AS 2002 3741
Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20002, beschliesst:
Art. 1 1 Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19983 (Statut) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Statut zu ratifizieren.
3 Er wird ermächtigt, anlässlich der Ratifizierung in Übereinstimmung mit dem Sta- tut folgende Erklärung abzugeben: «Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit: – Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationa- len Strafgerichtshof im Bundesamt für Justiz zu übermitteln. – Die Amtssprachen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 des Statuts sind die deutsche, die französische und die italienische Sprache. – Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schrift- stücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen. Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden; diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht. – Die Schweiz erklärt ihre Bereitschaft, nach Artikel 103 Absatz 1 des Statuts Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen Schweizer Bürgerin- nen oder Bürger sind oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.»
2000-2380 3741
Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BB AS 2002
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Bei- tritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 22. Juni 2001 Ständerat, 22. Juni 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abgelaufen.4
12. Oktober 2001 Bundeskanzlei