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AS 2002 3117

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 1 und 2

1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig

abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich min- destens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelan- gen können; oder b. zu exportieren.

2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC

betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.

Art. 23

1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz

vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abga- beertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). Die Erträge der Jahre 2000 und 2001 werden zusammen im Jahr

2003 verteilt.

2 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres: