Lexipedia

AS 2002 2477

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

vom 19. April 2002

In Kraft getreten am 1. Juli 20021

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als:

1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät;

2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt

auf Binnengewässern bestimmt ist;

3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vor-

handenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

4. «Sportfahrzeug» ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff,

das kein Fahrgastschiff ist;

5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebau-

tes und eingerichtetes Schiff;

6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes

Schiff;

8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet

und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;

9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und

das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;

10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und

Bugspriet;

11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der

Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnli- ches;

12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekup-

pelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi- nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinen-

personals;

SR 747.224.221 1 Art. 1 der V des UVEK vom 19. April 2002 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (SR 747.224.221.1; AS 2002 2500).

2002-0892 2477

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen-

Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvor- schriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19942 besitzt;

15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet.

§ 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes.

§ 1.03 Patentpflicht

1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und

Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeug- art und -grösse.

2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel

(Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rhein- brücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hoch- rhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt.

3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorha-

fen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt: a. ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens; b. ein Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 19913 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnen- schiffsgüter- und -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 19964 über die Harmonisie- rung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetrage- nen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder

2 SR 747.224.131. Der Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994

wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

3 ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.

4 ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

c. ein anderes gültiges von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleich- wertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeu- gen auf anderen Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des un- teren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat.

4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote –

mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnen- gewässer entspricht.

5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die

nur: a. mit Muskelkraft fortbewegt werden, b. unter Segel fahren, oder c. mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19755 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens.

§ 1.04 Patentarten

1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:

a. das Grosse Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge; b. das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist; c. das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge; d. das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahr- zeugen und Feuerlöschbooten.

2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges

nach § 1.03 Nr. 4.

5 SR 747.201

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Kapitel 2: Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes

§ 2.01 Grosses Hochrheinpatent

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre

alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschi- nenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. Der Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen.

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage ei- nes gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 19966 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung

das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 19967 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Bin- nenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander- folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen- Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet: a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung

6 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich. 7 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungstei- len ist; b. höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon min- destens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.

§ 2.02 Kleines Hochrheinpatent

1. Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre

alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahr- zeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen.

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage ei- nes gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 19968 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung

das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent

8 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

nach der Verordnung vom 28. November 19969 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Bin- nenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon min- destens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.

§ 2.03 Sportpatent für den Hochrhein

1. Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens

18 Jahre alt und geeignet sein.

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage ei- nes gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 199610 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bishe- rigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt; c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Ver- ordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke –

km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr:

9 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich. 10 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

a. entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre, oder b. im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages befahren worden sein.

4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt

ist.

§ 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein

1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss:

a. mindestens 21 Jahre alt sein; b. einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem aner- kannten Feuerlöschdienst der Schweiz angehören; c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzu- weisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel be- stimmten Arzt ausgestellt sein muss; d. befähigt sein, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzun- gen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat; e. mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres; f. die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jah- re.

2. Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit

der die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben b, e und f bestätigt werden.

§ 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke

1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere

Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und ge- prüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anla-

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

ge E der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199411 nachzu- weisen.

2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer

3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses

Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis

dieser Schule nachzuweisen.

5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtli-

cher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

Kapitel 3: Zulassungs- und Prüfungsverfahren

§ 3.01 Prüfungskommission Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bildet für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist.

§ 3.02 Antrag

1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel zu richten: a. Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift; b. Patentart, die erworben werden soll; c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

a. ein Passbild aus neuerer Zeit; b. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch mit einem gültigen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Befähigungszeugnis geführt werden, für das die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 der Verordnung vom 28. November 199612 über die Erteilung von Patenten für den Rhein gelten. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit,

11 SR 747.224.131. Der Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich. 12 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die Vorlage weiterer ärzt- licher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen; c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Strecken- fahrten; d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.

3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02

Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b ist durch: a. einen gültigen Strafregisterauszug, oder b. eine andere gleichwertige gültige Urkunde nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte ent- sprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein.

4. Soll das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Streckenab-

schnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen.

5. Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt wer-

den, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.

§ 3.03 Zulassung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02

oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die einge- schränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen wer- den. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 199613 über die Erteilung von Patenten für den Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. 2. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann bei einer Person, die die Anforde- rung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zu- gelassen werden darf (Sperrfrist).

13 SR 747.224.121. Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separat- drucke sind beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich..

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

§ 3.04 Prüfung

1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuwei-

sen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C: a. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen massgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erfor- derlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruf- lichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; und b. die erforderliche Streckenkenntnis hat.

2. Für den Erwerb des Grossen und des Kleinen Hochrheinpatentes ist wegen

der Anforderungen an die Fahrzeit nach § 2.01 Nummer 1 und § 2.02 Num- mer 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein und des Behördenpatentes für den Hochrhein eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt.

Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 3.05 Befreiungen und Erleichterungen

1. Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem

Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der Rheinschifffahrtsdirek- tion Basel als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.

