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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19653 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
Art. 1 Abs. 3 und 22a Aufgehoben
Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d
2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüber- schusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde- pflicht; d. im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Ände- rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Melde- pflicht.
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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2002
Art. 27 Verrechnung von Rückforderungen Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leis- tungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
Art. 29 Abs. 3 letzter Satz 3 ... Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.
Art. 31 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 2
2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner
Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskos- ten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bundesamt).
Art. 38 Abs. 1 und 2
1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind befugt,
gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen. 2 Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind ihnen mit eingeschrie- benem Brief zuzustellen.
Art. 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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