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AS 2002 3216

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Gesamtgewicht» wird in Artikel 6 Absatz 4, 184 Absatz 1 und 2, 195 Absatz 2 und 211 Absatz 2 ersetzt durch «Garantiegewicht».

Art. 7 Abs. 4 4 «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Betriebsgewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.

Art. 18 Motorfahrräder «Motorfahrräder» sind: a. «Leicht-Motorfahrräder», d.h. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektri- scher Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW; b. andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmoto- ren; c. «Invalidenfahrstühle», d.h. einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zum Transport von invaliden Führern oder Führerin- nen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als

30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum

von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

1 SR 741.41

3216 2002-0783

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2002

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 erster Satz Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland

2 Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken,

sind unzulässig. …

Art. 44 Abs. 1 1 An leicht zugänglicher Stelle muss, unter Vorbehalt von Absatz 3, ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstel- lers oder der Herstellerin, die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer, z.B. VIN-Code mit 17 Stellen), das Garantiegewicht, das garantierte Gesamtzugs- gewicht (bei Zugfahrzeugen), die garantierte Achslast der einzelnen Achsen, bei Sattelanhängern zusätzlich die garantierte Sattellast sowie eine allfällige EG- Genehmigungsnummer enthält.

Art. 127 Abs. 4 erster Satz

4 Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5 t für druckluft-

gebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. …

Art. 175 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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