AS 2002 1493
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)
vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20002, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19983 (Statut) geschaffen worden ist.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen (3. Kapitel); b. die anderen Formen der Zusammenarbeit (4. Kapitel); c. die Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs (5. Kapitel).
Art. 2 Anwendbares Recht Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts.
2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 3 Zentralstelle 1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.
SR 351.6
2000-2377 1493
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2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt die Ersuchen des Gerichtshofs entgegen. b. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, über deren Mo- dalitäten und gegebenenfalls über die Anfechtung der Zuständigkeit des Ge- richtshofs. c. Sie ordnet die notwendigen Massnahmen, deren Umfang sowie die Art der Erledigung des Ersuchens an und bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. d. Sie ernennt, soweit erforderlich, einen amtlichen Rechtsbeistand. e. Sie überstellt dem Gerichtshof verfolgte Personen und übermittelt ihm die Ergebnisse aus der Erledigung des Ersuchens. f. Sie leitet ein Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts an die zuständige Behörde weiter. g. Sie entscheidet über Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Straf- vollstreckung. h. Sie vollstreckt Geldstrafen.
Art. 4 Konsultationen Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts insbeson- dere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens: a. einem bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatz entge- genstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts); b. die nationale Sicherheit tangieren würde (Art. 72 und 93 Abs. 4 des Statuts); c. laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache gefährden würde (Art. 94 Abs. 1 des Statuts); d. die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität verletzen könnte (Art. 98 in Verbindung mit Art. 27 des Statuts).
Art. 5 Ausführende Behörden
1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden voll-
ziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.
2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel er-
griffen werden.
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Art. 6 Immunitätsfragen 1 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Ver- bindung mit Artikel 27 des Statuts, die sich bei der Erledigung eines Ersuchens er- geben.
2 Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vor-
sorgliche Massnahmen anordnen.
2. Abschnitt: Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung
1 Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die
Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts gel- tend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Arti- kel 19 des Statuts anfechten. 2 Ficht die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht an oder gelangt dieser im Rahmen seiner Prüfung zum Ergebnis, dass seine Zuständigkeit vorgeht, so werden sämtliche Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof übergeben. Die zustän- dige schweizerische Behörde sistiert ihr Verfahren.
3 Gegen den Entscheid über eine Anfechtung kann kein Rechtsmittel ergriffen wer-
den.
Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen 1 Die Zentralstelle kann dem Gerichtshof Beweismittel und Informationen, die eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde für die eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert übermitteln, wenn dank der Übermittlung ein Strafverfahren ein- geleitet oder eine hängige Strafuntersuchung erleichtert werden kann.
2 Gegen die Übermittlung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 9 Unterbreitung einer Situation 1 Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.
2 Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.
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3. Abschnitt: Verkehr mit dem Gerichtshof
Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs 1 Ersuchen des Gerichtshofs bedürfen der Schriftform. Die Zentralstelle kann Ersu- chen unmittelbar von den Organen des Gerichtshofs entgegennehmen. 2 Ersuchen und dazugehörige Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italie- nischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen; Über- setzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
3 Für vorsorgliche Massnahmen, Fahndungen, Festnahmen oder in anderen dringen-
den Fällen kann für ein Ersuchen, sofern dieses später auf dem ordentlichen Weg bestätigt wird: a. die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen werden; oder b. ein Medium verwendet werden, das in der Lage ist, eine schriftliche Auf- zeichnung zu hinterlassen. 4 Die Zentralstelle teilt dem Gerichtshof die Unzulässigkeit oder Ablehnung eines Ersuchens umgehend mit und begründet sie. Vor einer definitiven Ablehnung kon- sultiert sie den Gerichtshof.
Art. 11 Schweizerische Ersuchen
1 Kantonale oder eidgenössische Strafverfolgungsbehörden können den Gerichtshof
um Zusammenarbeit in Fällen von schweren Verbrechen ersuchen. Die Zentralstelle leitet solche Ersuchen an den Gerichtshof weiter. 2 Die Unterlagen sind in französischer oder englischer Sprache oder mit einer Über- setzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Im Übrigen gelten für die schweizeri- schen Ersuchen die Anforderungen an die Ersuchen des Gerichtshofs sinngemäss.
3 Bedingungen, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft, sind
von den schweizerischen Behörden zu beachten.
Art. 12 Kosten 1 Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausge- nommen sind: a. Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der zeitweiligen Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 93 des Statuts; b. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten; c. Reisekosten und Taggelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertreten- den Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs; d. Kosten von Sachverständigengutachten oder -berichten, die der Gerichtshof angefordert hat;
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e. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Ge- richtshof überstellt wird; f. nach Konsultationen alle aussergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erle- digung eines Ersuchens ergeben können.
2 Die Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander weder Gebühren
noch Entschädigungen für den Arbeitsaufwand zur Erledigung der Ersuchen des Ge- richtshofs. 3 Kosten, die mit einer von der Zentralstelle angeordneten Haft verbunden sind, so- wie gegebenenfalls Kosten des amtlichen Rechtsbeistands gehen zu Lasten des Bun- des. Dabei gelten die Ansätze des Gerichtshofs für die Entschädigung an den Gast- staat (Art. 3 Abs. 1 des Statuts) als Bemessungsgrundlage.
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 13 Durchbeförderung 1 Auf Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle, ohne die inhaftierte Person anzuhören, deren Durchbeförderung und die dafür erforderlichen Massnahmen be- willigen. 2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die inhaftierte Person mit einem Luft- fahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll.
3 Im Falle einer unvorhergesehenen Landung ist die durchzubefördernde Person
festzunehmen. Die Zentralstelle fordert den Gerichtshof umgehend auf, ein Ersuchen um Durchbeförderung zu stellen. Trifft das Ersuchen nicht innert 96 Stunden seit der Festnahme ein, so ist die Person freizulassen. Trifft das Ersuchen später doch noch ein, so kann die Person erneut festgenommen und ihre Durchbeförderung be- willigt werden.
4 Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung kann kein Rechtsmittel ergriffen
werden.
Art. 14 Konkurrierende Ersuchen
1 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem an-
deren Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts.
2 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrierende
Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so ent- scheidet die Zentralstelle nach Artikel 93 Absatz 9 des Statuts. 3 Hat die Zentralstelle dem Ersuchen des Staates den Vorzug gewährt, wird dieses in der Folge aber abgelehnt, so teilt sie dies dem Gerichtshof unverzüglich mit.
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Art. 15 Entschädigung
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Entschädigung für ungerechtfertigte
Haft und andere Nachteile gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durch- geführt worden sind.
2 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte
Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
3 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Überstellungshaft kann auch
herabgesetzt werden, wenn der Gerichtshof: a. das Festnahmeersuchen zum Zweck der Überstellung zurückzieht; oder b. das Überstellungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristge- recht einreicht. 4 Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach Arti- kel 85 des Statuts zugesprochen oder abgelehnt hat.
3. Kapitel:
Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten Personen
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 16 Grundsatz
1 Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den da-
zugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichts- hofs fällt. 2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts, so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange auf- schieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.
3 Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof über-
stellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Ver- fahrens.
Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens
1 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die der Ge-
richtshof einen Haftbefehl erlassen hat, enthält: a. eine Beschreibung der Person, die zu deren Identifizierung ausreicht, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich befindet; b. eine Abschrift des Haftbefehls; c. den Haftgrund.
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2 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer bereits verurteilten Person
enthält: a. eine Abschrift des Haftbefehls; b. eine Abschrift des Schuldspruchs; c. wenn ein Strafspruch ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs sowie im Falle einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüsste und die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe.
