AS 2002 3579
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Übersetzung1
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Abgeschlossen in New York am 25. Mai 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juli 2002
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes3, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, erneut bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedür- fen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen, beunruhigt über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben, unter Verurteilung der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Kran- kenhäuser, direkt angegriffen werden, unter Hinweis auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs4, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaff- neten Konflikten als Kriegsverbrechen, daher in der Erwägung, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,
SR 0.107.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 3579).
2 AS 2002 3578 3 SR 0.107 4 SR 0.312.1
2001-1783 3579
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
in der Überzeugung, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, unter Hinweis darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Massnah- men treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindselig- keiten teilnehmen, erfreut darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit5 einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet, mit grösster Beunruhigung verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne ein- ziehen, ausbilden und einsetzen, unter Hinweis darauf, dass jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei ver- pflichtet ist, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten, unter Hinweis darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Natio- nen6 verankerten Ziele und Grundsätze, einschliesslich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt, in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneinge- schränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirt- schaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden, eingedenk der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursa- chen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflik- ten zu Grunde liegen, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilita-
5 SR 0.822.728.2
6 BBl 2001 1234
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tion und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Kon- flikte geworden sind, zu verstärken, dazu anregend, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Art. 2 Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.
Art. 3
1. Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Überein- kommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben. 2. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmassnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt. 3. Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmassnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass a) die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt; b) die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt; c) die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird; d) die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.
4. Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine
entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet,
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der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
5. Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt
nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
Art. 4 1. Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feind- seligkeiten einsetzen.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um eine solche
Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschliesslich der notwendi- gen rechtlichen Massnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
3. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem
bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Art. 5 Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Art. 6 1. Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Massnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Protokolls durch geeignete Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern all- gemein bekannt zu machen und zu fördern. 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
Art. 7
1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen,
so bei der Verhütung von Verstössen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilita- tion und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstössen ge- gen das Protokoll geworden sind, einschliesslich technischer Zusammenarbeit und
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finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen interna- tionalen Organisationen. 2. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rah- men bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
Art. 8 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Massnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschliesslich derjenigen betref- fend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
2. Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die
Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Über- einkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre ei- nen Bericht vor.
3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere
Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
Art. 9 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt
offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Depositar7 des Über- einkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäss Arti- kel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.
Art. 10 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
7 Deutschland, Österreich: Verwahrer
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Art. 11 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den General- sekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkom- mens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündi- gung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Kon- flikts wirksam.
2. Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor
dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Art. 12
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Verein- ten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwe- senden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalver- sammlung zur Billigung vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaa- ten angenommen worden ist. 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenom- men haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Ände- rungen gelten.
Art. 13 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, rus- sischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Es folgen die Unterschriften
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
I Geltungsbereich des Protokolls am 15. September 2002
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Andorra* 30. April 2001 12. Februar 2002 Aserbaidschan* 3. Juli 2002 3. August 2002 Bangladesch* 6. September 2000 12. Februar 2002 Belgien* 6. Mai 2002 6. Juni 2002 Bulgarien* 12. Februar 2002 12. März 2002 El Salvador* 18. April 2002 18. Mai 2002 Finnland* 10. April 2002 10. Mai 2002 Guatemala* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Heiliger Stuhl* 24. Oktober 2001 12. Februar 2002 Honduras* 14. August 2002 B 14. September 2002 Island* 1. Oktober 2001 12. Februar 2002 Italien* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Jamaika* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Kanada* 7. Juli 2000 12. Februar 2002 Kap Verde* 10. Mai 2002 B 10. Juni 2002 Katar* 25. Juli 2002 B 25. August 2002 Kenia* 28. Januar 2002 12. Februar 2002 Kongo (Kinshasa)* 11. November 2001 12. Februar 2002 Mali* 16. Mai 2002 16. Juni 2002 Malta* 9. Mai 2002 9. Juni 2002 Marokko* 22. Mai 2002 22. Juni 2002 Mexiko* 15. März 2002 15. April 2002 Monaco* 13. November 2001 12. Februar 2002 Namibia* 16. April 2002 16. Mai 2002 Neuseeland* 1 12. November 2001 12. Februar 2002 Österreich* 1. Februar 2002 12. Februar 2002 Panama* 8. August 2001 12. Februar 2002 Peru* 8. Mai 2002 8. Juni 2002 Ruanda* 23. April 2002 B 23. Mai 2002 Rumänien* 10. November 2001 12. Februar 2002 Schweiz* 26. Juni 2002 26. Juli 2002 Sierra Leone* 15. Mai 2002 5. Juni 2002 Spanien* 8. März 2002 8. April 2002 Sri Lanka* 8. September 2000 12. Februar 2002 Tadschikistan* 5. August 2002 B 5. September 2002
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Tschechische Republik* 30. November 2001 12. Februar 2002 Uganda* 6. Mai 2002 B 6. Juni 2002 Vietnam* 20. Dezember 2001 12. Februar 2002 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
1 Diese Ratifikation wird erst auf Tokelau angewandt, wenn die neuseeländische
Regierung eine entsprechende Erklärung beim Depositar hinterlegt hat.
