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AS 2002 58

Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2002 für das Personal der Bundesverwaltung

Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2002 für das Personal der Bundesverwaltung

vom 7. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Art. 1 Zulage

1 Eine einmalige Zulage wird im Jahr 2002 den Angestellten folgender Einheiten

ausgerichtet: a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. der dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung gemäss Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19982 (mit Ausnahme der dezentralisierten Einheiten des Eidgenössischen

Departements des Innern und des Instituts für Geistiges Eigentum); c. der Parlamentsdienste; d. der Eidgenössischen Gerichte und der Rekurskommissionen.

2 Die Zulage erhalten die Angestellten, deren Dienstverhältnis bereits vor dem

1. Januar 2002 bestand und die im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zulage in unge- kündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Art. 2 Umfang der Zulage

1 Die Zulage beträgt 1,0 Prozent des Lohnes nach Artikel 15 BPG.

2 Lehrlinge haben Anspruch auf eine Zulage von 200 Franken, ungeachtet dessen,

wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat.

3 Die Höhe der Zulage für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach dem Beschäfti-

gungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.

Art. 3 Ausschlussverhältnisse Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht; b. Angestellte, gegen die ein eingeleitetes disziplinarisches Verfahren hängig ist;

SR 172.220.111.8

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Einmalige Zulage 2002 für das Personal der Bundesverwaltung AS 2002

c. Arbeitskräfte im kurzfristigen oder unregelmässigen Einsatz; d. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung 1 Die Zulage wird von der Amtsstelle, bei der die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Aus- zahlung der Zulage beschäftigt ist, ausbezahlt.

2 Befindet sich die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung im Langzeiturlaub

oder in unbezahltem Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 5 Auswirkungen Die Zulage hat auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung keine Auswirkungen.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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