3 Dem Ersuchen sind beizufügen:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die eine rechtliche Beurteilung der Tat erlaubt; b. die anwendbaren Bestimmungen des Statuts sowie der Verfahrens- und Be- weisordnung des Gerichtshofs.
2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung
Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung
1 Ersuchen um Fahndung und Festnahme enthalten:
a. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermut- lich aufhält; b. eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie wenn möglich Datum und Ort der Tat; c. eine Erklärung, wonach ein gültiger Haftbefehl oder ein Schuldspruch gegen die Person vorliegt; d. eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchen nachgereicht wird. 2 Entspricht die Zentralstelle dem Ersuchen, so leitet sie die Fahndung ein und ord- net die Festnahme sowie nötigenfalls die Durchsuchung der Person an.
3 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismit-
tel im Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt. 4 Festnahme und Sicherstellung werden der Zentralstelle mitgeteilt. Diese informiert umgehend den Gerichtshof und fordert ihn auf, ein Überstellungsersuchen zu stel- len.
Art. 19 Überstellungshaftbefehl 1 Die Zentralstelle erlässt im Hinblick auf die Festnahme oder umgehend nach dieser einen Überstellungshaftbefehl. Dieser enthält: a. die Angaben über die verfolgte Person und die ihr zur Last gelegte Tat; b. die Mitteilung, dass der Gerichtshof die Überstellung verlangt;
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c. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 4 und zum Beizug eines Rechtsbeistands.
2 Istdie verfolgte Person nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere
Gründe, so kann die Zentralstelle, nachdem sie diesbezüglich den Gerichtshof infor- miert und dessen Empfehlungen vollumfänglich berücksichtigt hat, an Stelle der Haft andere Sicherungsmassnahmen anordnen.
3 Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde
fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie er- klärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse ein- vernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. 4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Er- öffnung Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Die Artikel 214 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19344 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinn- gemäss.
Art. 20 Überstellungshaft
1 Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens auf-
rechterhalten.
2 Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden,
wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann je- derzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfäng- lich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftli- chen Eröffnung Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Die Artikel 214 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19345 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss. 3 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, ins- besondere folgende Wirkungen: a. Die verfolgte Person darf ohne Zustimmung der Zentralstelle weder freige- lassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden. b. Für Erleichterungen der Haftbedingungen ist die Zustimmung der Zentral- stelle erforderlich. c. Die Gewährung der Besuchsrechte und die Kontrolle der Korrespondenz erfolgen im Einvernehmen mit der Zentralstelle.
4 SR 312.0 5 SR 312.0
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Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft 1 Treffen das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei der Zentralstelle ein, so hebt diese die Überstellungshaft spätestens 60 Tage nach der Festnahme auf. 2 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Haft, so beginnt die Frist nach Ab- satz 1 mit der Versetzung in die Überstellungshaft. 3 Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.
4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung die Artikel 53–60 des Bundesgesetzes
vom 15. Juni 19346 über die Bundesstrafrechtspflege.
3. Abschnitt: Überstellungsentscheid
Art. 22 Rechtliches Gehör
1 Das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden der ver-
folgten Person und gegebenenfalls ihrem Rechtsbeistand vorgelegt.
2 Die ausführende Behörde erklärt der verfolgten Person die Voraussetzungen der
Überstellung sowie der vereinfachten Überstellung und weist sie auf ihr Recht hin: a. die Zuständigkeit des Gerichtshofs anzufechten; b. sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls sie keinen Rechtsbeistand hat, sich von der Zentralstelle einen Rechtsbei- stand oder gegebenenfalls einen amtlichen Rechtsbeistand bestellen zu las- sen. 3 Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Überstellung erhebt. Ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
Art. 23 Vereinfachte Überstellung 1 Gibt die verfolgte Person einer Justizbehörde zu Protokoll, dass sie auf die Durch- führung des Überstellungsverfahrens verzichtet, so bewilligt die Zentralstelle die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
2 Die Zentralstelle kann die in Artikel 17 genannten Unterlagen beim Gerichtshof
anfordern, wenn sie dies für die Bewilligung als notwendig erachtet.
3 Die verfolgte Person kann den Verzicht nach Absatz 1 widerrufen, solange die
Zentralstelle die Übergabe nicht bewilligt hat.
6 SR 312.0
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Art. 24 Bewilligung der Überstellung 1 Die Zentralstelle bewilligt die Überstellung der verfolgten Person sowie die Aus- händigung der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte. 2 Ficht die verfolgte Person oder die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs an, so wird die Bewilligung bis zum Entscheid des Gerichtshofs aufgeschoben.
3 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädig-
te, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an den be- schlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden sie nur ausgehändigt, wenn der Gerichtshof die kostenlo- se Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
Art. 25 Vollzug 1 Die Überstellung wird umgehend vollzogen. Die Zentralstelle trifft die erforderli- chen Anordnungen im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. 2 Die Zentralstelle kann den Vollzug der Überstellung um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben, wenn die zu überstellende Person in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich in Haft befin- det. 3 Wird die Überstellung abgelehnt, so hebt die Zentralstelle die Überstellungshaft auf.
Art. 26 Vorübergehende Zuführung 1 In den Fällen der Artikel 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2 kann die Zentralstelle die vorübergehende Zuführung der verfolgten Person bewilligen, wenn Konsultationen mit dem Gerichtshof ergeben haben: a. wie lange sie vom Gerichtshof beansprucht wird; b. dass sie während des gesamten Zeitraums in Haft bleibt; c. welchem Verfahren der Freiheitsentzug angerechnet wird; d. dass sie nach Abschluss des Verfahrens auf Ersuchen der Zentralstelle zu- rückgeführt wird. 2 Hat die Zentralstelle noch keinen Überstellungsentscheid getroffen, so kann die vorübergehende Zuführung nur mit dem Einverständnis der verfolgten Person erfol- gen.
Art. 27 Grundsatz der Spezialität Eine dem Gerichtshof überstellte Person kann von diesem für sämtliche Taten straf- rechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen.
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Art. 28 Kosten Persönliches Eigentum der verfolgten Person kann zur Deckung der schweizerischen Kosten verwendet werden, soweit es nicht dem Gerichtshof herauszugeben ist.
4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 29 Grundsatz
1 Dem Gerichtshof wird Zusammenarbeit nach Artikel 30 gewährt, wenn aus dem
Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zustän- digkeit des Gerichtshofs fällt. 2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17– 19 des Statuts, so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange auf- schieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen wird davon nicht berührt.
Art. 30 Formen der Zusammenarbeit Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann alle nach schweizerischem Recht nicht unzulässigen Prozesshandlungen umfassen, welche die Ermittlungen und die straf- rechtliche Verfolgung betreffend Taten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, erleichtern oder der Beibringung der Beute dienen, insbesondere: a. die Identifizierung nicht angeschuldigter Personen, die Ermittlung ihres Auf- enthalts und die Lokalisierung von Gegenständen; b. die Beweisaufnahme, einschliesslich Zeugenaussagen, und die Beibringung von Beweismitteln, einschliesslich Sachverständigengutachten und Berich- ten, die der Gerichtshof benötigt; c. die Einvernahme von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrecht- lich verfolgt werden; d. die Zustellung von Unterlagen, einschliesslich gerichtlicher Schriftstücke; e. die zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 39; f. die Untersuchung von Orten oder Stätten, einschliesslich der Untersuchung von Grabstätten und der Exhumierung; g. Durchsuchungen und Beschlagnahmungen; h. die Beibringung von Akten und Unterlagen, einschliesslich amtlicher Akten und Unterlagen; i. der Schutz von Opfern und Zeugen sowie die Sicherstellung von Beweismit- teln; j. die Identifizierung, das Aufspüren und Einfrieren oder die Beschlagnah- mung von Erlösen und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung.
