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AS 2002 1616

Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

Verordnung über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

vom 11. April 2002

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001, sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20002, und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013, verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den

Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Ein- sätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen. 2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Ange- messenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.

3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft

der verwendeten Mittel Anwendung.

Art. 2 Mahlzeiten

1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland

25 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die

halbe Vergütung gewährt.

2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am

Arbeitsort vergütet werden.

Art. 3 Übernachtungen 1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.

2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat,

die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht

vergütet erhalten.

SR 172.220.113.43

1616 2002-0930

Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich AS 2002

Art. 4 Transport

1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.

3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteil-

mässige Beteiligung an den Gestehungskosten.

4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von

60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung

gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

Art. 5 Flüge

1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.

2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei

Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.

3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.

4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

Art. 6 Einladung von Gästen Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und

die Forschungsanstalten.

2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.

3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ord- nungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Finanzinspektorat des ETH- Rates erfolgt subsidiär.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

11. April 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Delegierte und Vizepräsident: Stephan Bieri

Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich AS 2002

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