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AS 2002 4176

Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974 Vom Bundesrat unter Ausschluss des damaligen Artikels 5, Absätze 1 und 2, genehmigt am 18. August 1976 Geändert am 5. Februar 1999

In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat:

Art. 1 Verpflichtung der Kantone

1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum

Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im folgenden Konkordatsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.

2 Die Konkordatsträger verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestim-

mungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungs- zentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit. 3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 Verpflichtung privater Organisationen Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: − Stiftung Technische Obstverwertung Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil; − Berufs- und Fachverbände.

Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze

1 Die Hochschule hat zum Zweck:

− auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie – in der Biotechnologie – in der Oekotrophologie

SR 412.191.04

4176 2002-2463

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durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. − in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Ent- wicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbrin- gen.

2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:

− auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fach- leuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstra- tionen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.

3 Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Bereichen und für

weitere Zielsetzungen übernehmen.

Art. 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons

1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertra-

ges vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für

100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum Wädenswil im «Grün-

tal», Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen.

2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachteten

Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.

3 In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der

Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.

4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemeindesteu-

ern.

Art. 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung

1 Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel:

− die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen − das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren − die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen − den Austausch von Dozierenden sowie von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu för- dern − in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei Dienstleistungen und Bera- tungen zusammenzuarbeiten − die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.

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2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechenden Orga-

nisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.

Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfach- schule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt 22 356 000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: Franken

Eidgenossenschaft 14 308 000 Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I) 8 048 000

Insgesamt 22 356 000

Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung

1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht

über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.

2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulasten der

Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallenden Anteil am Rest- betrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Anteil entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.

Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung

1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hoch-

schule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 7.

2 Sie werden wie folgt gedeckt:

a. Schulgeld und Pension; b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge der Konkordatsträger; d. Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; e. Allfällige weitere Mittel. 3 Zur teilweisen Deckung des auf die Konkordatsträger entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Konkordatsträger zu einem festen Beitrag von total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkor- datsträger verteilt nach dem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst:

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a. Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b. Durchschnitt Prozent Durchschnitt mit Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/Fläche im einfachem Gewicht Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau c. Durchschnitt Prozent Durchschnitt mit Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte in Obstverwertung einfachem Gewicht und Weinbereitung Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet. 4 Die restlichen Jahreskosten (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorer- wähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: a. für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des ent- sprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. b. für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.

Art. 7 Rückstellungen und Fonds

1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende

Rückstellungen vorgenommen: a. Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Bau- kosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Baukosten- indexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b. Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: − durch eine jährliche Einlage von 10–15 Prozent des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6; − durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; − durch allfällige weitere Mittel.

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2 Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge von

Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien − an das Studium der Schüler, − für Studienaufenthalte der Schüler, − für Studienreisen der Schüler, − für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.

3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaffen.

Art. 8 Besondere Fälle 1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.

2 Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere Gebühren fest-

setzen.

Art. 9 Organe

1 Die Organe des Konkordates sind:

a. der Konkordatsrat b. der Schulrat c. die Rechnungsprüfungskommission d. die Fachkommissionen Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.

Art. 10 Der Konkordatsrat

1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:

− Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 − Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen. 2 Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren interessierten Kreisen Sitze einzuräumen.

3 Die Befugnisse des Rates sind:

− Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollführers des Rates − Ernennung der Mitglieder des Schulrates

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− Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung − Genehmigung des Arbeitsprogramms, des Voranschlags sowie des Ent- wicklungs- und Finanzplans − Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Lie- genschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7 − Genehmigung der Tätigkeitsberichte − Genehmigung der Rechnung − Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder Angliederungsvertrag andere Zustän- digkeiten festgelegt sind − Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Bestim- mungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären − Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind 4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Ver- langen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken.

Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beraten-

der Stimme teil.

Art. 11 Der Schulrat

1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt:

− Sitzkanton 1 − andere Konkordatsträger 4 − Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2–4

2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schulrat eingeräumt werden.

3 Er ist zuständig für:

− Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates − Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates − Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen − Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz − Qualifikation und Besoldungseinreihung des Rektors und der Prorektoren − Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer

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− Verleihung des Professorentitels − Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen − Erlass von Studienprogrammen − Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit − Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden − Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Ver- bundvertrag − Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil − Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag − Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes − Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes − Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen

4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im

Rahmen von Verbundlösungen übertragen.

5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu

den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter − der Lehrerkonferenz, − des Ehemaligenvereins.

6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und be-

ratender Stimme teil.

Art. 12 Die Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

− 1 Vertreter der Eidgenossenschaft, − 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter, − 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.

2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kon-

kordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommissi- on oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Konkordatsträger bzw. Wirt- schaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkor-

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datsrat. Kein Konkordatsträger kann gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungs- prüfungskommission vertreten sein.

3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber

Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.

Art. 12a Fachkommissionen

1 Den Abteilungen (Studiengängen) der Hochschule und dem Berufsbildungszen-

trum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.

2 Einer Fachkommission gehören 5 bis 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter

bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fach- kommission mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.

3 Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachlichen

Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.

Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: a. ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhö- hungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaf- felt: – 30 Prozent bei Baubeginn, – 30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten, – Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung. b. ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbeträgen, d. h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rech- nungsjahres; einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spä- testens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.

Art. 14 Beitritt und Kündigung

1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der

Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.

2 Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitgliedschaft

unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbe- zahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.

Art. 15 Inkraftsetzung Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechts- gültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Aus- baukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.

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Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Zürich1 Bern1 Luzern1 Uri1 Schwyz1 Glarus1 Zug1 Freiburg2 Basel-Landschaft1 Schaffhausen1 Appenzell A. Rh.1 Appenzell I. Rh.3 St. Gallen1 Graubünden1 Aargau1 Thurgau1

1 AS 1976 2790 2 AS 1984 203 3 AS 1984 582

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Anhang I (Art. 5)

Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)

Kantone Schlüssel % Fr.

Zürich 24,526 1 973 850 Bern (deutschsprachig) 12,111 974 700 Luzern 6,420 516 680 Uri 0,476 38 310 Schwyz 1,917 154 280 Obwalden 0,482 38 790 Nidwalden 0,580 46 680 Glarus 0,587 47 240 Zug 1,461 117 580 Freiburg (deutschsprachig) 1,126 90 620 Solothurn 3,436 276 530 Basel-Stadt 4,969 399 900 Basel-Landschaft 3,899 313 790 Schaffhausen 3,167 254 880 Appenzell A.-Rh 0,736 59 230 Appenzell I.-Rh 0,149 11 990 St. Gallen 8,694 699 700 Graubünden 4,807 386 870 Aargau 10,831 871 680 Thurgau 9,162 737 360 Fürstentum Liechtenstein 0,464 37 340 100,000 8 048 000

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Anhang II (Art. 6)

Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)

Kantone Schlüssel % Fr.

Zürich 23,265 69 800 Bern (deutschsprachig) 12,672 38 020 Luzern 6,847 20 540 Uri 0,517 1 550 Schwyz 2,036 6 110 Obwalden 0,518 1 550 Nidwalden 0,620 1 860 Glarus 0,586 1 760 Zug 1,426 4 280 Freiburg (deutschsprachig) 1,181 3 540 Solothurn 3,622 10 870 Basel-Stadt 3,706 11 120 Basel-Landschaft 3,865 11 590 Schaffhausen 3,230 9 690 Appenzell A.-Rh) 0,746 2 240 Appenzell I.-Rh 0,168 500 St. Gallen 9,076 27 230 Graubünden 5,110 15 330 Aargau 10,921 32 760 Thurgau 9,407 28 220 Fürstentum Liechtenstein 0,481 1 440 100,000 300 000

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