AS 2002 1616
Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich
Verordnung über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich
vom 11. April 2002
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001, sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20002, und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013, verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den
Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Ein- sätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen. 2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Ange- messenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft
der verwendeten Mittel Anwendung.
Art. 2 Mahlzeiten
1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland
25 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die
halbe Vergütung gewährt.
2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am
Arbeitsort vergütet werden.
Art. 3 Übernachtungen 1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat,
die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht
vergütet erhalten.
SR 172.220.113.43
1616 2002-0930
Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich AS 2002
Art. 4 Transport
1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteil-
mässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von
60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung
gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
Art. 5 Flüge
1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei
Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
Art. 6 Einladung von Gästen Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.
Art. 7 Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und
die Forschungsanstalten.
2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ord- nungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Finanzinspektorat des ETH- Rates erfolgt subsidiär.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
11. April 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Delegierte und Vizepräsident: Stephan Bieri
Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich AS 2002
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