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AS 2002 4040

Verordnung des VBS über Jugend+Sport

Verordnung des VBS über Jugend+Sport (J+S-V)

vom 7. November 2002

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 15, 20 Absatz 3, 20a Absatz 3, 20b Absatz 3, 23k, 23l und 23m der Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Zweck von Jugend+Sport Jugend+Sport (J+S) will: a. Jugendliche zur Ausübung sportlicher Aktivitäten motivieren und ihre Ein- bettung in eine Sportgemeinschaft fördern; b. J+S-Leiter und -Leiterinnen mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Auf- gaben vorbereiten, bedürfnisgerecht weiterbilden sowie in der Ausübung ihrer Führungsfunktion begleiten.

Art. 2 Leitbild für J+S

1 Das Bundesamt für Sport (BASPO) erstellt in Zusammenarbeit mit der Eidg.

Sportkommission (ESK) ein Leitbild für J+S und überprüft dieses periodisch.

2 Im Leitbild werden das Sportverständnis in J+S sowie die Ziele der Ausbildung

der Jugendlichen und der Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiter und -Leiterinnen, der J+S-Coachs, der J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und der J+S-Experten und -Expertinnen festgehalten.

2. Kapitel: J+S-Sportarten

Art. 3 Sportarten Die J+S-Sportarten sind in Anhang 1 aufgeführt.

SR 415.31 1 SR 415.01; AS 2002 4003

4040 2002-1407

Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

Art. 4 Aufnahme von neuen J+S-Sportarten

1 Ein Sportverband kann einen Antrag auf Aufnahme einer neuen Sportart in die

Liste der J+S-Sportarten stellen.

2 Die Sportart wird für eine Projektphase von drei Jahren provisorisch aufgenom-

men. Das BASPO verfügt die Aufnahmebedingungen und die Leistungen des Ver- bandes, der den Antrag stellt. 3 Nach Ablauf der Projektphase entscheidet das Departement, ob die Sportart defi- nitiv in die Liste der J+S-Sportarten aufgenommen wird.

Art. 5 Überprüfung der Bundesleistungen an die J+S-Sportarten Weist eine Sportart während zwei Jahren ein Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag auf oder entspricht sie dem Sportverständnis von J+S nicht, kann sie vom BASPO in die Nutzergruppe (NG) 6 eingeteilt werden.

3. Kapitel: Jugendausbildung

1. Abschnitt: Organisation der J+S-Angebote

Art. 6 Organisator Der Organisator bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er sich der Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über J+S bewusst ist.

Art. 7 Bewilligungsinstanz 1 Die kantonalen Amtsstellen für J+S bewilligen die J+S-Angebote der NG 1, 2, 3, 4 und 5.

2 Das BASPO bewilligt die J+S-Angebote der NG 7 sowie die von Sport- und

Jugendverbänden ausgeschriebenen J+S-Angebote der NG 3 und 4.

3 Je nach Sportart und Sicherheitsbedarf sind J+S-Angebote vorgängig von einem

J+S-Experten oder einer J+S-Expertin zu beurteilen.

Art. 8 Durchführungsort J+S-Kurse und J+S-Lager können in der Schweiz oder im Ausland durchgeführt werden.

2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 9 Leitung

1 J+S-Kurse werden von J+S-Leitern und -Leiterinnen geführt, die in der entspre-

chenden Sportart ausgebildet sind.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

2 Für einzelne Sportarten gelten die in Anhang 2 aufgeführten spezifischen Bestim- mungen für den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen.

Art. 10 Teilnehmerzahl

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens vier Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

2 In J+S-Kursen der NG 7 auf der Förderungsstufe 3 beträgt die Mindestteilnehmer- zahl 2.

Art. 11 Gruppengrösse und Leitereinsatz

1 Die Gruppengrösse für jede Sportart ist in Anhang 2 festgelegt.

2 Jede einzelne Gruppe eines Kurses muss von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Lei- terin geführt werden.