2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nummer 3 besitzt, kann

beim Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens

oder ein anderes gültiges von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrhein- patentes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Stre- ckenkenntnis nachweisen.

4. Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne

Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein.

5. Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hoch-

rheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf dieje- nigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vor- handenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

§ 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente

1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die Rheinschifffahrtsdi-

rektion Basel das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A. Es erhält den Aufdruck: «Grosses Hochrheinpatent», «Kleines Hochrheinpatent», «Sportpatent für den Hochrhein» oder «Behördenpatent für den Hochrhein».

2. Auflagen nach § 3.03 Nummer 1 oder Beschränkungen nach den §§ 1.03

Nummer 2 und 5.02 Nummer 3 sind einzutragen.

3. Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder

sonst abhanden gekommen, stellt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der Rheinschifffahrtsdirektion Basel den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 3.07 Kosten Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Er- stattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.

Kapitel 4: Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente

§ 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das

Sportpatent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel: a. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre, b. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich erneuern. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel weiter.

2. Hat die Rheinschifffahrtsdirektion Basel unbeschadet der Nummer 1 Zweifel

an der Tauglichkeit eines Hochrheinpatentinhabers, kann sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zu-

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

stand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.

3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit,

kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Patent mit Auflagen verbin- den, die darin eingetragen werden. § 3.03 Nummer 1 Satz 4 gilt entspre- chend.

§ 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes

1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht:

a. auf Anordnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel für die Dauer der Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Hochrheinpatentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben; b. auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nummer 1 Satz 1 er- neut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Taug- lichkeit.

2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Hochrheinpatent der Rhein-

schifffahrtsdirektion Basel zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes

1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeu-

gen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, hat die Rhein- schifffahrtsdirektion Basel ihm das Patent zu entziehen.

2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder

Beschränkung nach § 3.06 Nummer 2 nicht nachgekommen, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ihm das Patent entziehen.

3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrhein-

patent ist unverzüglich bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

4. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann beim Entzug bestimmen, dass:

a. ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf; oder b. der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.

5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes

kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der Prüfung ganz oder teil- weise absehen.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

§ 4.04 Sicherstellung von Hochrheinpatenten

1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrheinpa-

tent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Nr. 1 Bst. a) wird, so kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die vorläufige Sicher- stellung des Hochrheinpatentes anordnen.

2. Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich der Rhein-

schifffahrtsdirektion Basel, der zuständigen deutschen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.

3. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel hat unverzüglich, nachdem sie von der

Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Hochrheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zu- ständig, entscheidet es nach Massgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Nummer 1 Buchstabe a.

4. Die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes ist aufzuheben und das

Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Ruhen nicht angeordnet oder das Hochrheinpatent nicht entzogen wird.

Kapitel 5: Übergangsbestimmungen

§ 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente

1. Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-

nung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weiter galten, bleiben nach Massgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.

2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind

auf Hochrheinschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächs- ten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.

3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach

Nummer 1 anzuwenden.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

§ 5.02 Zuordnung der Patentarten

1. Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Nummer 1 entsprechen den

Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nummer 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 5.01 Nr. 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1 gültige Hochrheinschifferpatente dieser Verordnung

Schifferpatent Å Grosses Hochrheinpatent Kleines Patent Å Kleines Hochrheinpatent Polizeibootpatent Å Behördenpatent für den Hochrhein Zollbootpatent Å Behördenpatent für den Hochrhein Feuerlöschbootpatent Å Behördenpatent für den Hochrhein Sportschifferpatent Å Sportpatent für den Hochrhein

2. Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Massgabe der Tabelle in

Nummer 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.

3. a. Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser

Verordnung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasser- verdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung eines hierfür von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten oder einem anerkannten Wassersportverband angehören- den Wassersportvereines. b. Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein anderes Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Kleines Patent, das auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen Behörde.

§ 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ge- leistet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Anlage A (Muster) Muster des Hochrheinpatentes (85 mm × 54 mm – Grundfarbe blau)

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes I. Sehvermögen

1. Tagessehschärfe: Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8

auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

2. Dämmerungssehschärfe: Kontrast 1:2, nur in Zweifelsfällen zu prüfen.

3. Dunkeladaption: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis

darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.

4. Gesichtsfeld: Abweichungen im Gesichtsfeld des Auges mit

der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung.

5. Farbunterscheidungsvermögen: Das Farbunterscheidungsvermögen ist als

ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den Ishihara- Test nach den Tafeln 12 bis 14 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zwei- felsfällen Prüfung mit einem Anomaloskop, wobei in den genannten Testverfahren gleich- wertige Ergebnisse erzielt werden müssen.

6. Motilität: Freie Beweglichkeit der Augen, keine

Doppelbilder. Sehhilfe: Auch bei Verwendung von Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) müssen die Anforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld erfüllt werden.

II. Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache mit oder ohne Hörgerät – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m, – nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- oder ein Sprach-Audiogramm angefertigt werden. Der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz darf 40 dB nicht überschreiten.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.

IV. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, welche die Tauglichkeit ausschliessen. Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Zweifeln an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben:

1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einherge-

hen;

2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems

mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörun- gen;

3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;

4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der

Blutzuckerwerte;

5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;

6. schwere Erkrankungen der Blut bildenden Systeme;

7. Bronchialasthma mit Anfällen;

8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit

Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit;

9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der

Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der Kraft eines für die Durchfüh- rung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;

10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Sucht-

formen.

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Anlage B2 (Muster)

Arbeitsmedizinischer Dienst

Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen

Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen

Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch

I. Sehvermögen

1. Tagessehschärfe

links rechts links rechts ohne Sehhilfe mit Sehhilfe

2. Dämmerungssehschärfe1 Kontrast 1:2 ja nein

3. Dunkeladaption1 ja nein

4. Gesichtsfeld ohne Abweichungen ja nein

perimetrische Untersuchung1

5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend. ja nein

Prüfung mit Anomaloskop1

6. Motilität vorhanden ja nein

Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend

II. Hörvermögen Hörgerät nein ja Hörverluste überschreiten 40 dB in links nein ja den Frequezen 500, 1000 und 2000 Hz rechts nein ja

Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend

III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg hochzuheben ja nein

IV. Krankheiten oder körperliche Mängel Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, welche die Tauglich- keit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken liegen nicht vor liegen vor

Bemerkungen (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite)

Gesamturteil Als Schiffsführer tauglich untauglich eingeschränkt tauglich (s. IV)

Ort, Datum Unterschrift/Siegel/Stempel

1 Nur in Zweifelsfällen prüfen

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Bemerkungen zu Abschnitt IV – Krankheiten oder körperliche Mängel

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Anlage C Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes Vorbemerkung: Patentarten (Spalten 4 bis 7) A – Grosses Hochrheinpatent B – Kleines Hochrheinpatent C – Sportpatent für den Hochrhein D – Behördenpatent für den Hochrhein geforderte Kenntnisse (Spalte 3)

1 – Detailkenntnisse

2 – Grundkenntnisse

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Prüfungsstoff A B C D

1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und

Handbücher

1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschliesslich

der Anordnungen vorübergehender Art) Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x x x Kapitel 8 1 x x Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x x x Kapitel 11 1 x

Anlagen

3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x x x

6. Schallzeichen 1 x x x x

7. Schifffahrtszeichen 1 x x x x

8. Bezeichnung der Wasserstrasse 1 x x x x

10. Ölkontrollbuch 1 x x x x

Merkblätter/Handbücher Sprechfunk 2 x x x x Abfallbeseitigung 2 x x x x

1.2 Verordnung über die Inkraftsetzung der Schiff- 1 x x x x

fahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Prüfungsstoff A B C D

1.3 Kollisionsverhütungsregeln 1 x x x

1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung

Aufbau und Inhalt 2 x x x x Besatzungsvorschriften, Kapitel 23 1 x x x

1.5 Verordnung über die Beförderung gefährlicher

Güter auf dem Rhein (ADNR) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit 1 x x x blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x

1.6 Hochrheinpatentverordnung

Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültig- 1 x x x x keit

1.7 Unfallverhütung 2 x x x x

2 Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des

Hochrheins (anhand von Kartenmaterial)

2.1 Hochrhein 2 x x x x

(wichtigste geografische, hydrologische, meteorologi- sche und morphologische Merkmale)

2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken

Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 x x x x Fahrwegabmessungen 1 x x x x

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

1 2 3 4 5 6 7

Nr. Prüfungsstoff A B C D

3 Berufskenntnisse

(nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten)

3.1 Führung des Fahrzeuges

Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische 2 x x x x Anwendung Ankern und Festmachen 2 x x x x

3.2 Maschinenkenntnisse

Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektri- 2 x x x x schen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x x x Massnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x x x

3.3 Laden und Löschen

Bestimmung des Ladegewichtes anhand des 2 x x Eichscheines Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 x x Stauen der Ladung 2 x x x

3.4 Verhalten unter besonderen Umständen

Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung 2 x x x x von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x x x Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins 2 x x x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x x x Feuerlöschwesen 2 x x x x

Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2002

Anlage D (Muster) Bestätigung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel

Rheinschifffahrtsdirektion Basel

Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestätigt hiermit, dass

Frau/Herr* (Name) (Vorname)

Geburtsdatum:

Geburtsort: Staat:

Inhaberin/Inhaber* des Grossen/Kleinen* Rheinpatents Nr.

Ausstellende Behörde

in am die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren unter nachgewiesener Assistenz eines Hochrheinpatentinhabers befahren hat. Rheinschifffahrtsdirektion Basel

(Unterschrift/Stempel)

Basel,

Diese Bescheinigung ist auf der vorgenannten Strecke an Bord mitzuführen und nur zusammen mit einem gültigen Rheinpatent wirksam. (Gebühr: CHF 50.–)

* Nichtzutreffendes streichen