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AS 2002 3259

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Ingress gestützt auf die Artikel 12–15, 22 Absatz 1, 25, 55, 57 und 103–106 des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,

Ersatz von Ausdrücken Der Ausdruck «Bundesamt» wird in Art. 43 Abs. 3, 45 Abs. 1, 5 und 7, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 3, 57, 59 Abs. 1, 74 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, 75 Abs. 5, 83 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 5, 92 Abs. 4, 94 Abs. 7, 116 Abs. 5, 121 Abs. 4 und 6, 127 Abs. 4,

128 Abs. 1, 130 Abs. 4, 133, 137 Abs. 2, 141 Abs. 1 und 150 Abs. 6 ersetzt durch

«ASTRA». Der Ausdruck «Sachverständiger» wird in Art. 1, 49 Abs. 3, im Gliederungstitel vor Art. 65, in Art. 65, 66 Abs. 1, 2, 4, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1, 2, 4, 75 Abs. 2, 93 Abs. 1 und 2, Anhang 1 2. Gruppe (Bst. d), Anhang 2, Anhang 3 und Anhang 7 Ziff. 1 Unterziff. 11 (1. Fachgruppe), Ziff. 2 Unterziff. 21 (1. und 2. Fachgruppe), Ziff. 3 Unterziff. 31 (1. und 2. Fachgruppe) ersetzt durch «Verkehrsexperte». Der Ausdruck «Sachverständigenprüfung» wird in Art. 49 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ersetzt durch «Verkehrsexperten-Prüfung». Der Ausdruck «Chef-Sachverständige» wird in Art. 69 Abs. 1 ersetzt durch «Chef- Verkehrsexperten».

2002-0778 3259

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Der Ausdruck «Sachverständigen-Prüfungen» wird im Titel von Anhang 7 ersetzt durch «Verkehrsexperten-Prüfungen». Der Ausdruck «Sachverständigen-Tätigkeit» wird in Anhang 7 Unterziff. 11 (2. Fachgruppe), Unterziff. 21 (2. Fachgruppe) und Unterziff. 31 (2. Fachgruppe) ersetzt durch «Verkehrsexperten-Tätigkeit».

Art. 1 Sachüberschrift Gegenstand

Art. 2 Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

a. UVEK: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; b. ASTRA: Bundesamt für Strassen.

2 Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:

a. SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; b. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623; c. VVV: Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19594; d. VTS: Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforde- rungen an Strassenfahrzeuge; e. AstG: Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19966; f. ARV1: Verordnung vom 19. Juni 19957 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen; g. ARV2: Verordnung vom 6. Mai 19818 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahr- zeugen und schweren Personenwagen.

3 Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:

a. ADMAS: Administrativmassnahmenregister; b. FABER: Fahrberechtigungsregister.

3 SR 741.11 4 SR 741.31 5 SR 741.41 6 SR 641.51 7 SR 822.221 8 SR 822.222

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Gliederungstitel vor Artikel 3

1 Zulassung von Personen

11 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Ausweiskategorien

1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

A: Motorräder; B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Füh- rersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; C: Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kate- gorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als

750 kg mitgeführt werden;

D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; C1: Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamt- gewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamt- gewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als

16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unter-

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als

750 kg mitgeführt werden;

C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.

3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:

F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindig- G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

M: Motorfahrräder.

Art. 4 Berechtigungen

1 Es berechtigt der Führerausweis der Kategorie:

A: zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spe- zialkategorien F, G und M; B: zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezial- kategorien F, G und M; C: zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; D: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; BE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unter- kategorien C1E und D1E , wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt; CE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führer- ausweis für das Zugfahrzeug besitzt; DE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unter-

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

2 Es berechtigt der Führerausweis der Unterkategorie:

A1: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M; B1: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M; C1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; D1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M; C1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt; D1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.

3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

F: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M; G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M sowie von landwirt- schaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

4 Die Berechtigungen nach den Absätzen 1–3 sind im FABER einzutragen.

5 Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis:

a. der Kategorie D: zum Führen von leeren Trolleybussen; b. der Kategorie C: zum Führen von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen; c. der Unterkategorie C1: zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkatego- d. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes; e. der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahr- zeugen dieser Spezialkategorien.

Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht

1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:

a. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1stellen; b. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Füh- rerausweis der Kategorie D stellen; c. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss); b. eines Motorhandwagens; c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen; d. eines Leicht-Motorfahrrades; e. eines Invalidenfahrstuhles mit elektrischem Antrieb und einer Höchst- geschwindigkeit bis 10 km/h, sofern die Person darauf angewiesen ist.

3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach

Artikel 33 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).

Gliederungstitel vor Art. 5a

12 Führerprüfung

121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder

Führerausweises

Art. 5a Wohnsitz in der Schweiz

1 Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Perso-

nentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen. 2 Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regel- mässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.

Art. 6 Mindestalter

1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:

a. die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre; b. die Spezialkategorie F und Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre; c. die Unterkategorie A1 für:

1. Fahrzeuge bis 50 cm3: 16 Jahre,

2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;

d. die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre; e. die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre.

2 Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE

bereits nach vollendetem 17. Altersjahr, der Führerausweis aber erst nach vollende- tem 18. Altersjahr erteilt werden.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

3 Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die das 21. Altersjahr noch nicht

vollendet haben, dürfen am grenzüberschreitenden Güterverkehr teilnehmen, wenn sie die Lastwagenführer-Lehre mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

4 Die kantonale Behörde kann:

a. behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:

1. den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der

Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,

2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforder-

lich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen; b. den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.

5 Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahr-

zeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.

Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen

1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen

Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist,

muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.

3 Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abwei-

chen, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt und eine mit Spe- zialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.

Art. 8 Fahrpraxis

1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss während eines Jahres

regelmässig Motorwagen der Kategorie C geführt haben. 2 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolg- reichen Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann und: a. während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus geführt hat; oder b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

3 Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:

a. während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus geführt haben; oder b. während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.

4 Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder

C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkatego- rie A1 geführt haben. 5 Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahr- ten gelten nicht als Fahrpraxis.

6 Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5,

mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führer- prüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen haben, die zu einem Führerausweisentzug führt oder geführt hat.

Art. 9 Sehtest 1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führer- ausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Augenarzt oder einem von der kantona- len Behörde anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.

2 Folgende Funktionen werden untersucht:

a. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M: – die Sehschärfe; – das Gesichtsfeld; und – die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen); b. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei einem Gesuch um einen Fahr- lehrerausweis der Kategorien I, II und IV zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.

3 Der Sehtest darf nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen 1 Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachwei- sen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.

2 Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit

einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheini- gung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.

3 Der Kurs vermittelt:

a. Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte; b. Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen; und c. Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.

4 Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmass-

nahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung des ASTRA.

5 Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:

a. Inhaber eines Führerausweises der in Absatz 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien; b. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; c. Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis; d. Instruktoren von Nothelferkursen; e. andere als die in den Buchstaben a–d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom ASTRA anerkannte Stelle erbringen.

Gliederungstitel vor Art. 11

122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder

Führerausweises

Art. 11 Einreichung des Gesuchs

1 Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässi-

gen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:

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a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach An- hang 4; b. zwei farbige Passfotos im Format 31×25 mm; c. eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10. 2 Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beile- gen. 3 Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorspre- chen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungs- behörde weiter.

Art. 11a Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle

1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungs-

stelle, die durch die kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Per- sonen, die: a. den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen; b. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 erwerben wollen; c. den Fahrlehrerausweis erwerben wollen; d. das 65. Altersjahr überschritten haben; e. körperbehindert sind. 2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärzt- lichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit dem Formular nach Anhang 3 bekanntzugeben.

3 Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder

eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Art. 11b Prüfung des Gesuchs

1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lern-

fahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Sie: a. weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

b. weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt; c. weist den Gesuchsteller gemäss Artikel 11a Absatz 1 an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialunter- suchungsstelle; d. hört einen unmündigen oder entmündigten Gesuchsteller und seinen gesetz- lichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsfor- mular verweigert; e. klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist; f. kann einen Auszug aus dem Zentralstrafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.

2 Die kantonale Behörde stellt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b dem

Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, wel- che die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.

Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten

1 Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und

Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekanntgegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.

2 Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheits-

zustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.

3 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind in allen Kantonen anzu-

erkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.

Gliederungstitel vor Art. 12

123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der

Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung

Art. 12 Prüfungsort 1 Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prü- fung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden. 2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Art. 12a Prüfungsergebnis Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.

Gliederungstitel vor Art. 13

124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung

im FABER

Art. 13 Prüfung der Basistheorie 1 Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuch- steller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II.1 verfügt. Prüfungsgrundlage ist das vom ASTRA herausgegebene Handbuch der Verkehrsregeln. Dieses wird von der kantonalen Behörde allen Personen abgegeben, die erstmals ein Gesuch um einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis stellen.

2 Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA.

3 Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:

a. einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkatego- rien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen; b. einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen; c. einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkatego- rien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zug- fahrzeug besitzen. 4 Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie ange- passt ist.

5 Eine bestandene Prüfung der Basistheorie gilt für zwei Jahre.

Gliederungstitel vor Artikel 14 Aufgehoben

Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im FABER Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezial- kategorien G oder M erfasst die Zulassungsbehörde die Personalien des Gesuch- stellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Gliederungstitel vor Art. 15

125 Lernfahrausweis

Art. 15 Erteilung 1 Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraus- setzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.

2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motor-

leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei: a. Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben; b. Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet werden; c. Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausge- bildet werden.

3 Im Lernfahrausweis können die gleichen Beschränkungen und Zusatzangaben ein-

getragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).

4 Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde

innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.

Art. 16 Gültigkeit

1 Der Lernfahrausweis ist gültig:

a. vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1; b. 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F; c. 24 Monate für alle übrigen Kategorien.

2 Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unter-

kategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgrei- chen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt. 3 Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint. 4 Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Art. 17 Lernfahrt

1 Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz

eines Lernfahrausweises sein muss.

2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der

Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.

3 Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkatego-

rien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.

4 Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dür-

fen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson, die im Besitz des entsprechenden Führerausweises ist, und der Fahrlehrer.

5 Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:

a. der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B; b. gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden; c. Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum voll- endeten 18. Altersjahr erforderlich.

6 Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt

werden.

Gliederungstitel vor Art. 17a Aufgehoben

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 18

126 Fahrausbildung

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde

1 Wer den Führerausweis der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1

oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrs- kunde ausweisen können. Der Kursbesuch darf nicht mehr als zwei Jahre zurücklie- gen.

2 Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

3 Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.

4 Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer

defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.

5 Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am

Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben

will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die prakti- sche Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV absolvieren. 2 In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahr- weise motivieren.

3 Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:

a. des Führerausweises der Kategorie A: zwölf Stunden; b. des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden; c. des Führerausweis der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führer- ausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden. 4 Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der prakti- schen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.

Art. 19a Durchführung Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.

Art. 20 Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen 1 Wer Lastwagenführer-Lehrlinge ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilli- gung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Lehrmeistern oder Betriebs- angehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.

2 Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu

besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA erlässt Richtlinien über die Instruktionskurse.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

3 Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Aus- stellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat. 4 Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnis- ses unverzüglich der kantonalen Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahr- ausweis ausgestellt hat.

Gliederungstitel vor Art. 21

127 Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und

Gesellschaftswagen

Art. 21

1 Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der

Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkate- gorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 11 Ziffer II. 2 verfügt.

2 Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA.

3 Personen, die bereits einen Führerausweis einer der in Absatz 1 erwähnten Katego- rien oder Unterkategorien besitzen, müssen keine Prüfung der Zusatztheorie able- gen.

4 Eine bestandene Prüfung der Zusatztheorie gilt für zwei Jahre.

Gliederungstitel vor Art. 22

128 Praktische Führerprüfung

Art. 22 Praktische Führerprüfung 1 Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuch- steller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.

2 Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.

3 Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:

a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben; b. Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwer- ben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

4 Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.

Art. 23 Wiederholung

1 Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren

Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahraus- bildung abgeschlossen ist.

2 Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten

Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Ab- satz 3 zugelassen werden.

Gliederungstitel vor Art. 24

129 Führerausweis

Art. 24 Erteilung 1 Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkate- gorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkatego- rien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Der Führerausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motor-

leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht für: a. Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zwei- plätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absol- viert haben; b. Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet wurden; c. Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern aus- gebildet wurden.

3 Die Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn die

Zulassungsbehörde feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrs- rechtes begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Art. 24a Eintrag von Berechtigungen Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen: a. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit wel- cher die Transporte ausgeführt werden dürfen; b. die Bewilligung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 19519; c. die Berechtigung der auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeich- neten Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall».

Art. 24b Eintrag von Beschränkungen und Zusatzangaben

1 Für Beschränkungen und Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen wer-

den müssen, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das ASTRA erlässt die entsprechenden Weisungen.

2 Die Behörde hebt die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen auf, wenn

der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahr- zeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.

Art. 24c Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises 1 Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bishe- rige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden. 2 Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führeraus- weis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben wer- den. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten in der Regel nur eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.

Art. 24d Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen

1 Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen

Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.

2 Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach An-

hang 10 Ziffer 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeits- ausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.

9 SR 744.211

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Gliederungstitel vor Artikel 25 129a Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

Art. 25 Bewilligung

1 Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1

oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. 2 Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:

a. die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:

1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in

betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,

2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der

Polizei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde; b. berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leis- tungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

3 Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird Inhabern eines Füh-

rerausweises der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn sie: a. an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweisen, dass sie die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeu- gen und schweren Personenwagen kennen; wer den Führerausweis der Kate- gorie C oder der Unterkategorie C1 besitzt, muss keine Prüfung der Zusatz- theorie ablegen; und b. an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweisen, dass sie fähig sind, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituatio- nen ohne Gefährdung zu transportieren.

4 Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1

wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.

5 Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.

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Gliederungstitel vor Art. 26 12a Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen

Art. 26 Meldepflichten

1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen

Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert. 2 Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zustän- digen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitz- verlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 27 Aufgehoben

Art. 27 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:

1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der

2. Fahrzeugführer, die berufsmässig Personen transportieren,

3. Fahrlehrer;

b. über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre; c. Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.

2 Die kantonale Behörde kann:

a. die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c den behandelnden Ärzten übertragen; b. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen; c. in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen. 3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekanntzugeben.

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4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.

5 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung,

welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Per- son betreffen.

Gliederungstitel vor Art. 28

13 Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern

131 Neue Führerprüfung und Kontrollfahrt

Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung

1 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Kenntnis der

Verkehrsregeln, an seiner Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden oder an seinem fahrtechnischen Können zweifeln lassen, ordnet die Zulassungs- behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.

2 Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder

M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforder- lich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.

3 Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug

verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.

4 Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23.

5 Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.

Art. 29 Kontrollfahrt

1 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklä-

rung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

2 Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:

a. der Führerausweis entzogen. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen; b. ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.

3 Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.

4 Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

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Gliederungstitel vor Art. 30

132 Führerausweisentzug und Fahrverbot

Art. 34 Umfang des Entzuges

1 Der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie

(Art. 3 Abs. 1) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2) hat den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie verfügt werden muss.

2 In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Auswei-

sentzug je Kategorie oder Unterkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofernder Ausweisinhaber namentlich: a. die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und b. als Führer eines Fahrzeuges der Kategorie oder Unterkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.

3 Der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien F, G oder M hat den Ent-

zug des Führerausweises für alle Spezialkategorien zur Folge.

4 Wurde die Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Spezialkategorie

begangen, so kann die Entzugsbehörde auch den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Kategorien oder Unterkategorien verfügen.

5 Wurde die Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Kategorie oder Unter-

kategorie begangen, so kann die Entzugsbehörde auch den Entzug des Führeraus- weises für Motorfahrzeuge der Spezialkategorien verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 36 Aufgehoben

Art. 36 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. e Fahrverbot

1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von

Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.

2 Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der

Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss angeordnet werden gegenüber

Personen, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist: e. trotz Fahrverbotes geführt haben;

Art. 37 Umfang des Fahrverbotes; Verfahren 1 Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.

2 Gegen ein Fahrverbot kann nach Artikel 24 SVG Beschwerde geführt werden. Auf

das Verfahren findet Artikel 35 sinngemäss Anwendung.

Art. 38 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. d 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:

c. die geforderte Brille oder die Kontaktschalen nicht bei sich hat;

2 Der Lernfahr- oder Führerausweis kann abgenommen werden, wenn der Führer:

d. die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind, missachtet;

Art. 41 Abs. 3

3 Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers

als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kur- ses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.

3bis Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:

b. Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen.

Art. 44 Abs. 1

1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schwei-

zerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kate- gorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersu- chungen gelten Artikel 7 Absatz 1, 9, 11a Absätze 1 und 2 sowie 27 sinngemäss.

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Art. 49 Abs. 2 Bst. e Aufgehoben

Art. 58 Abs. 3 Bst. a

3 Jeder Fahrlehrer hat folgende Kontrollmittel zu führen:

a. eine Ausbildungskarte für jeden Fahrschüler, welche die erteilten Verkehrs- kunde- und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Aus- bildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält;

Art. 72 Abs. 1 Bst. k, l und Abs. 2

1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

k. Leicht-Motorfahrräder; l. Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindig- 2 Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Versiche- rungskennzeichen nach Artikel 37 VVV erforderlich.

Art. 80 Abs. 1 Bst. c

1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG

gelten: c. die Eintragungen über die Platzzahl.

Art. 88 Prüfungsfahrzeuge

1 An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge

zu verwenden.

2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen

sein.

Art. 88a Besondere Prüfungsfahrzeuge

1 Wird die praktische Führerprüfung auf Motorwagen mit Schalterleichterung oder

elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.

2 Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad

abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entspre- chende Motorräder geführt werden.

3 Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).

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Art. 89 Fahrschulfahrzeuge

1 Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

(Anh. 12 Ziff. V) genügen. Sie müssen, mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge, für die Kategorien B, C und D sowie die Unterkategorien C1 und D1 mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückspiegel für den Fahrlehrer ausgerüstet sein. 2 Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von Fahrlehrern für Fahrstunden zur Verfügung gestellt werden.

Art. 94 Abs. 4

4 Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzu-

tragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahr- zeugausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kanton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeug- ausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.

Art. 106 Abs. 2 Bst. c

2 Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:

c. die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

Art. 119 Aufgehoben

Art. 143 Ziff. 3 erstes Lemma

3. Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer

Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfor- dern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt,

Art. 145 Ziff. 1 und 2 Aufgehoben

Art. 150 Abs. 2 Bst. b, 4, 5 Einleitungssatz, Bst. c und Abs. 7

2 Das ASTRA erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt,

Gestaltung, Material und Druck für die: b. Führerausweise;

4 Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen

kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der

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Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.

5 Das ASTRA kann:

c. für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1, 11a und

27 einheitliche Methoden festlegen;

7 Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3

Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahr- zeugs gelehrt wird. Das ASTRA erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.

2 Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit

einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 12 Ziffer V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regio- nalen Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbil- dung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann.

Art. 151d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002

1 Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, aus-

ser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmäs- sigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.

2 Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:

a. wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Artikel 26 festgestellt wer- den; b. nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.

3 Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisheri-

gem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnungsänderung erwähnten Motorfahrzeuge. 4 Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bis- herigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahr- ausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 absolvieren.

5 Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1, können mit

einer Bewilligung der Zulassungsbehörde:

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

a. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leer- gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen; b. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.

6 Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bis-

herigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1.1.2006 den neuen Anforde- rungen entsprechen.

7 Die bisherige Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerauswei-

ses zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweis- inhabers aufgehoben, wenn dieser eine zweijährige Fahrpraxis auf Motorrädern der bisherigen Kategorie A1 nachweist oder das 25. Altersjahr vollendet hat, und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens

35 kW bestanden hat. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahr-

ausweis aus.

8 Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerauswei-

ses zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.

9 Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerauswei-

ses zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. 10 Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerauswei- ses zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3500 kg für nichtberufsmässige Per- sonentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kon- trolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. 11 Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

12 Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b

besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motor- fahrräder sind.

13 Von der Prüfung der Zusatztheorie nach Artikel 21 werden Inhaber der Unter-

kategorien C1 oder D1 nur befreit, wenn sie diese aufgrund einer Prüfung nach An- hang 11, Ziffer II.2 erworben haben.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

14 Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern

der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.

II

1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge 11 und 12 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Anhang 1

Medizinische Mindestanforderungen

1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe

Führerausweis- a. Führerausweis-Kategorie C a. Führerausweis- Kategorie D b. Führerausweis-Unterkate- Kategorien A und B c. Bewilligung zum berufs- Unterkategorien A1, B1 mässigen Personentransport c. Spezialkategorien F, G d. Fahrlehrerausweis- und M Kategorien I, II und IV d. Fahrlehrerausweis- e. Verkehrsexperten Kategorie III

...

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Anhang 4 (Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

1 Personalien

Name (auch Geburtsname): Vorname: Allfällige frühere Namen: Namen der Eltern:

Geburtsdatum: Genaue Adresse: Heimatgemeinde: (Ausl. Staatsang.: Heimatstaat) Früherer Wohnort: bis:

Passfoto Unterschrift: (31×25 cm)

Formularfeld zum Einscannen der Unterschrift

bewirbt sich um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie(n): A B C D BE CE DE der Spezialkategorie(n): F G M

oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Beschreibung der Ausweiskategorien: vgl. Beilage)

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

Die gesuchstellende Person erklärt:

2 Bisherige Ausweise

2.1 Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis

oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport? Ja Nein

2.2 Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie(-n)?

..........................................................................................................................

2.3 Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt?

..........................................................................................................................

2.4 Ausstelldatum:

..........................................................................................................................

2.5 Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie

die Führerprüfung bestanden? ..........................................................................................................................

3 Fahrpraxis

Kategorie D, Unterkategorie D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport Verfügen Sie über Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Kategorien bzw. Unterkategorien, und wenn ja, wie lange? B Jahre Monate B1 Jahre Monate C Jahre Monate C1 Jahre Monate F Jahre Monate Trolleybus Jahre Monate

4 Strafen/Massnahmen

4.1 Ist zur Zeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig? Ja Nein

4.2 Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- Ja Nein

oder Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 2002

5 Krankheiten, Gebrechen und Süchte

5.1 Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten:

– Krankheit der Atmungsorgane?.................................................................... – Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe? .............................................. – Nierenkrankheit? .......................................................................................... – Nervenkrankheit? ......................................................................................... – Krankheit der Bauchorgane? ........................................................................ – Unfallverletzung? .........................................................................................

5.2 Leiden oder litten Sie jemals an:

– Ohnmachtsanfällen? ..................................................................................... – Schwächezuständen?.................................................................................... – Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?............................................ – Geisteskrankheiten? ..................................................................................... – Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen?................................................ – Gehörlosigkeit? ............................................................................................

5.3 Ist Ihres Wissens Ihr Blutdruck zu hoch oder zu niedrig ?

5.4 Waren Sie je in einer Heilstätte für Alkoholkranke hospitalisiert?................

5.5 Haben Sie je eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht?................

5.6 Waren Sie je in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitali-

siert? .........................................................................................................................

5.7 Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfall eine Rente?..................................

5.8 Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am sicheren

Führen eines Motorfahrzeuges hindern könnten? ............................................

5.9 Sehtest (gültig: 12 Monate):

Was muss untersucht werden? Bei allen gesuchstellenden Personen: Ziffern 1 bis 3 Bei Bewerbern und Bewerberinnen um einen Führerausweis der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport: zusätzlich: Ziffern 4 und 5

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1. Sehschärfe: Fernvisus unkorrigiert korrigiert

R:............. L: ............. R: ............ L: .............

2. Horizontales Gesichtsfeld

keine Einschränkung ≥ 140° < 140 Ausfälle: nein ja: rechts links

3. Augenbeweglichkeit

nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links, links unten geprüft Doppelbilder: nein ja, Blickrichtung.....................

4. Stereosehen

Bestehen wesentliche Einschränkungen? ja nein

5. Pupillenmotorik

Liegt eine Anisokorie vor? ja nein Lichtreaktion prompt (beidseitig) verzögert oder fehlend Resultat: Anforderungen der Gruppe ................. erfüllt. ohne Sehhilfe mit Brille oder Kontaktlinsen nur mit augenärztlicher Zustimmung Bemerkungen ................................................................................................... ..........................................................................................................................

Datum:.................................................Stempel und Unterschrift: ...................

6 Vormundschaft

Sind Sie unmündig oder bevormundet? ja nein Name und Adresse des Vormundes oder des gesetzlichen Vertreters:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

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Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:

Ort und Datum:

Unterschrift des gesetzlichen Vertreters: (bei Minderjährigen oder Bevormundeten) Die zur Entgegennahme dieses Gesuches berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 3 VZV): Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt: (Stempel und Unterschrift)

Beigelegte Gegebenenfalls (Art. 10 VZV): Bescheinigung über den Dokumente erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über (Zutreffendes lebensrettende Sofortmassnahmen bitte ankreuzen) Lastwagenführerlehrlinge, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Lehrlings- amtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Motorradmechanikerlehrlinge: Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrver- trages (Art. 11 Abs. 2 VZV) Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und aus- ländischer Führerausweis

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Beilage

Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien A Motorräder B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Füh- rersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeug- kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhän- ger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; C Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kate- gorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als

750 kg mitgeführt werden;

D Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; BE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; CE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; DE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; A1 Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; B1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; C1 Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtge- wicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motor- wagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; D1 Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als

16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unter-

kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als

750 kg mitgeführt werden;

C1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen;

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D1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird; F Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindig- G Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

M Motorfahrräder.

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Anhang 11 (Art. 13 und 21)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

I. Kenntnisse Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: – die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzu- schätzen; – die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Ver- kehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; – alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erfor- derlichen Fähigkeiten bleiben.

II. Mindestanforderungen Der Nachweis der Kenntnisse in Ziffer I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

1 Prüfung der Basistheorie (Art. 13)

1.1 die Strassenverkehrsvorschriften:

Insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vor- trittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;

1.2 der Fahrzeugführer:

1.2.1 Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den

anderen Verkehrsteilnehmern;

1.2.2 Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssitua-

tionen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arz- neimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszustän- den;

1.2.3 Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltscho-

nendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere: – Verwenden des höchstmöglichen Ganges; – frühzeitiges Hochschalten;

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– Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln); – Kenntnis der Schubabschaltung.

1.3 die Strasse:

1.3.1 die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des

Sicherheitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassen- verhältnissen;

1.3.2 Gefahren aufgrund des – insbesondere je nach Witterungsverhältnissen,

Tages- oder Nachtzeit – unterschiedlichen Strassenzustandes; 1.3.3 Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechts- vorschriften.

1.4 die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:

1.4.1 besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Ver-

kehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewe- gungsfähigkeit;

1.4.2 Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassen-

verkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden.

1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

1.5.1 Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;

1.5.2 allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen

(Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnah- men)

1.5.3 Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten

Personen betreffen.

1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs:

1.6.1 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhän- gung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlich- tern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen kön- nen;

1.6.2 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benützung der Sicher-

heitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder.

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2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)

2.1 Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit; Benützung des Fahrtschreibers;

2.2 Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;

2.3 Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den inner-

staatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vor- geschrieben sind;

2.4 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignis-

sen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen;

2.5 Kenntnis der Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim

Radwechsel;

2.6 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;

2.7 Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahr-

zeugs;

2.8 Lesen einer Strassenkarte, Streckenplanung, einschliesslich der Benutzung

eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

2.9 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle

des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen;

2.10 Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggre-

gate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Wasch- flüssigkeit), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertra- gung (Kupplung, Schaltung usw.);

2.11 Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

2.12 Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen

Verwendung und Wartung von Reifen;

2.13 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche War- tung;

2.14 Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahr-

zeug;

2.15 allgemeine Kenntnisse über die vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen

und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.

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Anhang 12 (Art. 22)

Praktische Führerprüfung

I. Zulassungsbedingungen Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen: a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;

2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und

3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19)

absolviert haben; b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen; und

2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;

c. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die

1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und

2. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und

3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;

d. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die

1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder

2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen

Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und

3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;

e. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE

1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und

2. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination

besitzen; f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen,

2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und

3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19)

absolviert haben; g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und

2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;

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h. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die

1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und

2. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und

3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;

i. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die

1. einen gültigen Führerausweis der Unterkategorie C1; oder

2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lern-

fahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und

3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;

j. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gül- tigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.

II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen: – ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verur- sachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation den- noch eintritt; – die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; – durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen; – umweltschonend und sparsam zu fahren.

III. Mindestanforderungen Der Nachweis der in Ziffer I genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

A. Alle Kategorien und Unterkategorien

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter

Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten: Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.

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2 Verhaltensweisen im Verkehr:

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhält- nissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

2.1 wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;

2.2 auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an

Engstellen vorbeifahren;

2.3 in Kurven fahren;

2.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

2.5 Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn

wechseln;

2.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn ver-

fügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzöge- rungsspur;

2.7 überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an

parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);

2.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreu-

zungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

2.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen

treffen.

B. Kategorie A und Unterkategorie A1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter

Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1 die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und

Sturzhelm;

1.2 den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden),

der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;

1.3 die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenver-

hältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschie- nen.

2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung

der Strassenverkehrssicherheit:

2.1 das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches

Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;

2.2 das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;

2.3 mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbe-

griffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit

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zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motor- rad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;

2.4 mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein

Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermög- licht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

2.5 Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden,

darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindes- tens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motor- rad zu überprüfen.

C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: – die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vorneh- men; – die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen.

D. Kategorien B und BE sowie Unterkategorie B1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter

Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

1.2 den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmit-

tel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;

1.3 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen:

Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);

1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindun-

gen überprüfen (nur für die Kategorie BE).

2 Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen

müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichproben artig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4, davon eine im Rückwärtsgang):

2.1 in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder

nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;

2.2 unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;

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2.3 das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und

senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

2.4 das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmögli-

chen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

3 Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung

der Strassenverkehrssicherheit:

3.1 den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu

Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinan- der (das heisst nicht in einer Linie) stehen;

3.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren;

3.3 sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter

Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1 die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern,

Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumenten- brett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;

1.2 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;

1.3 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahr-

zeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;

1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindun-

gen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkatego-

1.5 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu

können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien

1.6 das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).

2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung

der Strassenverkehrssicherheit durchzuführen sind:

2.1 den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und

von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unter- kategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug

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und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heißt nicht in einer Linie);

2.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren;

2.3 sicher parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Ein-

richtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie

2.4 parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug

zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien

F. Spezialkategorie F Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen: – Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvor- richtung usw.); – Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Rich- tungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Siche- rung und Zusatzausrüstung wie z. B. Kran), Seitenladen, Blachenver- deck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen; – Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warn- vorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zwei- kreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber; – Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchst- geschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnen- bildung vermeiden; – auf gute Sicht achten; – Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen fehlende Gang- sicherung); – Besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfä- deln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit); – Rechtsfahren zweckmässig anwenden; – Bremsverhalten kennen.

IV. Prüfungsdauer und -strecke Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungs- dauer soll in keinem Falle weniger betragen als – 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1; – 60 Minuten für die Kategorie B, die Unterkategorien B1 und C1 und die Spezialkategorie F;

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– 90 Minuten für die Kategorie C und die Unterkategorie D1; – 120 Minuten für die Kategorie D; – 60 Minuten für die Kategorien BE und DE sowie die Unterkategorien C1E – 90 Minuten für die Kategorie CE.

V. Prüfungsfahrzeuge Kategorie A: ein zweirädriges Motorrad ohne Seitenwagen mit einer (unbeschränkt) Motorleistung von mindestens 35 kW und zwei Sitzplätzen; Kategorie A: ein zweirädriges Motorrad ohne Seitenwagen mit zwei Sitz- (beschränkt) plätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1; Kategorie B: ein leichter Motorwagen, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht; Kategorie C: ein Motorfahrzeug der Kategorie C mit einem Betriebs- gewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens

8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, das eine

Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; Kategorie D: ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens

10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine

Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht; Kategorie BE: eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungs- fahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

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Kategorie CE: ein Sattelmotorfahrzeug oder ein Lastwagen mit einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Anhängerkombination müs- sen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von min- destens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufwei- sen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist, bestehen; Kategorie DE: eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungs- fahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, das mindestens 2,30 m breit ist und eine Geschwindigkeit von

80 km/h erreicht. Der Frachtraum muss aus einem geschlos-

senen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von min- destens 800 kg verwendet werden; Unterkategorie A1: ein zweirädriges Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Sei- tenwagen; Unterkategorie B1: ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leer- gewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht; Unterkategorie C1: ein Motorfahrzeug der Unterkategorie C1 mit einem zulässi- gen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, das eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Füh- rerkabine; Unterkategorie D1: ein Motorwagen für den Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führer- sitz. Das Fahrzeug muss mindestens 5 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; Unterkategorie C1E: eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungs- fahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von

80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen

Körper, der mindestens so breit und so hoch wie die Führer- kabine ist, bestehen. Der geschlossene Körper des Anhän- gers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens

800 kg verwendet werden;

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Unterkategorie D1E: eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungs- fahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Fracht- raum muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; Spezialkategorie F: ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht; Berufsmässiger ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufs- Personentransport mässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen, mit leichten Personen- oder einer höheren Ausweiskategorie (ausgenommen Kate- transportfahrzeugen gorie A und Unterkategorie A1. und schweren Personenwagen:

VI. Prüfungsort Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30-km/h- Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

VII. Bewertung

1 Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im

Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahr- zeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vor- zeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.

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2 Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerk-

samkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und um- weltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahr- schülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (siche- res) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzu- standes und der anderen – insbesondere der schwächeren – Verkehrsteil- nehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.

3 Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahr-

schülers bewerten:

3.1 Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwen-

dung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfleh- nen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vor- handen) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmäßigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmäßiges Bremsen], (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1

3.2 umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der

Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleuni- gung;

3.3 Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kur-

ze, lange und mittlere Entfernungen;

3.4 Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen

Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

3.5 Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den

Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;

3.6 Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite

halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;

3.7 Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht über-

schreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern an- passen;

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3.8 Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges

Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;

3.9 Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben;

Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteil- nehmern angemessen reagieren;

3.10 Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Brem-

sen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssys- teme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).