II Vorbehalte und Erklärungen Andorra Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt das Für- stentum Andorra, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über Streitkräfte ver- fügt. Die einzigen spezialisierten Organe im Fürstentum sind die Polizei und die Zollverwaltung. Hier liegt das Mindestalter für die Zulassung nicht unter dem in Artikel 2 des Fakultativprotokolls festgesetzten Mindestalter. Des Weiteren erklärt das Fürstentum Andorra erneut, dass es dem Inhalt des Artikels 2 insofern nicht zustimmt, als er die Einziehung von Freiwilligen zulässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Aserbaidschan In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gemäss dem nationalen Gesetz vom 3. November 1992 über den Militärdienst die Bürger der Republik Aserbaidschan und die anderen Personen (vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen zur Ausübung des Militärdienstes) vom Alter von 17 Jahren an Freiwillige zum aktiven Dienst an der Militärschule für Kadetten aufgenommen werden können. Die in der Republik Aserbaidschan gelten- de Gesetzgebung garantiert, dass niemand unter Zwang oder Druck zum Militär- dienst herangezogen wird. Die Rekrutierung erfolge mit der Zustimmung der Eltern oder Vertreter der betreffenden Person und in voller Kenntnis der Dinge; die betreffenden Personen werden über die ihnen im Rahmen dieses Dienstes obliegen- den Pflichten informiert sind, und ausserdem haben sie Unterlagen vorzulegen, aus denen ihr Alter hervorgeht, bevor sie in die nationalen Streitkräfte aufgenommen werden.
Bangladesch In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regie- rung der Volksrepublik Bangladesch, dass das Mindestalter, von dem die Einzie- hung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften zulässig ist, für Unteroffiziere und einfache Soldaten 16 Jahre und für Offiziere 17 Jahre beträgt und dass die Ein-
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ziehung ohne Ausnahme mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustim- mung der Eltern oder des Vormunds erfolgen muss. Des Weiteren gibt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nachstehend an, welche Schutzmassnahmen sie getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Einzie- hung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt: – Das Verfahren der Einziehung zu den nationalen Streitkräften beginnt für Offiziere und andere Kategorien von Soldaten ohne Ausnahme mit Anzeigen in der Presse und in den landesweiten Medien. – Die Vereidigung der Rekruten findet grundsätzlich an einem öffentlichen Ort, auf einem Schulgelände oder einem vergleichbaren Ort statt. Sie ist der Öffentlichkeit zugänglich. – Bevor der Rekrut sich melden kann, muss er eine schriftliche Erklärung sei- ner Eltern oder seines Vormunds vorlegen, in der diese ihre Zustimmung zu seiner Einziehung erklären. Sind die Eltern oder der Vormund Analphabe- ten, dann ist die Erklärung vom Vorsitzenden des örtlichen Gemeinderats (Parishad) zu überprüfen und zu beglaubigen. – Der Rekrut hat seine Geburtsurkunde sowie sämtliche Schulzeugnisse vor- zulegen. – Alle Rekruten einschliesslich der Offiziere müssen sich einer gründlichen ärztlichen Untersuchung – einschliesslich einer Pubertätskontrolle – unter- ziehen. Jeder Rekrut, bei dem sich herausstellt, dass er noch nicht in der Pubertät ist, wird unweigerlich abgelehnt. – Ausnahmslos alle Rekruten sind ungeachtet ihres Ranges zu einer zweijähri- gen Grundausbildung verpflichtet. Dadurch ist gewährleistet, dass sie nicht vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres in kämpfenden Einheiten eingesetzt werden. Alle Offiziere, Unteroffiziere und einfachen Soldaten werden sorg- fältig geprüft, bevor sie kämpfenden Einheiten zugeordnet werden. Geprüft werden insbesondere ihre psychische Reife und ihre Fähigkeit, Grundbe- griffe des Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, welche auf allen Ebenen im Unterricht vermittelt werden, zu verstehen. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erklärt, dass die strengen Kontrollen, zu denen sie laut Fakultativprotokoll verpflichtet ist, auch weiterhin systematisch und ohne Ausnahme durchgeführt werden.
Belgien
1. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 und unter Berücksichtigung von Artikel 3
Absatz 5 erklärt die Regierung des Königreichs Belgien, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den belgischen Streitkräften nicht unter
18 Jahren liegt.
2. Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass die belgische Gesetzgebung jegliche Beteiligung von Personen unter 18 Jahren an jeglicher friedenserhaltenden Operation oder an jeglichem operativen bewaffneten Einsatz grundsätzlich verbietet.
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
Des Weiteren sind nichtstaatliche Milizen ungeachtet des Alters der betreffenden Personen verboten.
3. Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Rechtshilfeersuchen nicht
stattgeben, wenn dies zu einer Diskriminierung zwischen staatlichen und nichtstaat- lichen Kräften führen würde, welche gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Konfliktparteien auch im Falle eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts verstösst.
Bulgarien Die Republik Bulgarien erklärt, dass alle bulgarischen Staatsbürger männlichen Geschlechts mit Vollendung des 18. Lebensjahres militärdienstpflichtig sind. Bulgarische Staatsbürger, die vereidigt worden sind und ihren Militärdienst oder zwei Drittel der Dauer des Militärpflichtdienstes abgeleistet haben, werden auf Ersuchen zum regulären Dienst zugelassen. Minderjährige werden in Militärschulen aufgenommen unter der Voraussetzung, dass sie eine von ihren Eltern oder ihrem Vormund unterzeichnete Einverständ- niserklärung vorlegen. Mit Erreichen der Volljährigkeit unterzeichnen die Schüler eine Einverständniserklärung im Hinblick auf eine Ausbildung im regulären Militär- dienst.
El Salvador In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regie- rung der Republik El Salvador, dass das Mindestalter für die Einziehung von Frei- willigen zu den nationalen Streitkräften in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und
6 des salvadorianischen Gesetzes über den Militärdienst und die Reservetruppen
16 Jahre beträgt. Die Behörden El Salvadors haben die folgenden Schutzmassnah-
men getroffen, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Freiwillige eingezogen wer- den: – Minderjährige ab 16 Jahren müssen beim Amt für Einberufung und Reserve oder einer seiner Zweigstellen einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem sie unmissverständlich ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Militärdienst ableisten wollen. – Minderjährige müssen ihre Geburtsurkunde oder ihre Identitätskarte vor- legen. – In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zur elterlichen Sorge (Artikel 206 Abschnitt II des Familiengesetzbuches) ist ein Schriftstück vor- zulegen, in dem die Eltern oder der Vormund des Minderjährigen erklären, dass sie Kenntnis von dem Antrag haben und ihn billigen. – Die Annahme des Antrags hängt von den Erfordernissen des Militärdienstes ab.
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Finnland Die finnische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Frei- willigen zu den nationalen Streitkräften in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls 18 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter gilt sowohl für den Militärdienst der Männer als auch für den freiwilligen Dienst der Frauen.
Guatemala In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regie- rung der Republik Guatemala, dass Guatemala die Einziehung von Personen unter
18 Jahren im Rahmen der Wehrpflicht nicht zulässt; in Anwendung von Artikel 3
Absatz 4 des Fakultativprotokolls wird Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt die Schutzmassnahmen erläutern, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Ein- ziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Heiliger Stuhl Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls und in Bezug auf das Hoheitsgebiet von Vatikanstadt erklärt der Heilige Stuhl, dass das seit 1976 geltende Reglement der Päpstlichen Schweizergarde nur eine freiwillige Einziehung vorsieht sowie diesbezüglich ein Mindestalter von 19 Jahren vorschreibt.
Honduras Im Bestreben, den Anwendungsbereich des vorliegenden Protokolls zu präzisieren und die Annahmeurkunde zu hinterlegen, erklärt die Regierung der Republik Hon- duras gemäss Artikel 3 des Protokolls, dass der Staat Honduras nach seinem gelten- den Recht das Mindestalter für den freiwilligen Dienst bei den nationalen Streit- kräften unter Berücksichtigung eines Bildungs-, sozialen, menschlichen und demo- kratischen Systems auf 18 Jahre festgelegt hat. Er hat beschlossen, die vorliegende Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 205, Absatz 30 der Verfassung der Republik dem souveränen Nationalkongress zu unter- breiten.
Island Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Island, dass sie nicht über nationale Streitkräfte verfügt; infolgedessen sind die Bestimmungen zum Mindestalter bei der Einziehung im Falle der Republik Island gegenstandslos.
Italien Die Regierung der Italienischen Republik erklärt im Sinne von Artikel 3, – dass in Italien die gesetzlichen Bestimmungen zur Einziehung Freiwilliger ein Mindestalter von 17 Jahren für Personen vorsehen, die im Rahmen der Wehrpflicht einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Militärdienstes stellen oder die sich freiwillig zum Militärdienst melden (verkürzte jährliche Dienstzeit);
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
– dass in Italien die geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 des Fakultativprotokolls vorgesehenen Schutzmass- nahmen gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die förmliche Zustim- mung der Eltern oder des Vormunds des Rekruten.
Jamaika In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt Jamaika hiermit:
1. Das Mindestalter für Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften Jamaikas
beträgt 18 Jahre.
2. Die Streitkräfte Jamaikas haben nach dem Gesetz von 1962 über die Lan-
desverteidigung (Regular Force Enlistment and Service Regulations) die nachstehend aufgeführten Schutzmassnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Personen unter 18 Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt: a) Die Streitkräfte Jamaikas dürfen niemanden gegen seinen Willen ein- ziehen. Jede Person, die in die Streitkräfte Jamaikas eintreten will, muss gemäss Abschnitt 5 des vorstehend genannten Gesetzes anhand eines speziell dafür vorgesehenen Formulars (Notice Paper) einen entspre- chenden Antrag stellen. b) Bei der Ausgabe dieses Formulars wird der betreffenden Person mitge- teilt, dass sie sich mit falschen Angaben strafbar macht. c) Die für die Einziehung verantwortliche Person muss sich vergewissern, ob der oder die Freiwillige das 18. Lebensjahr vollendet hat. d) Die für die Einziehung verantwortliche Person muss der antragstellen- den Person die in dem Formular gestellten Fragen vorlesen oder sie von der Person vorlesen lassen, um sich zu vergewissern, ob alle Fragen ordnungsgemäss beantwortet worden sind. e) Für Freiwillige ab siebzehneinhalb Jahren ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern erforderlich. Personen dieser Altersgruppe dürfen vor Voll- endung ihres achtzehnten (18.) Lebensjahres kein von einer militäri- schen Ausbildungseinrichtung ausgestelltes Diplom erhalten.
3. Antragsteller/innen müssen einen verlässlichen Altersnachweis erbringen,
um ihren Militärdienst leisten zu können; sie haben hierzu ein amtliches Dokument vorzulegen, namentlich das Original oder eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde.
4. Wenn die Streitkräfte Jamaikas dem Bewerber oder der Bewerberin eine
Stelle vorschlagen, dann besteht für ihn oder für sie keine Verpflichtung, diese Stelle anzunehmen.
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Kanada In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt Kanada wie folgt:
1. Das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu den kanadischen Streit-
kräften beträgt 16 Jahre.
2. Die kanadischen Streitkräfte haben die folgenden Schutzmassnahmen
getroffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Personen unter
18 Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
a) Die Einziehung in die kanadischen Streitkräfte ist grundsätzlich frei- willig. In Kanada gibt es weder eine Wehrpflicht noch irgendeine ande- re Form eines Zwangs- oder Pflichtdienstes. Infolgedessen sind die Anwerbekampagnen der kanadischen Streitkräfte rein informativer Art. Jede Person, die in die kanadischen Streitkräfte eintreten will, stellt einen entsprechenden Antrag. Wenn die kanadischen Streitkräfte dem Antragsteller eine bestimmte Stelle vorschlagen, dann ist er nicht ver- pflichtet, sie anzunehmen. b) Die Eingliederung von Personen unter 18 Jahren bedarf seitens der Eltern oder des Vormunds einer schriftlichen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage. Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Landesvertei- digung sieht vor, dass «die Eingliederung von Personen unter 18 Jahren in die kanadischen Streitkräfte von der Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds abhängig ist». c) Personen unter 18 Jahren werden ausführlich über die mit dem Dienst in den Streitkräften verbundenen Pflichten in Kenntnis gesetzt. Zahlrei- che Filme und Informationsschriften über die mit dem Dienst in den Streitkräften verbundenen Pflichten stehen denjenigen Personen zur Verfügung, die sich den kanadischen Streitkräften anschliessen wollen. d) Personen unter 18 Jahren müssen einen verlässlichen Altersnachweis vorlegen, bevor sie in die Streitkräfte aufgenommen werden. Bewerber müssen zum Nachweis ihres Alters ein amtliches Dokument vorlegen, und zwar entweder das Original oder eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde oder ihrer Taufbescheinigung.
Kap Verde Die Republik Kap Verde erklärt im Namen der kapverdischen Regierung, dass das Mindestalter für die – besondere – Einziehung Freiwilliger zu den kapverdischen Streitkräften 17 Jahre beträgt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 31 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 vom 24. Mai 1993, die im Amtlichen Gesetzblatt Nr. 18 Reihe I veröffentlicht wurde. Die Gesetzesverordnung Nr. 37/96 vom 30. September 1986 , die im Amtlichen Gesetzblatt Nr. 32 Reihe I veröffentlicht wurde und die Ausführungsbestimmungen für die vorstehend genannte legislative Verordnung festlegt, sieht in Artikel 60 Fol- gendes vor:
Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend die AS 2002
Die besondere Einziehung gilt für Bürger, die sich selbstständig und aus freiem Willen entschlossen haben, unter den folgenden Voraussetzungen Militärdienst zu leisten: a) Sie haben das Mindestalter von 17 Jahren erreicht. b) Sie haben die Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes. c) Sie verfügen über die für das Absolvieren des Militärdienstes erforderliche seelische und körperliche Reife. Artikel 17 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 sowie die Artikel 29 und 63 der Gesetzesverordnung Nr. 37/96 bestimmen, dass Personen, die eingezogen werden, ausführlich über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten informiert wer- den, und zwar mittels einer vom Generalstab der Streitkräfte zu diesem Zweck aus- gearbeiteten Dokumentation. Laut Artikel 28 der genannten Gesetzesverordnung müssen alle Freiwilligen vor ihrer Einziehung ihre Identität anhand eines Personalausweises oder eines Passes nachweisen. Obgleich Artikel 8 der legislativen Verordnung Nr. 6/93 vorsieht, dass im Kriegsfall das Mindest- bzw. Höchstalter für die Einziehung geändert werden kann, folgt aus der Tatsache, dass Kap Verde dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes bei- getreten und Vertragsstaat des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ist, dass es in keinem Fall ein Mindestalter von weniger als 17 Jahren anwenden darf. In der Tat sieht Artikel 12 Absatz 4 der Ver- fassung der Republik vor, dass die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völker- rechts und der unterzeichneten oder ratifizierten völkerrechtlichen Verträge nach ihrem Inkrafttreten in der internationalen und der nationalen Rechtsordnung Vor- rang haben vor allen legislativen und normativen Beschlüssen mit Ausnahme von Akten mit Verfassungsrang.
Katar In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt der Staat Katar, dass die Einziehung in seine Streitkräfte und in die anderen regulären Kräfte freiwillig ist und jedem offen steht, der das 18. Lebensjahr vollen- det hat; er erklärt des weiteren, dass er die in Absatz 3 des genannten Artikels ange- sprochenen Schutzmassnahmen berücksichtigt. Der Staat Katar weist ferner darauf hin, dass seine innerstaatliche Gesetzgebung kei- ne Bestimmung enthält, die in irgendeiner Form eine Wehrpflicht oder eine Zwangseinziehung vorsieht.
Kenia Die Regierung der Republik Kenia erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung ist absolut freiwil- lig und darf nur in vollumfänglicher Kenntnis der Sachlage erfolgen. In Kenia gibt es keine Wehrpflicht.
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Die Regierung der Republik Kenia behält sich das Recht vor, diese Erklärung jeder- zeit weiterzuentwickeln, abzuändern oder zu verschärfen, indem sie eine entspre- chende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.
Kongo (Kinshasa) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls verpflichtet sich die Demokratische Republik Kongo zur Anwendung des Grundsatzes eines Verbots der Eingliederung von Kindern in kämpfende Truppen; dieser Grundsatz leitet sich her aus der Gesetzesverordnung Nr. 066 vom 9. Juni 2000 über die Demobilisierung und Wiedereingliederung von gefährdeten Gruppen, die den kämpfenden Einheiten der Streitkräfte angehören. Sie verpflichtet sich des Weiteren, alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren in kei- ner Weise zu den kongolesischen Streitkräften oder zu jedweder öffentlichen oder privaten bewaffneten Gruppierung im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo eingezogen werden.
Mali In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regie- rung der Republik Mali, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften das vollendete 18. Lebensjahr ist. Junge Männer und Frauen unter 18 Jahren dürfen weder zu den nationalen Streitkräften eingezogen noch zur Einziehung zugelassen noch als Mitglied der Streitkräfte eingeschrieben werden. Die Regierung von Mali bürgt für diese Erklärung und verpflichtet sich, in Überein- stimmung mit dem Strafrecht Malis jeden Verstoss ungeachtet der Verantwor- tungsebene mit einer der Schwere des Verstosses angemessenen Strafe zu ahnden. Kinder, die Opfer unerlaubter Einziehung zu den nationalen Streitkräften sind, haben einen ihrer Situation entsprechenden Anspruch auf Rehabilitation und soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederungsmassnahmen.
Malta Im Sinne des 1970 verabschiedeten Gesetzes über die Streitkräfte von Malta (Kapi- tel 220 der Gesetze von Malta) werden nur Freiwillige zu den Streitkräften von Malta eingezogen, und diese müssen mindestens 17 Jahre und 6 Monate alt sein. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vaters oder – wenn der Betreffende nicht der väterlichen Sorge untersteht – der Mutter oder des Vormunds eingezogen werden. In jedem Fall erlischt die Einziehung mit Vollen- dung des 18. Lebensjahres und muss infolgedessen erneuert werden. Alle potenzi- ellen Rekruten müssen eine vom Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde vorlegen, um ihr Alter nachzuweisen. Das Gesetz über die Streitkräfte von Malta sieht des Weiteren vor, dass Personen jeder Altersgruppe, die eine Einziehung zu den regulären Streitkräften beantragt haben, vor ihrer Einziehung mittels eines Standardformulars über die allgemeinen Bedingungen der Einziehung in Kenntnis gesetzt werden; der zuständige Beamte
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darf nur dann eine Einziehung zu den regulären Streitkräften vornehmen, wenn er zweifelsfrei festgestellt hat, dass der Bewerber die Mitteilung erhalten und verstan- den hat und eingezogen werden will. In der Praxis ziehen die Streitkräfte von Malta bereits seit 1970 keine Personen unter 18 Jahren mehr ein. Die Regierung von Malta erklärt des Weiteren, dass für den Fall, dass künftig Personen unter 18 Jahren eingezogen werden sollten, diese nicht an Feindseligkeiten teilnehmen werden. Das Reglement sieht im Sinne des Gesetzes über die Streitkräfte Maltas ein Füh- rungsausbildungsprogramm vor, an dem Personen unter 17 Jahren und 6 Monaten zu Ausbildungszwecken teilnehmen können, sie aber keine Kampffunktionen aus- üben; in der Praxis hat es seit 1970 keine Teilnahme dieser Art gegeben.
Marokko In Anwendung von Absatz 2 des Artikels, der die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betrifft, erklärt das Königreich Marokko, dass das gesetzli- che Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Mexiko In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklären die Vereinigten Mexikanischen Staaten: i) Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften beträgt 18 Jahre. ii) Laut Artikel 24 des Gesetzes über den Militärdienst werden Freiwillige aus- schliesslich deshalb zum aktiven Dienst eingezogen, um die vom Verteidi- gungsminister festgelegte Truppenstärke zu erreichen, und sie werden nur dann eingezogen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: I. Vorlage eines Einziehungsantrags. II. Mexikanische Staatsbürgerschaft; Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter
30 Jahre bzw. 40 Jahre für spezialisierte Organe.
Personen zwischen 16 und 18 Jahren können zu den Fernmeldetruppen eingezogen werden, um hier im Rahmen eines Vertrags mit dem Staat eine technische Ausbildung zu absolvieren, die fünf Jahre nicht über- schreitet. In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Gesetzes über den Militärdienst ist eine vorgezogene Einziehung zum aktiven Dienst ausschliesslich in den folgenden Fällen zulässig: I. Der Betreffende will das Land zu dem Zeitpunkt verlassen, zu dem er vorschriftsgemäss eingezogen worden wäre, sofern er zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Einziehung das 16. Lebensjahr vollen- det hat. II. Der Betreffende ist aufgrund seiner Studien unabkömmlich. Die Höchstzahl der Personen, deren Einziehung vorgezogen werden kann, wird jährlich vom Verteidigungsministerium festgelegt.
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Auslegende Erklärung: Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten erklärt, dass die Verantwor- tung für die Rekrutierung Minderjähriger unter 18 Jahren durch bewaffnete Gruppen oder für ihre Beteiligung an Feindseligkeiten ausschliesslich besagten Gruppen zukommt und nicht dem mexikanischen Staat zuzuschreiben ist, welcher gehalten ist, unter allen Umständen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts anzuwen- den.
Monaco Das Fürstentum Monaco erklärt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakulta- tivprotokolls, dass die Verteidigung des Hoheitsgebiets des Fürstentums auf der Grundlage des französisch-monegassischen Vertrags vom 17. Juli 1918 von der Französischen Republik wahrgenommen wird. Die einzigen Organe des Fürstentums, die militärischen Status besitzen, sind die Fürstliche Polizei und die Feuerwehr. In Übereinstimmung mit der Fürstlichen Verordnung Nr. 8017 vom 1. Juni 1984 zum Statut des Personals der Ordnungs- kräfte müssen Polizisten und Feuerwehrleute mindestens 21 Jahre alt sein.
Namibia In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt Namibia wie folgt:
1. Das für die Einziehung von Freiwilligen zu den namibischen Streitkräften
zulässige Mindestalter beträgt 18 Jahre.
2. Die namibischen Streitkräfte wenden die nachstehend aufgeführten Schutz-
massnahmen an, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Rekruten im Alter von 18 bis 25 Jahre nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt: a) Die beruflichen Möglichkeiten, die die namibischen Streitkräfte bieten, werden einmal jährlich mittels Anzeigen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen veröffentlicht, um junge Männer und Frauen, die an einer Bewerbung interessiert sind, zu informieren. b) In der Regel sind die Bewerber/innen nicht verpflichtet, eine Stelle anzunehmen, wenn die Streitkräfte eine bestimmte Stelle ausgeschrie- ben haben. c) Angebote, eine militärische Laufbahn einzuschlagen, können vom Heer (Infanterie, Pioniere), der Luftwaffe, der Marine, den Fernmeldeein- heiten und dem Sanitätsdienst ausgeschrieben werden. Die Bewer- ber/innen nehmen zunächst an einem Lehrgang teil, in dem sie darüber informiert werden, was von den künftigen Soldat/inn/en in den ver- schiedenen vorstehend genannten Waffengattungen und Diensten erwartet wird. Im Anschluss daran entscheiden sie, welche Laufbahn sie einschlagen wollen.
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d) Um zu gewährleisten, dass in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar Zwang ausgeübt werden kann, ziehen die namibischen Streitkräfte aus- schliesslich Personen ein, die i) nicht vorbestraft sind; ii) namibische Staatsbürger sind.
3. Da die namibischen Streitkräfte grundsätzlich keine Freiwilligen unter
18 Jahren einziehen, müssen die Bewerber/innen ihr Alter nachweisen und
hierzu eine Geburtsurkunde und amtliche Ausweispapiere oder beglaubigte Abschriften vorlegen.
4. Die namibischen Streitkräfte ziehen ausschliesslich Freiwillige ein. In
Namibia gibt es weder eine Wehrpflicht noch eine andere Form von Dienst- pflicht.
Neuseeland Die neuseeländische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den neuseeländischen Streitkräften 17 Jahre beträgt. Die neu- seeländische Regierung erklärt des Weiteren, dass sie folgende Schutzmassnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt: a) Das Einziehungsverfahren verpflichtet das zuständige Personal, sich zu ver- gewissern, dass es sich tatsächlich um eine freiwillige Entscheidung handelt. b) Gesetzliche Massnahmen: Die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds muss in allen Fällen gegeben sein, in denen die gesetzlichen Vorschriften Neuseelands diese Zustimmung erforderlich machen. Die Eltern oder der Vormund müssen ferner erklären, dass ihnen bekannt ist, dass der Freiwilli- ge mit Vollendung des 18. Lebensjahres im aktiven Dienst eingesetzt wer- den kann. c) Das Einziehungsverfahren ist detailliert festgelegt und transparent; es gewährleistet, dass alle Beteiligten vor der Vereidigung vollumfänglich über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten unterrichtet sind. d) Das Einziehungsverfahren verpflichtet die Freiwilligen zur Vorlage einer Geburtsurkunde zwecks Nachweis ihres Alters.
Österreich Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen österreichischer Staatsangehörigkeit zum Bundesheer beträgt 17 Jahre. In Übereinstimmung mit Artikel 15 und unter Verweis auf Artikel 65 c) des österrei- chischen Wehrgesetzes von 1990 kann ein Freiwilliger im Alter von 17 bis
18 Jahren nur dann eingezogen werden, wenn seine Eltern oder sein Vormund aus-
drücklich ihre Zustimmung gegeben haben. Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes von 1990 sowie die von der österreichischen Verfassung vorgesehenen Rechtsmittel gewähren den Freiwilligen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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den erforderlichen Rechtsschutz. Weiteren Schutz bieten auch die strenge Anwen- dung des Legalitätsprinzips sowie gute Regierungsführung und wirksamer Rechts- schutz.
Panama Die Republik Panama erklärt, dass sie keine Streitkräfte hat. Sie verfügt über zivile Ordnungskräfte, die die nationale Polizei, den nationalen Luftfahrtdienst, den natio- nalen Schifffahrtsdienst und den Institutionenschutzdienst umfassen. In der Satzung dieser Ordnungskräfte wird als eine von mehreren Voraussetzungen für die Auf- nahme in eine ihrer Komponenten die Volljährigkeit (18 Jahre) genannt.
Peru Die peruanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einzie- hung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach peruanischem Gesetz
18 Jahre beträgt.
Ruanda Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre. Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben wer- den oder ihrer Aufsicht unterstehen: gegenstandslos. Status der Schüler/innen dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): gegenstandslos. Altersnachweis: Geburtsurkunde. Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.
Rumänien Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten, und wird im Alter von 20 Jahren eingezogen; in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.
Schweiz Die schweizerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in ihre nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Die schweizerische Rechtsordnung sieht dieses Alter vor.
Sierra Leone Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sierra Leone wie folgt:
1. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften
beträgt 18 Jahre.
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2. Es gibt keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen
Streitkräften.
3. Die Einziehung erfolgt absolut freiwillig.
Spanien Im Sinne von Artikel 3 des Fakultativprotokolls erklärt Spanien, dass das Mindest- alter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Sri Lanka Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka erklärt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass nach der Gesetzgebung Sri Lankas a) es keine Wehrpflicht und keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften gibt; b) die Einziehung absolut freiwillig erfolgt; c) das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Tadschikistan Nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt das Ministerium im Namen der Republik Tadschikistan, dass Personen unter 18 Jahren nicht freiwillig in die Streitkräfte der Republik aufgenommen werden können.
Tschechische Republik Anlässlich der Annahme des Fakultativprotokolls erklärt die Tschechische Republik in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, dass Freiwillige ab dem Alter von 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften eingezogen werden dürfen. Dieses Mindestalter ist gesetzlich vorgeschrieben.
Uganda Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung ist uneinge- schränkt freiwillig und erfolgt nur mit sachkundiger Zustimmung der betreffenden Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht. Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit abzuändern oder zu verschärfen, indem sie eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Vietnam Es ist die heilige Pflicht und das Recht eines jeden Bürgers, das Vaterland zu vertei- digen. Die Bürger sind verpflichtet, ihren Militärdienst abzuleisten und beim Aufbau der Landesverteidigung mitzuwirken.
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Nach der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Vietnam werden ausschliess- lich Bürger männlichen Geschlechts ab dem Alter von 18 Jahren zur Armee einge- zogen. Bürger unter 18 Jahren nehmen nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teil, es sei denn, dies erweise sich als unumgänglich, um die Unabhängigkeit, die Souve- ränität, die Einheit und die Unantastbarkeit der Grenzen des Landes zu verteidigen. Bürger männlichen Geschlechts bis zum Alter von höchstens 17 Jahren die eine militärische Laufbahn einschlagen wollen, können zu einer Militärschule zugelassen werden. Die freiwillige Rekrutierung zu den Militärschulen wird wie folgt organi- siert: – Das Gesetz über die Wehrpflicht und die anderen für die Rekrutierung zu Militärschulen geltenden Bestimmungen werden über die Medien verbreitet. – Alle, die die Aufnahme in eine Militärschule beantragen wollen, stellen freiwillig einen Antrag. Sodann müssen sie Prüfungen bestehen und eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Geburtsurkunde sowie ihre Zeugnisse und das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe vorlegen. Abschliessend findet eine ärztliche Untersuchung statt, um festzustellen, ob der Betreffende körperlich in der Lage ist, die Militärschule zu besuchen und in der Armee zu dienen.