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Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen 1 Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen. 2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Zentralstelle, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen, vor- sorgliche Massnahmen anordnen. Diese werden aufgehoben, wenn der Gerichtshof nicht innert der von der Zentralstelle gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
Art. 32 Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs werden die Ersuchen in der von ihm angegebenen Weise erledigt; dabei gilt insbesondere: a. Die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen werden in der vom Statut oder von der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs vorgeschrie- benen Form bekräftigt. b. Die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen For- men können berücksichtigt werden. c. Es können Massnahmen getroffen werden, um die Sicherheit oder das kör- perliche und seelische Wohl der Opfer, möglicher Zeugen und von deren Angehörigen zu gewährleisten. d. Den am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Personen kann gestattet werden, an der Erledigung des Ersuchens teilzunehmen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Art. 33 Weiterleitung von Beweismitteln an einen anderen Staat Ersucht der Gerichtshof die Zentralstelle um Zustimmung zur Weiterleitung von Be- weismitteln, die ihm von der Schweiz übergeben wurden, an einen anderen Staat, so: a. gibt die Zentralstelle dem Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Kapitels statt, wenn es sich um eine Tat handelt, die in die Zuständigkeit des Ge- richtshofs fällt; b. ist ein Verfahren nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817 durch- zuführen, wenn es sich um ein schweres Verbrechen nach dem innerstaatli- chen Recht des ersuchenden Staates handelt.
2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit
Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme
1 Wird eine Person in einer Sprache einvernommen, die sie nicht vollständig ver-
steht und spricht, so werden eine sachkundige Dolmetscherin oder ein sachkundiger
7 SR 351.1
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Dolmetscher beigezogen und die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung ge- stellt, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun.
2 Die Person kann die Aussage verweigern, wenn sie:
a. mit der Aussage sich oder eine der in der Verfahrens- und Beweisordnung des Gerichtshofs diesbezüglich genannten Personen belasten oder sich selbst schuldig bekennen würde; oder b. mit der Aussageverweigerung die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nach Artikel 72 des Statuts verhindern will. 3 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 2 vor der Einvernahme belehrt wer- den. 4 Macht die Person einen der in Absatz 2 genannten Gründe geltend, so entscheidet die Zentralstelle über die Zulässigkeit der Einvernahme.
Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person
1 Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, das in
die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so hat die Person zusätzlich zu den Rechten nach Artikel 34: a. das Recht, vor der Einvernahme darüber belehrt zu werden, dass sie eines Verbrechens verdächtigt wird, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt; b. das Recht zu schweigen, ohne dass ihr dieses Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld zur Last gelegt wird; c. das Recht, sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl verteidigen zu lassen, oder, falls sie keinen Rechtsbeistand hat, das Recht, sich von der Zentral- stelle einen Rechtsbeistand oder gegebenenfalls einen amtlichen Rechtsbei- stand bestellen zu lassen; d. das Recht, in Anwesenheit ihres Rechtsbeistands einvernommen zu werden, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat. 2 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 1 vor der Einvernahme belehrt wer- den.
Art. 36 Zustellung von Prozessakten Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen.
Art. 37 Vorladung
1 Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverstän-
diger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkri- minierung beigelegt werden. Diese muss der betroffenen Person in einer Sprache ab- gegeben werden, die sie versteht.
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2 Die vorgeladene Person ist nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zentralstelle holt beim Gerichtshof eine schriftliche Zusicherung ein, die den Zeu- gen oder Sachverständigen freies Geleit garantiert, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.
Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
1 Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersu-
chungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts auf schweizeri- schem Hoheitsgebiet vorzunehmen. 2 Die Zentralstelle informiert die Behörden, die nach schweizerischem Recht für die Untersuchungshandlungen zuständig wären.
Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen 1 Nicht angeschuldigte Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können dem Gerichtshof zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme, der Konfronta- tion oder einer sonstigen Untersuchungshandlung zeitweilig übergeben werden, wenn die inhaftierte Person in Kenntnis sämtlicher Umstände einwilligt. 2 Der Gerichtshof muss der zugeführten Person freies Geleit zusichern, sie in Haft belassen und die Zusicherung abgeben, dass die Person zurückgeführt wird, sobald der Zweck der Übergabe erfüllt ist.
Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln
1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken be-
schlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden dem Gerichtshof auf des- sen Ersuchen zur Verfügung gestellt.
2 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädig-
te, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an Gegenstän- den, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstü-
cke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.
Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung
1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt
wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuwei- sung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts) oder zur Rückerstattung herausge- geben werden.
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2 Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatz- wert und einen unrechtmässigen Vorteil; c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3 Gegenstände und Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis die Herausgabe an
den Gerichtshof erfolgt ist oder dieser der Zentralstelle mitteilt, dass er auf die Her- ausgabe verzichtet.
4 Gegenstände oder Vermögenswerte können in der Schweiz zurückbehalten wer-
den, wenn: a. die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihr zurückzugeben sind; b. eine Behörde Rechte an diesen geltend macht; c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe an diesen in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder d. sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder in der Schweiz eingezogen werden könnten. 5 Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird die Freigabe der Ge- genstände oder Vermögenswerte an den Gerichtshof aufgeschoben, bis die Rechts- lage geklärt ist. Die strittigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen der Person nur herausgegeben werden, wenn: a. der Gerichtshof zustimmt; b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Behörde aner- kannt wurde.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 42 Inhalt des Ersuchens
1 Ein Ersuchen enthält:
a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zu Grunde liegt, sowie die rechtliche Bezeichnung der Tat; b. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
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c. eine kurze Darstellung des Zwecks des Ersuchens und der erbetenen Zusam- menarbeit, einschliesslich der Gründe für das Ersuchen und der Rechts- grundlage; d. gegebenenfalls möglichst ausführliche Informationen über Aufenthaltsort oder Identifizierung von Personen oder über Orte, die gefunden oder identi- fiziert werden müssen, damit die erbetene Zusammenarbeit geleistet werden kann; e. gegebenenfalls detaillierte und begründete Angaben über die einzuhaltenden Verfahren und Bedingungen. 2 Entspricht ein Ersuchen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so kann die Zent- ralstelle verlangen, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen wird davon nicht berührt.
Art. 43 Eintretensverfügung und Vollzug 1 Die Zentralstelle prüft das Ersuchen und erlässt eine nicht anfechtbare summarisch begründete Eintretensverfügung. Sie bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist, und ordnet die im Rahmen der Zu- sammenarbeit zulässigen Handlungen an.
2 Würde der sofortige Vollzug laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafver-
folgung in der Schweiz in einer anderen Sache als derjenigen, auf die sich das Ersu- chen bezieht, beeinträchtigen, so kann die Zentralstelle den Vollzug um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben.
Art. 44 Nationale Sicherheit 1 Hat die Zentralstelle ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die Erledigung eines Ersuchens die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, so informiert sie das De- partement umgehend.
2 In den Fällen nach Absatz 1 kann das Departement Vollzugshandlungen sistieren.
3 Der Bundesrat lehnt auf Antrag des Departements das Ersuchen des Gerichtshofs
um Zusammenarbeit ab, soweit durch deren Gewährung die nationale Sicherheit be- einträchtigt würde.
Art. 45 Zustellung von Verfügungen 1 Die ausführende Behörde und die Zentralstelle stellen ihre Verfügungen den nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten zu, die Wohnsitz oder ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz haben.
2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Verfahren
abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
Art. 46 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht 1 Soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, können Personen am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen.
