Lexipedia

AS 2002 284

Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)

Beschlossen in Konstanz durch die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee Vom Bundesrat genehmigt am 21. November 2001 Inkrafttreten am 1. Januar 2002

I Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19761 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)

Art. 0.02 Bst. p p. „Sportboot-Richtlinie: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 19942 zur Angleichung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

Art. 3.06

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und un-

sichtigem Wetter führen a. Topplicht (Buglicht); b. Seitenlichter; c. Hecklicht.

2 Alle anderen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem

Wetter führen a. Seitenlichter und Hecklicht; oder b. ein weisses Rundumlicht.

3 Abweichend von Absatz 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb

anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.

L 41 vom 15.2.2000, S. 20. Der Text der Richtlinie kann nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) beim BBL, Vertrieb Publikationen,

3003 Bern bezogen werden.

284 2001-1339

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee AS 2002

4 Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Absätzen 1 und 3 anstelle von

Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weisses Rundumlicht führen a. Vergnügnungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschi- nenleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt; b. Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz; c. Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbe- schränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaff- hausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

5 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können Vergnügungsfahrzeuge unter Mo-

tor die Seitenlichter als Zweifarben-Leuchte setzen, wobei diese im vorderen Be- reich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht werden muss.

6 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit

Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge, und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.

7 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können Segelfahrzeuge unter Segel das

Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Drei- farben-Leuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht zugeschaltet werden.

Art. 6.01 Abs. 3

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder

mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 oder mehr Promille oder einer Al- koholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 6.13, Sachüberschrift und Abs. 4 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

4 Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B Buchstaben H.1 und H.2)

muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Ar- tikel 1.03 und 1.04).

285

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee AS 2002

Anlage B, Bst. H Buchstabe H der Anlage B «Schifffahrtszeichen» wird wie folgt neu gefasst: H. Starkwind- und Sturmwarnungen H.1 Starkwindwarnung Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 Knoten und

33 Kno-ten hin (ab Beaufort 6).

H.2 Sturmwarnung Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen von 34 Knoten und mehr an (Beaufort 8 und grösser).

Art. 12.09 Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr.40 TRANS/SC.3/1473, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des Artikels 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.

Art. 13.10 Abs. 2

2 Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder

Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Auf- nahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.

Art. 13.11a Abs. 6

6 „Typenprüfungen gemäss Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu- gen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas be- triebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates4“ sowie auf diesen basierende gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typen-

3 Der Text der Resolution kann nach der Gebührenverordnung EDMZ

vom 21. Dezember 1994 beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

4 ABl. Nr. L 044 vom 16.2.2000, S.1 - 155. Der Text der Richtlinie kann nach der

Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

286

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee AS 2002

prüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

Art. 13.11a In Anlage C zu Artikel 13.11 a wird in Nr. 4.3.3 der zweite Satz wie folgt neu ge- fasst: Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von allen Zylindern ei- nes Motors möglich sein.

Art. 14.02 Abs. 1 Bst. o o. Schalen (HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).

Art. 14.03 Abs. 3 3 Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen nach Anhang II der Sportboot-Richtlinie so- wie bei Vergnügungsfahrzeugen, für welche die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Unter- suchung auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformi- tätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zu- ständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleich- wertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen der BSO gegeben ist.

Art. 16.02 Abs. 3

3 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für Fahr-

zeuge mit Aussenbordmotoren, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Artikels 13.17 zulassen.

287

Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) | Lexipedia | Lexipedia