Art. 12 Kurs- und Lektionendauer

1 Die Minimaldauer eines J+S-Kurses beträgt 15 Wochen (NG 1 und NG 5) oder

30 Stunden (NG 2 und NG 7).

2 Der Unterricht wird in Lektionen von 60 oder 90 Minuten erteilt.

3 In den NG 1 und 5 kann mit der gleichen Gruppe pro Tag nur eine Lektion ange-

rechnet werden. In den NG 2 und 7 können mit der gleichen Gruppe pro Tag höchs- tens fünf Stunden angerechnet werden.

Art. 13 Kursinhalte

1 Die Jugendausbildung erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach jugend-

gerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

2 Das BASPO erstellt Ausbildungsprogramme für die einzelnen Sportarten.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 14 Leitung

1 Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiter oder

-Leiterinnen, die in der entsprechenden Sportart ausgebildet sind. 2 Jede einzelne Gruppe eines Lagers muss von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Lei- terin geführt werden. 3 Für einzelne Sportarten gelten die in Anhang 2 aufgeführten spezifischen Bestim- mungen für den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen.

Art. 15 Teilnehmerzahl

1 An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Jugendliche im J+S-Alter teilneh-

men.

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

2 Bei J+S-Lagern der NG 3 müssen mindestens sechs Teilnehmende im J+S-Alter

sein.

Art. 16 Lagerdauer und J+S-Aktivitäten 1 Die Minimaldauer eines J+S-Lagers beträgt fünf Tage für die NG 3 und 4 und vier Tage für die NG 5.

2 Pro Lagertag sind während mindestens vier Stunden J+S-Sportaktivitäten durch-

zuführen. Einzelne Tage können nicht von der J+S-Verantwortung ausgeschlossen werden.

Art. 17 Lagerinhalte

1 Die J+S-Sportaktivitäten werden nach jugendgerechten Grundsätzen und nach

sportartspezifischer Ausrichtung unterrichtet.

2 Das BASPO erstellt Ausbildungsprogramme für die einzelnen Sportarten.

4. Abschnitt: Aufsicht und Kontrolle

Art. 18

1 Das BASPO hat die Oberaufsicht über die Jugendausbildung.

2 Den bewilligenden Instanzen nach Artikel 7 obliegt die Kontrolle über die

Jugendausbildung. 3 Die Kontrolle hat systematisch und periodisch zu erfolgen. Sie kann vor Ort durch- geführt werden.

4. Kapitel: Kaderbildung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19 Grundsatz

1 Die Kaderbildung umfasst die Aus- und Weiterbildung von J+S-Leitern und Leite-

rinnen, J+S-Coachs, J+S-Ausbildern und -Ausbilderinnen sowie J+S-Experten und -Expertinnen. 2 Das BASPO erarbeitet für alle Sportarten Ausbildungsstrukturen und Ausbildungs- wege. In Aus- und Weiterbildungsprogrammen sind die Anforderungen, die Lern- ziele und die Dauer der einzelnen Angebote festgelegt.

Art. 20 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

1 Die Angebote der Kaderbildung müssen dem BASPO gemeldet werden.

2 Angebote der Kaderbildung werden vom BASPO ausgeschrieben.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

2. Abschnitt: J+S-Leiter und -Leiterinnen

Art. 21 Aufbau der Aus- und Weiterbildung 1 Die Ausbildung der J+S-Leiter und -Leiterinnen erfolgt über eine sportartspezifi- sche Grundausbildung.

2 Die Weiterbildung ist modulartig ausgestaltet.

Art. 22 Ausbildung

1 In J+S-Leiterkursen werden pädagogische, methodische und sportartspezifische

Grundkenntnisse vermittelt.

2 Die Leiterkurse werden vom BASPO, von kantonalen Amtsstellen für J+S,

Jugendverbänden sowie Institutionen der Lehrerbildung durchgeführt.