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2 Die Rechte nach Absatz 1 können, soweit erforderlich, eingeschränkt werden:
a. im Interesse des Verfahrens vor dem Gerichtshof; b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der Gerichtshof es verlangt; c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafge- setzbuches8 ausdrücklich untersagt hat.
Art. 47 Vereinfachtes Verfahren
1 Die nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten, insbesondere die Inha-
berinnen und Inhaber von Gegenständen, Schriftstücken, Auskünften oder Vermö- genswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben an den Gerichtshof zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Willigen alle nach Absatz 1 Berechtigten ein, so hält die ausführende Behörde die Zustimmung schriftlich fest und teilt dies der Zentralstelle mit. Diese schliesst das Verfahren ab, ohne eine Schlussverfügung zu erlassen. 3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Gegenstände, Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
Art. 48 Schlussverfügung Erachtet die Zentralstelle das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Zusammenar- beit.
4. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 49 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de an das Bundesgericht.
8 SR 311.0
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Art. 50 Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer: a. nicht im Verfahren vor dem Gerichtshof angeschuldigt ist; b. persönlich und direkt von einer Massnahme betroffen ist; c. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfü- gung hat; und d. seine Rechte vor dem Gerichtshof nicht geltend machen kann oder wem dies nicht zuzumuten ist.
Art. 51 Beschwerdegründe und -frist
1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden.
2 Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmun-
gen des Statuts nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentral- stelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.
3 Beschwerden gegen eine Schlussverfügung müssen innert zehn Tagen ab deren
Zustellung eingereicht werden. 4 Tritt die berechtigte Person in ein hängiges Verfahren ein, so kann sie eine rechts- kräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
Art. 52 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts kann die Zent- ralstelle beim Bundesgericht die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantra- gen.
3 Hebt das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung auf, so kann es diesen Ent-
scheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpfen.
5. Kapitel: Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs
1. Abschnitt: Strafentscheide
Art. 53 Voraussetzungen
1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren
Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verur- teilte Person: a. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist; oder b. in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.
Art. 54 Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe 1 Die Zentralstelle entscheidet nach Rücksprache mit der für den Vollzug der Frei- heitsstrafe zu betrauenden Behörde über das Ersuchen des Gerichtshofs um Über- nahme der Vollstreckung. 2 Nimmt sie das Ersuchen an, so verständigt sie den Gerichtshof und lässt ihm alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen.
Art. 55 Vollzug der Freiheitsstrafe
1 Mit der Annahme des Ersuchens durch die Zentralstelle wird die vom Gerichtshof
verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollziehbar. Diese ist bindend; nur der Ge- richtshof hat das Recht, über jede Art der Herabsetzung der Haftdauer zu entschei- den. 2 Die Strafe wird nach schweizerischem Recht vollzogen; Absatz 1 bleibt vorbehal- ten. 3 Auf Ersuchen des Gerichtshofs lässt die Zentralstelle diesem alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen. Der Gerichtshof kann jederzeit ei- nes seiner Mitglieder entsenden, das die Haftbedingungen überprüfen und die ver- urteilte Person ohne Begleitung treffen kann. 4 Der Verkehr zwischen dem Gerichtshof und der verurteilten Person ist vertraulich.
Art. 56 Gesuche der verurteilten Person Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadi- gungs-, Berufungs- oder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.
Art. 57 Kosten
1 Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c–e
des Statuts werden vom Gerichtshof getragen.
2 Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der
Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wur- den.
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2. Abschnitt: Einziehungsanordnungen
Art. 58 Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss an- wendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts über die Ver- wendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19819
Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 114bis der Bundesverfassung10, …
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen
nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: ...
2. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199511 über die Zusammenarbeit mit den
Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten12, …
9 SR 351.1 10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 54 Absatz 1, 164 Absatz 1 Buchstabe g und 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 11 SR 351.20 12 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Art. 34 Abs. 4 4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
Art. 60 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. Juni 2001 Ständerat, 22. Juni 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
4. Februar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz