AS 2002 3682
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (mit Finanzprotokoll)
SR 0.193.235; AS 1995 4392
I
Geltungsbereich des Übereinkommens am 3. September 2001, Nachtrag1
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Albanien 10. Juni 1996 10. August 1996 Belarus 7. Februar 2000 B 7. April 2000 Bosnien und Herzegowina 14. November 2000 14. Januar 2001 Griechenland* 22. August 1995 22. Oktober 1995 Lettland 25. Juli 1997 25. September 1997 Litauen* 19. Dezember 1997 B 19. Februar 1998 Malta* 6. April 2001 6. Juni 2001 Mazedonien* 21. April 1998 B 21. Juni 1998 Moldova 1. Februar 1999 1. April 1999 Norwegen 8. September 1998 8. November 1998 Österreich* 14. November 1995 14. Januar 1996 Portugal 9. August 2000 9. Oktober 2000 Rumänien* 22. Mai 1996 22. Juli 1996 Ukraine 12. Dezember 1995 12. Februar 1996 Usbekistan 24. Januar 1996 B 24. März 1996
II
Vorbehalte und Erklärungen Griechenland In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 erkennt die Griechische Republik unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch an. Diese Erklärung wird für eine Zeit von fünf Jahren für alle Streitigkeiten mit Ausnahme derjenigen, wel- che die Landesverteidigung berühren, abgegeben.
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1995 4412
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Vergleich- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE AS 2002
Litauen In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE2 behält sich die Republik Litauen die An- wendung von Vergleichsverfahren und gerichtlichen Verfahren vor, die in von der Republik Litauen geschlossenen oder zu schließenden zweiseitigen Verträgen vor- gesehen sind, sofern diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt werden können. Die Republik Litauen behält sich ferner das Recht vor, eine bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe von bestimmten Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu verein- barenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.
Mazedonien In Bezug auf Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE erklärt die Republik Mazedonien, dass sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines auf Grund des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE ge- bildeten Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligato- risch anerkennt. Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung beim Verwahrer des Übereinkommens, der Regierung des Königreichs Schweden, und bezieht sich nicht auf Streitigkeiten, die Fragen der territorialen Integrität oder der Landesverteidigung berühren.
Malta In Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 des am 17. Dezember 1992 in Stockholm abgeschlossenen Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren der OSZE anerkennt Malta, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, die Recht- sprechung der auf Grund des Übereinkommens gebildeten Schiedsgerichte ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch. Die vorliegende Erklärung wird für eine Dauer von zehn Jahren abgegeben, gerech- net vom Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 behält sich Malta die Anwendung von Ver- gleichsverfahren und gerichtlichen Verfahren vor, die in von Malta geschlossenen oder zu schließenden zweiseitigen Verträgen vorgesehen sind, sofern diese Verfah- ren einseitig in Gang gesetzt werden können. Malta behält sich ferner die Ver- gleichsverfahren und gerichtlichen Verfahren vor, die ad hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart wurden oder ver- einbart werden.
Österreich Die Republik Österreich erklärt gemäss Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Artikel 27 Buchstabe a des Europäischen Überein-
2 Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995:«Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)»
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Vergleich- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE AS 2002
kommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb des KSZE nicht zur Anwendung kommt.
Rumänien In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4 behält sich Rumänien das Recht vor, nach eigener Wahl die Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu nutzen, die in von Rumänien bereits geschlossenen oder zu schliessenden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträ- gen vorgesehen sind.
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