AS 2002 3898
Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle
Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle
vom 3. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (StSV), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 In dieser Verordnung gelten als: a. Innenverpackungen: Behälter wie Polyäthylensäcke oder Büchsen, in denen ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle abgelegt werden; b. Verpackung: Behälter, in denen Innenverpackungen mit ablieferungspflich- tigem radioaktivem Abfall abgelegt werden; c. Rohabfall: unkonditionierter Abfall, wie er an das Paul-Scherrer-Institut (PSI) abgeliefert wird.
2. Abschnitt: Behandlung der Abfälle im Betrieb
Art. 2 Trennung und Sammlung
1 Radioaktive Rohabfälle sind von inaktiven Abfällen zu trennen.
2 Sie sind getrennt nach Sorten und Klassen gemäss Anhang in geeigneten Innenver- packungen abzulegen, die zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
3 Die Behandlung und das Verpacken sind mit dem PSI abzusprechen.
Art. 3 Reaktive und toxische Abfälle
1 Für Abfälle, deren chemische Eigenschaften ein erhöhtes Gefahrenpotential bei
Sammlung, Verpackung, Versand und der weiteren Verarbeitung beim PSI darstel- len, müssen in Absprache mit dem PSI vor dem Einbringen in die Verpackungen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.
SR 814.557 1 SR 814.501
3898 2001-1820
Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle AS 2002
2 Chemisch toxische Abfälle, welche nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden
können und deren Gefährlichkeit der Giftklasse 1, 2 oder 3 nach Artikel 4 des Gift- gesetzes vom 21. März 19692 entspricht, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern.
3. Abschnitt: Ablieferung und Deklaration
Art. 4 Ablieferung an das PSI 1 Für die Ablieferung an das PSI müssen als Verpackung in der Regel 30-, 100- oder 200-Liter-Fässer verwendet werden, die verschliess- und plombierbar sind.
2 Nach Rücksprache mit dem PSI können auch andere Behälter verwendet werden.
3 Das PSI kann in begründeten Fällen spezielle Anlieferungsanforderungen stellen.
Art. 5 Begleitkarte 1 Für jede Verpackung und jede Innenverpackung ist eine Begleitkarte auszufüllen.
2 Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Begleitkarten zu verwenden. In be-
gründeten Fällen können nach Rücksprache mit dem BAG und dem PSI andere Be- gleitkarten verwendet werden.
3 Das PSI kann zusätzlich eine detaillierte Beschreibung der Abfälle anfordern.
Art. 6 Kennzeichnung
1 Jede Verpackung und jede Innenverpackung ist mit einem Kennzeichen zu verse-
hen.
2 Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Kennzeichen zu verwenden.
4. Abschnitt: Sammelaktion
Art. 7
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Absprache mit dem PSI in der Re-
gel jährlich eine Sammelaktion für ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle durch.
2 In begründeten Fällen können, nach Absprache mit dem BAG und dem PSI, Ab-
fälle auch ausserhalb der Sammelaktion abgeliefert werden. 3 Die radioaktiven Abfälle müssen in der Regel innert drei Jahren nach ihrer Entste- hung abgeliefert werden.
2 SR 813.0
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Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle AS 2002
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 8 Für die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle erhebt das BAG kostendecken- de Gebühren nach der Verordnung vom 24. März 19993 über die Gebühren im Strahlenschutz.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Juli 19964 über die Sammlung und Ablieferung radioaktiver Abfälle wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
3. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss
3 SR 814.56 4 AS 1996 2451
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Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle AS 2002
Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Sorten und Klassen von radioaktiven Abfällen
Sorte Radionuklide
A Ra-226* B Am241 C $OOHDQGHUHQ 6WUDKOHU D H-3 E C-14 F 6WUDKOHU +:=!7DJHLQNOXVLYHU XQG 4XHOOHQ G Neutronenquellen
Klasse Art der Abfälle
1 Gasförmig
2 flüssig, organisch
3 flüssig, wässrig
4 fest, organisch
5 Metallisch
6 andere Feststoffe
7 fest, gemischt
8 Schlämme
9 Sperrgut
10 Biologisch (infektiös, faulend, etc.)
11 Geschlossenen Strahlenquelle nach StSV
* Ra-226 wie gasförmige Abfälle behandeln: >1 MBq in typengeprüfter A-Verpackung abliefern <1 MBq in Blechbehälter gasdicht einschliessen
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