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AS 2002 3921

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 81–88 des Bundesgesetzes vom 20. März 19813 über die Unfall- versicherung (Gesetz/UVG) sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 (ArG),

Art. 77 Abs. 2 2 Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufs- unfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.

Art. 81 Nichtbefolgung einer Verfügung Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oder verschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erlei- det er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.

2001-2702 3921

Verordnung über die Unfallverhütung AS 2002

Einfügen in 1. Abschnitt

Art. 82a Gebühren Die Regelung gemäss Artikel 72a der Verordnung vom 20. Dezember 19825 über die Unfallversicherung gilt sinngemäss.

Art. 85 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 89 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozial- versicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.

2 Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt

oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt ver- schlechtert hat, indem er: ...

Sechster Titel: (Art. 102 und 103) Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 832.202