3 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbil-

dung verfügen, den Besuch von Einführungsmodulen an.

Art. 23 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert.

2 J+S-Leiter und -Leiterinnen müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung alle

zwei Jahre mindestens ein Weiterbildungsmodul besuchen. Mit dem Besuch eines Weiterbildungsmoduls erfüllen sie die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten, in denen sie anerkannt sind.

3 Die Weiterbildung wird vom BASPO, kantonalen Amtsstellen für J+S, Sport- und

Jugendverbänden sowie Institutionen der Lehrerweiterbildung durchgeführt.

Art. 24 Zulassung

1 Zur Leiterausbildung werden Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen, die:

a. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollenden; und b. vom zuständigen J+S-Coach empfohlen werden.

2 Zur Weiterbildung werden J+S-Leiter und -Leiterinnen zugelassen, die:

a. über eine ausreichende Leitertätigkeit verfügen; und b. vom zuständigen J+S-Coach empfohlen werden.

Art. 25 Rechte J+S-Leiter und -Leiterinnen sind berechtigt, J+S-Kurse und J+S-Lager in ihrer Sportart zu leiten und dort zu unterrichten. Vorbehalten bleiben spezifische Bestimmungen über den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen nach den Arti- keln 9 Absatz 2 und 14 Absatz 3.

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

Art. 26 Pflichten

1 J+S-Leiter und -Leiterinnen sind verpflichtet:

a. die J+S-Kurse und die J+S-Lager nach den Grundsätzen der Artikel 13 Absatz 1 und 17 Absatz 1 durchzuführen; b. die den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, um für die Dauer des Kurses oder des Lagers die Gesundheit und Sicherheit der Teil- nehmer und Teilnehmerinnen zu gewährleisten; c. dafür zu sorgen, dass das Leihmaterial nicht beschädigt wird, nicht verloren geht und gereinigt zurückgegeben wird; d. der Bewilligungsinstanz und dem zuständigen J+S-Coach Einblick in ihre Arbeit zu gewähren.

2 Die Kurs- oder Lagerunterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO einzureichen.

3. Abschnitt: J+S-Coachs

Art. 27 Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung von J+S-Coachs erfolgt in spezifischen Kursen und

Modulen. Diese können in die Weiterbildung der J+S-Leiter und -Leiterinnen inte- griert oder separat angeboten werden.

2 Zur J+S-Coach-Ausbildung werden Personen zugelassen, die:

a. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollenden; und b. von einem Organisator der Jugendausbildung empfohlen werden.

3 J+S-Coachs müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung alle zwei Jahre ein

J+S-Coach-Weiterbildungsmodul besuchen.

4 Die Aus- und Weiterbildung der J+S-Coachs wird von den kantonalen Amtsstellen

für J+S oder vom BASPO in Zusammenarbeit mit den Sport- und Jugendverbänden durchgeführt.

Art. 28 Aufgaben

1 J+S-Coachs beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiter und -Leite-

rinnen ihres Organisators bei der Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager.

2 Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Jugendausbildung im Sinne von

Artikel 1 Buchstabe a und nach den Grundsätzen der Artikel 13 Absatz 1 und 17 Absatz 1 erfolgt.

3 Sie melden das J+S-Angebot der zuständigen Bewilligungsinstanz.

4 Sie unterschreiben, zusammen mit einer anderen unterschriftsberechtigten Person auf der Seite des Organisators, die Anmeldung für das J+S-Angebot.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

5 Sie sind verpflichtet, der betreffenden Bewilligungsinstanz Einblick in ihre Arbeit zu gewähren. Sie bewahren das J+S-Coach-Journal sowie von J+S-Leitern und -Leiterinnen anvertraute Kurs- und Lagerunterlagen drei Jahre auf und reichen sie auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

4. Abschnitt: J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen

Art. 29 Grundsatz In der NG 3 können J+S-Ausbilderausbildungen angeboten werden.

Art. 30 Ausbildung

1 J+S-Leiter und -Leiterinnen der Nutzergruppe 3 werden in J+S-Ausbilderkursen

für die Aus- und Weiterbildung von J+S-Leitern und -Leiterinnen und J+S-Coachs der NG 3 ausgebildet.

2 Zur J+S-Ausbilderausbildung werden J+S-Leiter und -Leiterinnen der NG 3 zuge-

lassen, welche: a. die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 19 erfüllen; und b. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden.

3 Die J+S-Ausbilderkurse werden von Organisatoren von Angeboten der NG 3 oder

vom BASPO durchgeführt.

Art. 31 Weiterbildung

1 J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen werden in J+S-Zentralkursen weitergebildet.

2 Sie müssen für die Erneuerung der Anerkennung alle zwei Jahre einen entspre-

chenden Zentralkurs besuchen.

3 Die J+S-Zentralkurse werden vom BASPO durchgeführt.

Art. 32 Rechte J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen können für den Unterricht in der Aus- und Wei- terbildung von J+S-Leitern und -Leiterinnen und J+S-Coachs der NG 3 eingesetzt werden.

5. Abschnitt: J+S-Experten und -Expertinnen

Art. 33 Ausbildung

1 J+S-Leiter und -Leiterinnen werden in J+S-Expertenkursen für die Durchführung

der Kaderbildung ausgebildet.

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

2 Zur J+S-Expertenausbildung werden J+S-Leiter und -Leiterinnen zugelassen, wel-

che: a. die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 19 erfüllen; und b. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden.

3 Expertenkurse werden vom BASPO durchgeführt.

Art. 34 Weiterbildung

1 J+S-Experten und -Expertinnen werden in J+S-Zentralkursen weitergebildet.

2 J+S-Experten und -Expertinnen müssen für die Erneuerung der Anerkennung in

jeder Sportart alle zwei Jahre einen entsprechenden Zentralkurs besuchen.

3 Die J+S-Zentralkurse werden vom BASPO durchgeführt. Das BASPO kann Kan-

tone oder Verbände mit der Durchführung betrauen.

Art. 35 Rechte 1 J+S-Experten und -Expertinnen sind berechtigt, die Kaderbildung in der entspre- chenden Sportart durchzuführen.

2 In Sportarten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Experten und

-Expertinnen als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerpro- grammen eingesetzt werden.

6. Abschnitt: Aufsicht und Kontrolle

Art. 36

1 Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung.

2 Die Kontrolle der Kaderbildung hat systematisch und periodisch zu erfolgen. Sie kann vor Ort durchgeführt werden.

5. Kapitel: Leistungen des Bundes

Art. 37 Kurse für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von kantonalen Amtsstellen für J+S und Sportverbänden Das BASPO kann Kurse für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Amts- stellen für J+S und der Sportverbände durchführen.

Art. 38 Lehrmittel Das BASPO stellt stufengerechte Lehrmittel für die Kaderbildung zur Verfügung.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

Art. 39 Leihmaterial

1 Das Sportmaterial wird den Organisatoren vom BASPO, das Armeematerial vom

Bundesamt für Betriebe des Heeres und die topographischen Karten vom Bundesamt für Landestopographie ausgeliehen.

2 Die Kosten für die Lagerung und für Arbeiten in Zeughäusern und für den Trans-

port werden vom Bund getragen. Der Organisator der Jugendausbildung beteiligt sich mit einem Unkostenbeitrag.

3 Die Materialverluste und die Kosten für fahrlässig beschädigtes und ungenügend

gereinigtes Material sowie für besondere Umtriebe werden dem Organisator der Jugendausbildung in Rechnung gestellt.

Art. 40 Personentransport Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Kaderbildung, Unterrichtende in der Kader- bildung sowie Kurspersonal haben Anspruch auf Gutscheine für Fahrten mit öffent- lichen Verkehrsmitteln.

Art. 41 Unterkunft Für J+S-Aktivitäten können Gebäude der Armee nach der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19902 zur Verfügung gestellt werden.

6. Kapitel: Administration

Art. 42 Datenverwaltung Die Verwaltung der Daten über die Jugendausbildung und die Kaderbildung erfolgt nach der Verordnung vom 30. Oktober 20023 über die nationale Datenbank für Sport (VNDS).

Art. 43 Jugendausbildung

1 Die Bewilligungsinstanz erfasst die J+S-Angebote der Jugendausbildung elektro-

nisch, verwaltet sie und bereitet die Auszahlung vor. 2 Sie überprüft Entschädigungsgesuche, erstellt die Abrechnungen und leitet die Anträge dem BASPO weiter.

3 Das BASPO überprüft die Daten.

2 SR 510.46 3 SR 415.051.1; AS 2002 4023

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

Art. 44 Kaderbildung

1 Der Organisator von Angeboten der Kaderbildung verwaltet die Teilnehmerdaten

elektronisch und bereitet die Auszahlung vor.

2 Das BASPO überprüft das Angebot und aktualisiert die Personendaten.

Art. 45 Zuständigkeit für die Subventionsverfügung für die Jugendausbildung und die Kaderbildung Das BASPO überprüft die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 46 Zahlungsanweisung

1 Die Anweisung der Bundesbeiträge erfolgt nach Eingang der Abrechnung.

2 Bei Jahreskursen der Jugendausbildung können nach sechs Monaten bis zu 40 Pro-

zent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden. 3 Stichtag für das Rechnungsjahr ist der 15. Dezember. Auf diesen Zeitpunkt werden die geleisteten Bundesbeiträge zusammengestellt und die jährliche Statistik erstellt.

Art. 47 Wegleitungen Das BASPO gibt Wegleitungen ab, in denen für die einzelnen Sportarten für die Jugendausbildung und Kaderbildung die massgebenden Bestimmungen und Hinwei- se aufgelistet sind.

Art. 48 Kontrolle

1 Die kantonalen Amtsstellen für J+S führen:

a. ein Dossier über jeden Organisator und seine gemeldeten J+S-Angebote der Jugendausbildung; b. eine Liste der abgegebenen Gutscheine für Personentransporte.

2 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.

7. Kapitel: Beratende Kommissionen

Art. 49 Konferenz der Vorsteher und Vorsteherinnen der kantonalen Amtsstellen für J+S

1 Die Konferenz der Vorsteher und Vorsteherinnen der kantonalen Amtsstellen für

J+S berät das BASPO in Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von Angeboten der Jugendausbildung und der Kaderbildung.

2 Zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen sowie zur Vorbereitung der Kon-

ferenz der Vorsteher kann eine J+S-Regionalpräsidentenkonferenz einberufen wer- den.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

Art. 50 Konferenz der Verbandsvertretungen Die Konferenzen der Verbandsvertretungen beraten das BASPO in Fragen der Wei- terentwicklung sowie der Planung und Durchführung der Kaderbildung.

Art. 51 Konferenz der Fachleitungen Die Konferenz der Fachleitungen berät das BASPO in sporttheoretischen und sport- praktischen Fragen sowie bei Fragen der Kaderbildung.

Art. 52 Fachkommission für die J+S-Sportarten oder Sportartengruppen Die Fachkommission für die einzelnen J+S-Sportarten oder für Sportartengruppen berät die J+S-Fachleitung in Fragen der Entwicklung und Führung der betreffenden Sportarten.

Art. 53 J+S-Arbeitsgruppen

1 Die J+S-Arbeitsgruppen beraten das BASPO in inhaltlichen und verfahrensmässi-

gen Fragen in spezifischen Sachgebieten.

2 Sie werden vom BASPO nach Bedarf gebildet.

Art. 54 Arbeitsweise

1 Das BASPO lädt die betroffenen beratenden Kommissionen bei allen wichtigen

Fragen zur Stellungnahme ein.

2 Die beratenden Kommissionen werden vom BASPO einberufen. Das BASPO oder

dessen Vertretung führt den Vorsitz.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19804 über Jugend und Sport wird aufgehoben.

Art. 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

7. November 2002 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

4 AS 1980 1749, 1981 398, 1983 1055, 385, 1984 1021, 1986 20, 1987 30, 1988 52, 1989 302, 1990 1079, 1991 2574, 1993 12, 3185, 1994 1462, 1995 1402, 4842, 1996 3115, 1997 1381, 2000 2974

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

Anhang 1 (Art. 3)

J+S-Sportarten

Badminton, Bahn (Radsport), Basketball, Bergsteigen, Bike Multi Cross BMX (Radsport), Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Freitauchen, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornus- sen, Inlinehockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Lagersport/Trekking, Landhockey, Leichtathletik, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Regatta (Kanusport), Reiten, Rettungs- schwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rudern, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Segeln, Skifahren, Skilang- lauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Speedskating (Rollsport), Sportklettern, Sportschiessen, Squash, Strasse (Radsport), Streethockey, Synchronized Skating, Synchronschwimmen, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltigieren, Wasserball, Wasserspringen, Wildwasser (Kanusport), Windsurfen.

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Verordnung über Jugend+Sport AS 2002

Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 3)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leitern und -Leiterinnen im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

Bestimmungen für die Gruppengrössen und den Einsatz von J+S-Leiterpersonen: In den Sportarten Basketball, Eishockey, Faustball, Fussball, Handball, Inline- hockey, Korbball, Landhockey, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Synchronized Skating, Unihockey, Volleyball und Wasserball darf die Gruppengrösse von 24 Teil- nehmenden nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Sportarten Badminton, Bahn (Radsport), BMX (Radsport), Curling, Eis- kunstlauf, Eisschnelllauf, Fechten, Freitauchen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Quer (Radsport), Radball, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwim- men, Schwingen, Speedskating, Squash, Strasse (Radsport), Synchronschwimmen, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trial (Radsport), Triathlon, Turnen, Voltigieren und Wasserspringen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmenden muss jeweils für maximal

12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Lei-

terperson eingesetzt werden. In den Sportarten Regatta (Kanusport), Reiten, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Ski- springen, Snowboard, Wildwasser (Kanusport) und Windsurfen darf die Gruppen- grösse von 12 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In den Bergsportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf im Outdoor- Bereich die Gruppengrösse 6 Teilnehmende nicht überschreiten, im Indoor-Bereich

12 Teilnehmende. Ab 7, bzw. 13 Teilnehmenden muss jeweils für maximal 6, bzw.

maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche in der Sportart anerkannte J+S-Leiterperson eingesetzt werden. In J+S-Lagern der NG 3 und 5 können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterpersonen volljährige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Die Pauschalent- schädigung basiert auf der Anzahl der eingesetzten J+S-Leiterpersonen. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern sowie in Lagersport/ Trekking muss die verantwortliche Person als Kursleiter oder Kursleiterinqualifiziert sein. Für die Sicherheitsaktivitäten in Lagersport/Trekking: Wasseraktivitäten, Winterak- tivitäten und Bergtrekking muss eine entsprechend ausgebildete J+S-Leiterperson eingesetzt werden.

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Verordnung über Jugend + Sport AS 2002

In der Sportart Segeln können nur entsprechend qualifizierte Leiterpersonen J+S-Kurse oder -Lager auf Yachten oder Jollen anbieten. In der Sportart Segeln gelten aus Sicherheitsgründen zwei zusätzliche Regeln: a. Auf der Unterrichtsstufe 1 können pro Leiterperson maximal 6 Boote und/ oder 12 Teilnehmende betreut werden; b. Auf den Unterrichtsstufen 2–5 können pro Leiterperson maximal 8 Boote und/oder 12 Teilnehmende betreut werden.

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