes- amtes für Veterinärwesen»19 auf das Erscheinungsdatum und die Bezugsquelle die- ser Listen.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und c 1 Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung müssen: a. Aufgehoben c. von der Fleischkontrolle zur menschlichen Ernährung geeignet erklärt wor- den sein.

Art. 45 Abs. 1

1 Die einzelnen Stücke des einzuführenden Fleisches von Tieren der Pferde-, Rin-

der-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie das zugehörige Genusstauglich- keitszeugnis müssen den amtlichen Stempel der Fleischkontrolle des Schlacht- oder Zerlegebetriebes oder eine gleichwertige Markierung mit der Nummer des Betriebs

18 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

19 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

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tragen. Auf ausgebeintem Fleisch und auf Organen kann die Markierung fehlen, wenn sie auf oder in der Verpackung angebracht ist.

Art. 46 Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hauskaninchen, Hausgeflügel und Wild

1 Fleisch und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen, Hausgeflügel und in Gehegen

gehaltenem Wild müssen von Tieren stammen, die nach der Schlachtung untersucht worden sind.

2 Nicht eingeführt werden dürfen:

a. Hauskaninchen im Fell, mit Pfoten, mit Augen, nicht ausgeweidet; b. Hausgeflügel (Hühner, Trut- und Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben) nicht gerupft, nicht ausgeweidet; c. Haarwild, nicht ausgeweidet; d. Wildwiederkäuer mit Kopf, die aus anderen Ländern als der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stammen.

3 Wild im Fell oder im Federkleid kann auch unverpackt eingeführt werden.

4 Wildschweinfleisch und -fleischerzeugnisse, die nicht zum Eigengebrauch be-

stimmt sind, müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das so- wohl eine Finnen- als auch eine Trichinellenuntersuchung mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt. 5 Bärenfleisch und -fleischerzeugnisse, die nicht zum Eigengebrauch bestimmt sind, müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das ein Finnenuntersu- chung mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.

Art. 48 Abs. 2

2 Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen und Bären müssen überdies,

auch wenn sie ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen (Art. 37 Abs. 1 Bst. d, e und g) von einem Zeugnis nach Artikel 46 Absätze 4 und 5 begleitet sein. Für Sen- dungen mit Bewilligung kann auch ein Zeugnis vorgelegt werden, in dem eine aus- reichende Tiefkühlbehandlung nachgewiesen wird.

Art. 49 Abs. 3bis 3bis Für die Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. In den «Mit- teilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»20 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.

20 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

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Art. 59 Abs. 6

6 Für die Durchfuhr von Tieren aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Nor-

wegen ist keine Bewilligung erforderlich. Die grenztierärztliche Untersuchung um- fasst eine Kontrolle der Zeugnisse und der Transportpläne. Vorbehalten bleiben Untersuchungen bei Seuchenverdacht und Kontrollen der Einhaltung der Tier- schutzvorschriften.

Art. 63 Abs. 5

5 Waren oder ihre Verpackung dürfen nicht so zu verändert werden, dass ihr Ur-

sprung oder die Angaben über die Fleischkontrolle nicht mehr festgestellt werden können.

Art. 64a Abs. 2 2 Die Anerkennung wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungslandes er- füllt.

Art. 67 Abs. 1bis 1bis Ausfuhrsendungen von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung nach der Europäischen Gemeinschaft und nach Norwegen werden vom Grenztierarzt stichprobenweise untersucht.

Art. 70 Abs. 2 Bst. b

2 Das Bundesamt anerkennt den Ausfuhrbetrieb auf Grund von Betriebskontrollen,

nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden, jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres, wenn: b. im Schlachtbetrieb die Fleischkontrolle von Tierärzten oder von nichttier- ärztlichen Fleischkontrolleuren, die unter ständiger Leitung von Tierärzten arbeiten, durchgeführt wird;

Art. 74 Abs. 1bis 1bis Ausfuhrsendungen von Fleisch von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung nach der Europäischen Gemeinschaft und nach Norwegen werden vom Grenztierarzt stichprobenweise untersucht.

Art. 76 Abs. 2

2 Verlangt das Einfuhrland eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit

der Ausfuhr, so gelten:

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2002

a. für Lebensmittel und Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200021: Artikel 69–75 dieser Verord- nung; b. für andere Waren: Artikel 64–68.

Art. 76a Bruteier Bruteier und Bruteierverpackungen zum Versand nach der Europäischen Gemein- schaft und nach Norwegen müssen einzeln mit der Herkunftsangabe CH-... (Num- mer des Herkunftsbetriebes) gekennzeichnet sein.

Art. 78 Abs. 3

3 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten. Vom Ein-

fuhrverbot ausgenommen sind Hunde ausländischer Halter, die für Ferien oder ande- re Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen, sowie die Einfuhr als Umzugsgut.

Art. 79 Sachüberschrift Verbot der Ein- und Durchfuhr von Affen und Halbaffen

Art. 79a Andere Ein- und Durchfuhrverbote

1 Die Ein- und Durchfuhrverbote aus seuchenpolizeilichen Gründen sind im Anhang

aufgeführt.

2 Das Bundesamt kann Ausnahmen gewähren, wenn:

a. nachgewiesen ist, dass die Seuchenlage im Herkunftsgebiet und in den all- fälligen Transitländern günstig ist; oder b. die Seucheneinschleppung durch geeignete Vorsichtsmassnahmen ausge- schlossen wird.

Art. 80 Abs. 3 und 4

3 Wer Tiere gewerbsmässig nach der Europäischen Gemeinschaft und nach Norwe-

gen transportiert oder von dort holt, benötigt eine Genehmigung des Bundesamtes.

4 Für den gewerbsmässigen Transport von Haustieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-,

Ziegen- und Schweinegattung von und nach der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen ist ein Transportplan zu erstellen, sofern der Transport länger als acht Sunden dauert.

21 SR 812.21

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2002

Art. 81 Abs. 2 2 Die grenztierärztlichen Organe kontrollieren auf dem Amtsplatz, ob die Transport- mittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte den Anforderungen der Tierseuchen-, Lebensmittel- und Tierschutzgesetzgebung genügen. Sie ordnen die notwendigen Massnahmen an oder erstatten Meldung an die zuständige Behörde.

Art. 84 Abs. 1

1 Der Zollmeldepflichtige oder der Eigentümer beanstandeter Tiere und Waren kann

gegen die Verfügung des Grenztierarztes spätestens an dem der Mitteilung der Ver- fügung folgenden Werktag, für Beanstandungen gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199222 innert fünf Tage beim Bundesamt schriftlich Einsprache er- heben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom Bundes- amt auf Gesuch hin gewährt werden.

Art. 87 Abs. 2

2 Das Bundesamt erlässt die zur Sicherung eines sachgemässen und einheitlichen

Vollzugs erforderlichen Ausführungsvorschriften technischer Art.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

22 SR 817.0

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2002

Anhang (Art. 79a)

Ein- und Durchfuhrverbote im Reisendenverkehr

Warenart Herkunft

Erzeugnisse1 von Einhufern Afrika: alle Länder und Wiederkäuern Asien: alle Länder ausser Japan Europa: Moldavien, Russland, Türkei, Ukraine, Weissrussland Erzeugnisse1 von Schweinen Afrika: alle Länder und Wildschweinen Asien: alle Länder ausser Japan Südamerika: alle Länder ausser Chile Europa: Moldavien, Russland, Türkei, Ukraine, Weissrussland 1 Erzeugnisse, die im Handelswarenverkehr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen.