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AS 2002 4323

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Änderung vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. März 20011 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt nicht für Dienstleistungen, mit denen Ergebnisse der zentralen Datenbank Dritten zur gewerblichen Nutzung überlassen werden. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Marktes vereinbart.

Art. 2 Gebührenerhebung

1 Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei Tieren der Rindergattung

zusätzlich aufgrund der Meldungen über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.

2 Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:

a. fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen; b. Mahnungen für ausstehende Rechnungen.

3 Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung

gestellt. 4 Der Betreiber der zentralen Datenbank (Betreiber) nach Artikel 4 der Verordnung vom 18. August 19992 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.

Art. 3 Abs. 1 1 Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundes- amt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.