AS 2002 203
Verordnung über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Verordnung über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz, GwG-GebV)
Änderung vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. März 19981 über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 2
1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140–300 Fran-
ken je Arbeitsstunde.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 ist die Lohnklasse des ausführen-
den Angestellten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.
Art. 4 Abs. 1
1 Die Kontrollstelle erhebt:
a. für Neueinträge, Löschungen und Mutationen im Register nach der Verord- nung vom 20. August 19982 über das Register der Kontrollstelle für die Be- kämpfung der Geldwäscherei eine Gebühr von höchstens 10 Franken pro Eintrag bei elektronischer Datenerfassung und von höchstens 100 Franken pro Eintrag bei manueller Datenerfassung; b. für beglaubigte Auszüge aus dem Register der Kontrollstelle eine Gebühr von 40 Franken für die erste Seite und je 10 Franken für die folgenden Sei- ten.