AS 2002 4151
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen
Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen
Änderung vom 29. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Mai 19971 über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eid- genössischen Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geändert:
Präambel Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 verordnet:
Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich: a. für ungedeckte Parkplätze 60 Franken exkl. Mehrwertsteuer b. für gedeckte Parkplätze 120 Franken exkl. Mehrwertsteuer 3 Werden Parkplätze ohne zeitliche Einschränkungen (Dauerparkplätze) zugeteilt, so beträgt das Entgelt für Bedienstete monatlich: a. für ungedeckte Parkplätze 80 Franken exkl. Mehrwertsteuer b. für gedeckte Parkplätze 160 Franken exkl. Mehrwertsteuer