Lexipedia

AS 2002 3925

Verordnung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft

Verordnung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Januar 19611 über die technischen Massnahmen zur Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeiten unter Druck- luft, die durch Betriebe gemäss Artikel 81 UVG ausgeführt werden.

Art. 8 Sprengarbeiten Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die Aus- führung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Spreng- stoffverordnung vom 27. November 20003 kennen.

Art. 72 Abs. 2

2 Sind in der Verordnung vorgeschriebene Massnahmen nach den

gegebenen Verhältnissen nicht durchführbar, so ordnet die Anstalt die notwendig erscheinenden Massnahmen an.

2001-2704 3925

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft AS 2002

Art. 73 Zuwider- Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- handlungen schriften sowie gegen rechtskräftige Verfügungen der Anstalt unter- liegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz