AS 2002 202
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Änderung vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Die Höhe der Renten berechnet sich aus dem vor dem Beginn der Versicherung
angesammelten Altersguthaben sowie der Summe der Altersgutschriften für die vom Beginn der Versicherung bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins.
Art. 8 Abs. 1
1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Versicherte
2,2 Prozent des koordinierten Taglohnes.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 837.174
202 2001-2862