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AS 2002 836

Verordnung über Druckgaspackungen

Verordnung über Druckgaspackungen (VDp)

Änderung vom 27. März 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Juni 19951 über Druckgaspackungen wird wie folgt geän- dert:

Titel Verordnung des EDI über Druckgaspackungen (VDp)

Art. 12 Abs. 3 und 4 3 Treibmittel, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, dürfen nicht in Druckgaspackungen verwendet werden, die Konsumentinnen oder Konsu- menten zu Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken abgegeben werden. Als solche Zwecke gilt insbesondere die Erzeugung von: a. metallischen Glanzeffekten; b. künstlichem Schnee oder Reif; c. unanständigen Geräuschen; d. Scherzexkrementen und -gestank; e. Horntönen für Vergnügungen; f. sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken; g. künstlichen Spinnweben.

4 Absatz 3 gilt nicht für Druckgaspackungen, die an gewerbliche Anwenderinnen

oder Anwender abgegeben werden.

1 SR 817.045.1

836 2000-1079

Druckgaspackungen AS 2002

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 6

2 Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1

Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: ...

6 Druckgaspackungen nach Artikel 12 Absatz 3, die für gewerbliche Anwenderinnen

oder Anwender bestimmt sind, müssen mit einem Hinweis wie «Nur für gewerbliche Verbraucherinnen oder Verbraucher» gekennzeichnet sein.

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmung Druckgaspackungen dürfen noch bis zum 30. April 2003 nach bisherigem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen darüber hinaus noch bis zum 30. April 2004 an Konsumentinnen und Konsumenten abgege- ben werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

27. März 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

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Druckgaspackungen AS 2002

Anhang 1 (Art. 2, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 2)

Definitionen

Ziff. 8

8 Brennbare Bestandteile

Brennbare Bestandteile sind Stoffe, welche im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG2 den Kriterien der Katogrien «entzündlich», «leicht- entzündlich» oder «hochentzündlich» entsprechen.

2 ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1; der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Gesundheitswesen eingesehen oder beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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