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AS 2002 2047

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Änderung vom 14. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Aufgehoben

Art. 3 Strategische Ziele

1 Der Bund stellt mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik die lang-

fristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher.

2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen

Ziele: a. Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundes- verwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse im Eigentum des Bundes; b. Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Bau, Einrich- tung, Bewirtschaftung und Betrieb; c. Erhöhung von Kostentransparenz und Kostenbewusstsein.

3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

a. Standardisierung und Führung von Sortimenten; b. Volumenbündelung; c. Zentralisierung von hoheitlich begründeten Datenausgaben.

1 SR 172.010.21

2002-1024 2047

Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2002

Art. 3a Grundsätze

1 Die zuständigen Stellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweck-

mässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Berücksichtigung kul- tureller und ökologischer Belange.

2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Art. 4 Abs. 1–3

1 Diese Verordnung gilt für:

a. zivile Immobilien; b. militärische Immobilien; c. Immobilien des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).

2 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und

Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.

3 Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken

dienen noch für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind. Zu den zivi- len Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Gerichte, des Bundes im Ausland und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind.

Art. 5 Abs. 1

1 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur

Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegen- schaftsbewirtschafter und -betreiber.

Art. 6 Abs. 1, 3 und 4

1 Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO)

verantwortlich: a. für zivile Immobilien: das BBL; b. für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Techni- schen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Ver- antwortlichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs im Einzelnen fest; c. für militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregie- rung: die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bun- desamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung; das VBS legt die Verantwortlichkeiten der BLO sowie der Benutzerorganisationen im Einzelnen in Weisungen fest. 3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann

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keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD).

4 Aufgehoben

Art. 7 Aufgaben 1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, dispositive und operative Steuerung des Immobilienmanagements. 2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufga- ben: a. Bedürfnisüberprüfung: Sie überprüfen die angemeldeten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit. b. Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflich- tungs- und Zahlungskredite. c. Immobilien-Portfolio-Management: Sie definieren Strategien, Gesamtkon- zepte, Vorgaben und das Controlling zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes. d. Schaffung von Kostentransparenz: Sie schaffen Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber. e. Mehrjahresplanung und Zielsetzung: Im Rahmen einer rollenden Mehrjah- resplanung erarbeiten sie strategische Ziele und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest. 3 Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen sie insbesondere fol- gende Aufgaben: a. Statusbericht: Sie erstellen in festgelegtem Rhythmus einen Statusbericht mit folgendem Inhalt:

1. Soll/Ist-Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt,

2. Prognose bis zum Projektabschluss,

3. Beurteilung der Ursachen von Soll-/Ist-Abweichungen sowie Chancen

und Risiken,

4. Vorschläge für Steuerungsmassnahmen zur Zielerreichung,

5. evtl. Antrag auf Projektänderung (Zielabweichung/Zielkorrektur).

b. Projektcontrolling: Das Projektcontrolling umfasst den Einsatz von Control- linginstrumenten zur Steuerung der einzelnen Projekte. c. Periodisches Reporting: Sie erstellen in dreimonatlichem Rhythmus ein periodisches Reporting mit Kommentar als Kontrolle der Zahlungs- und Verpflichtungskredite. d. Auditing: Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, kann die Durchführung von Audits in allen Projekten und Prozessen des Immobilien- managements anordnen.

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4 Im Bereich der operativen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:

a. Immobilien-Bereitstellung, -Desinvestition und kaufmännisches Objekt- management: Dieses umfasst insbesondere das Beschaffungsmanagement, das Raum- und Flächenmanagement, die Objektbuchhaltung und das Ver- tragsmanagement. b. Technisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Instand- haltungsmanagement, die technische Betriebsführung, das Energiemanage- ment und das Sicherheitsmanagement. c. Infrastrukturelles Objektmanagment: Dieses umfasst die Beschaffung, Erbringung, Koordination und Überwachung aller Dienste, die für den tägli- chen Betrieb des Objektes erforderlich sind. d. Vorstudien und Projektierung: Führung der Teilphasen Machbarkeitsstu- dien, Projektdefinitionen, Auswahlverfahren, Vorprojekte, Bauprojekte, Bewilligungsverfahren und Auflageprojekte. e. Ausschreibung und Realisierung: Führung der Teilphasen Ausschreibungen, Offertvergleiche, Vergaben, Ausführungsprojekte, Ausführung, Inbetrieb- nahme und Bauabschluss.

Art. 8 Abs. 1 Einleitung und Bst. f–j

1 Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Ver-

pflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departe- mentes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbständig erledigen. Insbe- sondere haben sie folgende Befugnisse: f. verbindliche Definition einheitlicher Standards bezüglich Bau, Flächenzutei- lung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb; g. ökonomische Nutzung und angemessene Verdichtung des verfügbaren Raums; h. verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die Benut- zerorganisationen nach Konsultation der betroffenen Departemente; i. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; j. Beauftragung von Dritten.

Art. 8a Auflage an das BBL Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter werden der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie Organisationseinheiten mit inter- nationalen Aufgaben vorbehalten.

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Die BLO haben die Bedürfnisse der Benutzerorganisationen im Rahmen der strate-

gischen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.

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4 Benutzerorganisationen, welche zivile oder militärische Immobilien nutzen, sind nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 und 11 Aufgehoben

Art. 12 Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB)

1 Der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) gehören

mindestens an: a. die drei BLO; b. das Bundesamt für Strassen; c. das Bundesamt für Verkehr.

2 Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter

sowie Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegenschaftsorgane.

3 Sie bildet folgende Organe der KBOB und besetzt sie paritätisch:

a. die Führungskoordination; b. die Fachgruppen; c. bei Bedarf Mandate mit befristetem Auftrag.

4 Das BBL leitet die KBOB und führt deren Sekretariat.

Art. 13 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB

1 Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und

-besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

2 Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern; b. Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und den Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegenschaftsbereich; c. einheitliche Vertretung der Mitglieder gegenüber anderen öffentlichen Insti- tutionen und der Bauwirtschaft; d. Effizienz bei der Immobilien-Bereitstellung, dem Bau, der Einrichtung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes; e. Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange; f. Förderung der Innovationsfähigkeit der Mitglieder, u.a. durch gemeinsame fachliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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3 Sie nimmt im koordinierenden Sinn Aufgaben insbesondere in folgenden Berei-

chen wahr: a. Beschaffungs- und Vertragswesen; b. Preisänderungsfragen; c. Dienstleistungen von Planern; d. Normwesen; e. Bauten mit Schutz gegen Waffenwirkungen.

4 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen; b. ihre Mitglieder im Inland vertreten.

Art. 13a Aufgaben der Organe der KBOB

1 Die Führungskoordination der KBOB hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-

keitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.

2 Die Fachgruppen und die Mandate der KBOB haben insbesondere die Aufgabe, im

Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen alle Geschäfte in ihrem Fachbereich zu bearbeiten.

Art. 14 Zuständigkeit des EFD Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für die Benutzerorganisationen.

Art. 16 Abs. 2

2 Der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sind im Hinblick auf eine finanzpo-

litische Priorisierung rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten: a. Planungen mit grossen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die vierjäh- rige und die längerfristige Investitionsplanung; b. Gesamtkonzepte; c. Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Bedarfsstellen 1 Das BBL deckt zentral die Bedürfnisse nach Gütern und güternahen Dienstleistun- gen folgender Bedarfsstellen:

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a. der Einheiten der Bundesverwaltung nach Anhang RVOV ohne die Einhei- ten, die sowohl über eigene Rechtspersönlichkeit als auch eigene Rechnung verfügen; b. der Eidgenössischen Gerichte; c. der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG. 2 Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen nach Artikel 19 beim BBL zu decken.

Art. 19 Aufgaben des BBL

1 Das BBL betreibt ein modernes Beschaffungsmanagement, das dem Gedanken der

Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist. Es bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse der Bedarfsstellen, die Standards der zu beschaffenden Güter und führt Sorti- mente. Bezüglich Standards von Informatikmitteln hält es sich an die Vorgaben des zuständigen Standardisierungsorgans.

2 Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Mobiliar,

Haushalt, Publikationen, Drucksachen, Bürobedarf und Büromatik sowie Informa- tik- und Telekommunikationsmittel.

3 Das BBL kann auf Antrag einer Bedarfsstelle des VBS die Beschaffung von Ver-

waltungsinformatik- und Telekommunikationsmitteln des VBS unter folgenden Bedingungen delegieren: a. Es handelt sich um eine Beschaffung, für die nicht potenziell mehrere Ver- waltungseinheiten gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung). b. Die Bedarfsstelle verfügt über die entsprechende Beschaffungskompetenz. c. Das für die Festlegung von Bundesstandards zuständige Organ ist mit der Delegation einverstanden. 4 Die Vereinbarung über eine Delegation nach Absatz 3 kann materiell begrenzt und zeitlich befristet werden.

5 Die Aufgaben und Befugnisse bei der Beschaffung von Armeeinformatik werden

in einer Vereinbarung zwischen dem EFD und dem VBS geregelt.

6 Das BBL verlegt, vertreibt und bewirtschaftet zentral Publikationen und Druck-

sachen. Es bestimmt, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Grundsätze, deren Ausstattung und Auflagen. Es schafft Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten.

7 Das BBL:

a. besorgt die Ausgabe von Bundesdaten (schützenswerte, vertrauliche und geheime Daten); zur Sicherstellung einer effizienten Datenübernahme sind die Bezüger verpflichtet, bei der Entwicklung von Applikationen die Wei- sungen des BBL bezüglich Namen- und Nummernkonventionen zu beach- ten;

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b. gestaltet und erstellt spezielle Dokumente im Auftrag der Departementsvor- steherin oder des Departementsvorstehers; c. konfektioniert und personalisiert den Schweizerpass und weitere Identitäts- und Legitimationsausweise des Bundes; d. besorgt Massenversände, das Transportwesen sowie den Kurierdienst in Bern.

Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4 Einleitungssatz 2 Das BBL kann alle Geschäfte nach den Artikeln 18 und 19 selbstständig erledigen: ...

3 Es kann den Bedarfsstellen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.

4 Es kann in bestimmten Bereichen auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden

Preisen die Bedürfnisse folgender Stellen nach Gütern und Dienstleistungen nach Artikel 19 decken: ...

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Kapitel: Besondere Aufgaben des BBL

Art. 21 Abs. 1 Bst. e, 3 und 4

1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert

werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten insbesondere für: e. Aufgehoben

3 Bei Kunst-am-Bau-Projekten bei zivilen Bauten nimmt das BBL die Planung, die

Koordination der Projekte mit den übrigen Bauvorhaben, die Bewirtschaftung der dafür notwendigen Kredite, die Organisation der Wettbewerbe sowie die Direktauf- träge wahr. Es begleitet die Realisierung der Projekte in der Lösung bautechnischer Fragen und erledigt die administrativen Aufgaben zu deren Verwirklichung. Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenössi- schen Kunstkommission durch Vereinbarung.

4 Es stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des

Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz und 3 Vollzugsbestimmungen

2 Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik. ...

3 Die KBOB legt die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich fest.

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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

14. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz