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Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung)
vom 20. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG) sowie in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vom 24. Juni 19023 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle
von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern (Druckbehälter).
2 Druckbehälter sind geschweisste Behälter, die einem auf den Atmosphärendruck
bezogenen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind.
3 Diese Verordnung gilt für Druckbehälter:
a. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind; b. die entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach aussen gewölbte und/oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden derjenigen des zylindrischen Teils ent- spricht, oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden; c. deren maximal zulässiger Druck bei 30 bar oder darunter liegt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen (PS × V) höchs- tens 10 000 bar × Liter beträgt;
SR 819.122
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d. deren minimal zulässige Temperatur nicht unter minus 50 °C liegt und deren maximal zulässige Temperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über
100 °C liegt.
4 Sie gilt nicht für:
a. Druckbehälter, die einer Flammeneinwirkung ausgesetzt werden; b. Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorge- sehen sind und deren Ausfall zur Freisetzung von Radioaktivität führen kann; c. Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Was- serfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind; d. Feuerlöscher.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Berechnungsdruck (P): der vom Hersteller gewählte auf den Atmosphären- druck bezogene Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird; b. maximal zulässiger Druck (PS): der maximale auf den Atmosphärendruck bezogene Druck, für den der Druckbehälter ausgelegt ist.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole nach Anhang 1.
Art. 3 Inverkehrbringen 1 Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Druckbehältern zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Ein Druckbehälter gilt als übertragen oder überlassen, sobald er dem Benutzer erstmals zur Verfügung steht.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Druckbehältern
zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung oder Überlassung von Druck-
behältern zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Art. 4 Grundsatz
1 Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener
Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemässem Betrieb die Sicherheit von Personen und Sachen sowie die Gesundheit von Personen nicht gefährden.
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2 Druckbehälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar × Liter beträgt, müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 erfüllen. 3 Druckbehälter, deren Produkt PS × V nicht mehr als 50 bar × Liter beträgt, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt und mit den Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1 versehen sein.
Art. 5 Technische Normen
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bezeichnet die technischen Normen,
welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu konkretisie- ren.
2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, techni-
sche Normen zu schaffen.
4 Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bun-
desblatt veröffentlicht5.
Art. 6 Erfüllung der Anforderungen
1 Ist ein Druckbehälter nach den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 her-
gestellt worden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
2 Wer einen Druckbehälter, der den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1
nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass der Behälter die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
3 Sind keine grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt worden, so muss
nachgewiesen werden können, dass der Druckbehälter nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.
Art. 7 Sprache der Unterlagen, Auskünfte und Betriebsanleitungen
1 Der Schriftwechsel und die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Konfor-
mitätsbewertung, die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu halten. Das Gleiche gilt für mündliche Auskünfte über die Unterlagen, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer verlangt werden können.
2 Die Betriebsanleitungen nach Anhang 3 Ziffer 2 müssen in den schweizerischen
Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen die Druckbehälter verwendet werden.
5 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Text können beim
Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur, bezogen werden.
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Art. 8 Ausstellungen und Vorführungen Druckbehälter, die den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht entspre- chen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn: a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für das Inver- kehrbringen nicht erfüllt sind und die Druckbehälter deshalb nicht in Ver- kehr gebracht werden dürfen; und b. die erforderlichen Massnahmen getroffen wurden, damit die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen gewährleistet sind.
3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 9 Vorprüfung 1 Wer einen Druckbehälter, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar × Liter beträgt, entsprechend den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 herstellen oder in Verkehr bringen will, muss sich vorher von einer Konformitätsbewertungsstelle anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3 bescheinigen lassen, dass diese angemessen sind.
2 Er kann anstelle des Bescheinigungsverfahrens nach Absatz 1 auch das Bau-
musterprüfverfahren nach Artikel 10 wählen.
Art. 10 Baumusterprüfverfahren 1 Wer einen Druckbehälter, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar × Liter beträgt, unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 herstellen oder in Verkehr bringen will, muss vorher einer Konformitätsbewertungsstelle ein Behältermuster zur Durchführung des Baumuster- prüfverfahrens vorlegen. 2 Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist für ein repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle einzureichen. Er muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Herstellers sowie Ort der Herstellung der Druck- behälter; b. die technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3. 3 Mit dem Antrag ist ein Druckbehälter, der für die geplante Produktion repräsenta- tiv ist, vorzulegen.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle:
a. prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind; b. prüft den vorgelegten Druckbehälter;
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c. achtet darauf, ob der Druckbehälter in Übereinstimmung mit den techni- schen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann; d. führt Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob der Druckbehälter die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
5 Entspricht das Baumuster den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Konfor-
mitätsbewertungsstelle dem Hersteller die Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedin- gungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen nach Anhang 3.
6 Zieht die Konformitätsbewertungsstelle eine Baumusterprüfbescheinigung zurück,
so teilt sie dies dem seco mit.
Art. 11 Produkteprüfverfahren oder interne Fertigungskontrolle Die gemäss den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Druckbehälter sind vor dem Inver- kehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen: a. wenn das Produkt PS × V mehr als 3000 bar × Liter beträgt, der Produkte- prüfung nach den Artikeln 12–14; b. wenn das Produkt PS × V nicht mehr als 3000 bar × Liter, jedoch mehr als
50 bar × Liter beträgt, nach Wahl des Herstellers der internen Fertigungs-
kontrolle nach den Artikeln 15 und 16 oder der Produkteprüfung nach den Artikeln 12–14.
Art. 12 Produkteprüfung. Grundsatz Im Produkteprüfverfahren gewährleistet und erklärt der Hersteller, dass die nach Artikel 13 geprüften Druckbehälter dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer
3 entsprechen.
Art. 13 Produkteprüfung. Pflichten des Herstellers 1 Der Hersteller muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit der Fertigungs- prozess gewährleistet, dass die Druckbehälter dem in der Baumusterprüfbescheini- gung beschriebenen Baumuster oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3 entsprechen. 2 Er muss die von ihm hergestellten Druckbehälter in einheitlichen Losen vorlegen. Er sorgt dafür, dass der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes Loses gewähr- leistet. 3 Er legt den Losen die Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Druckbehälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster her- gestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3 bei.
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4 Er kann während des Herstellungsprozesses die Kennnummer der Konformitäts-
bewertungsstelle anbringen, sofern diese damit einverstanden ist.
5 Er stellt die Konformitätserklärung nach Artikel 17 aus.
6 Er muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigung der Konformitätsbewer-
tungsstelle vorlegen können.
Art. 14 Produkteprüfung. Kontrollen durch die Konformitätsbewertungsstelle 1 Die Konformitätsbewertungsstelle kontrolliert durch entsprechende Prüfungen und Versuche, ob die Druckbehälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2 Bei der Prüfung eines Loses kontrolliert sie, ob die Druckbehälter in Übereinstim- mung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer ebenso wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem Anderthalb- fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, dass die Sicherheitsverfah- ren für den Versuch von der zuständigen Behörde genehmigt sind.
3 Zur Qualitätsprüfung der Schweissnähte nimmt die Konformitätsbewertungsstelle
ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Testproduk- tionsabschnitt oder einem Druckbehälter entnommen werden. Die Versuche werden an Längsschweissnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unter- schiedliche Schweissverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen.
4 Bei Druckbehältern, deren Wanddicke nach dem in Anhang 2 Ziffer 2.1.2 be-
schriebenen Verfahren bestimmt wurde, werden die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Druckbehältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden.
5 Wird ein Los akzeptiert, so bringt die Konformitätsbewertungsstelle ihre Kenn-
nummer an jedem Druckbehälter an und stellt eine schriftliche Konformitäts- bescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. 6 Wird ein Los abgelehnt, so sorgt die Konformitätsbewertungsstelle dafür, dass es nicht in Verkehr gebracht wird.
Art. 15 Interne Fertigungskontrolle. Pflichten des Herstellers 1 Wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle an, so muss er vor Produktionsbeginn der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Baumuster- prüfbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die Herstellungsverfahren sowie alle systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, welche die Übereinstimmung der Druckbehälter mit den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster gewährleisten. Das Dokument enthält insbesondere: a. eine Beschreibung der Produktions- und Prüfungsmittel, die zur Herstellung der Druckbehälter geeignet sind;
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b. Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungs- prozess durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschliesslich Vor- schriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung; c. die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck des Anderthalbfachen des Berechnungsdrucks an jedem Druckbehälter durch- zuführen; d. die Adresse des Herstellungs- und des Lagerortes sowie das Datum des Pro- duktionsbeginns.
2 Die Prüfungen und Versuche nach Absatz 1 sind unter der Leitung von Fachkräf-
ten durchzuführen.
Art. 16 Interne Fertigungskontrolle. Überwachung der Abnahme
1 Die Konformitätsbewertungsstelle überwacht die Herstellung von Druckbehältern,
deren Produkt PS × V mehr als 200 bar × Liter beträgt. Zuständig für die Über- wachung ist die Konformitätsbewertungsstelle, welche: a. die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, falls die Druckbehälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden; oder b. die Angemessenheitsbescheinigung für die technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3 ausgestellt hat. 2 Bei Druckbehältern, deren Produkt PS × V mehr als 200 bar × Liter beträgt, muss der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontrollzwecken den Zugang zum Herstellungs- und zum Lagerort sowie die Entnahme von Druckbehältern gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen aushändigen. Dazu gehören insbe- sondere: a. die technischen Bauunterlagen; b. die Kontrollunterlagen; c. die Baumusterprüfbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung; d. der Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche. 3 Bei Druckbehältern, deren Produkt PS × V mehr als 200 bar × Liter beträgt, ver- gewissert sich die Konformitätsbewertungsstelle, dass der Hersteller die Prüfungen und Versuche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c durchführt. Sie entnimmt am Herstellungs- oder am Lagerort unangemeldet einen Druckbehälter zu Kontroll- zwecken.
4 Sie übergibt ihren Kontrollbericht dem seco.
Art. 17 Konformitätserklärung 1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder der Inverkehrbringer, dass der Druckbehälter den technischen Bauunterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3, für
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die eine Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder einem zugelas- senen Baumuster entspricht.
2 Er legt die Konformitätserklärung dem Druckbehälter bei.
Art. 18 Konformitätsbewertungsstellen 1 Die Konformitätsbewertungsstellen, welche für die in den Artikeln 9–16 beschrie- benen Verfahren beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sein; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen
beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle
Art. 19 Zuständigkeit sowie Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen 1 Die Zuständigkeiten für die nachträgliche Kontrolle sowie die Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen bei der nachträglichen Kontrolle richten sich nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 12. Juni 19957 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV). 2 Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Elektrizitätsgesetzgebung.
Art. 20 Aufgaben, Befugnisse und Massnahmen der Kontrollorgane Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sowie die Massnahmen, die diese treffen können, richten sich nach den Artikeln 13 und 13a STEV8.
6 SR 946.512 7 SR 819.11 8 SR 819.11
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Druckbehälter nach der Verordnung vom 19. März 19389 betreffend Aufstellung
und Betrieb von Druckbehältern dürfen bis zum 30. Juni 2005 auch entsprechend den Vorschriften dieser bisherigen Verordnung in Verkehr gebracht werden. 2 Für die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehältern, die nach dieser Verord- nung in Verkehr gebracht werden, sind die Bestimmungen der Verordnung betref- fend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern anwendbar.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 SR 832.312.12
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Begriffsbestimmungen und Symbole
1 Begriffsbestimmungen
a. Die minimal zulässige Temperatur (TSmin) ist die vom Hersteller angegebene minimale Temperatur, für die der Druckbehälter ausgelegt ist. b. Die maximal zulässige Temperatur (TSmax) ist die vom Hersteller angegebe- ne maximale Temperatur, für die der Druckbehälter ausgelegt ist. c. ReT entspricht der Streckgrenze bei der maximal zulässigen Temperatur (TSmax)und zwar: – der oberen Streckgrenze ReH/t bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder – der Dehngrenze Rp0,2/t oder – der Dehngrenze Rp1,0/t bei unlegiertem Aluminium. d. Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Druckbehälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten wer- den, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt: – Besteht die Bauart ausser den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen, so müssen die Varianten mindestens einen Man- telschuss haben. – Besteht die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden, so dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben. Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben. e. Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3000 Druckbehältern desselben Typs. f. Eine Serienfertigung liegt vor, wenn mehrere Druckbehälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden. g. Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen – insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften – aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung, jedoch nicht not- wendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
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2 Symbole
A Dehnung nach Bruch (L0 = 5,65 √S0) % A80 mm Dehnung nach Bruch (L0 = 80 mm) % KCV Kerbschlagarbeit J/cm2 P Berechnungsdruck bar PS maximal zulässiger Druck bar Ph Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druck- bar luftprüfung Rp1,0 Dehngrenze 1,0 % N/mm2 Rp0,2 Dehngrenze 0,2 % N/mm2 ReT Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/mm2 ReH obere Streckgrenze N/mm2 Rm Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2 TSmax maximal zulässige Temperatur °C TSmin minimal zulässige Temperatur °C V Fassungsvermögen des Behälters l Rm, max maximale Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2 Rm, min minimale Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)
Grundlegende Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter
1 Werkstoffe
Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druck- behälter und nach den Ziffern 1.1–1.4 ausgewählt werden.
1.1 Drucktragende Teile
Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe müssen a. schweissgeeignet sein; b. verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetrieb- stemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt; c. alterungsunempfindlich sein. Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer 1.1.1 und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegie- rungen zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer 1.1.2 entsprechen. Die Werkstoffe müssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis, wie es in Anhang 3 beschrieben ist, begleitet sein.
1.1.1 Stahlbehälter
Die unlegierten Qualitätsstähle müssen Folgendem entsprechen: a. Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zu- stand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden. b. Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05 % liegen. c. Sie müssen am Halbzeug folgende mechanischen Eigenschaften auf- weisen: – Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max muss unter 580 N/mm2 liegen. – Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: – wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird, bei einer Dicke von ≥ 3 mm, A ≥ 22 % bei einer Dicke von < 3 mm, A80mm ≥ 17 % – wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, bei einer Dicke von ≥ 3 mm, A ≥ 20 % bei einer Dicke von < 3 mm, A80mm ≥ 15 % – Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlag- arbeit (KCV) muss bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J/cm2 betragen; nur einer der drei Werte darf unter
35 J/cm2 liegen, in keinem Fall jedoch unter 25 J/cm2.
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Bei Stählen, die zur Herstellung von Druckbehältern dienen, deren minimale Betriebstemperatur unter – 10 °C liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität erforderlich.
1.1.2 Aluminiumbehälter
Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 % haben, und die nicht aushärtbaren Legierungen müssen bei maxima- ler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korro- sion aufweisen. Ausserdem müssen diese Werkstoffe: a. in geglühtem Zustand geliefert werden; b. am Halbzeug folgende mechanischen Eigenschaften aufweisen: – der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max darf höchstens bei 350 N/mm2 liegen, – die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: – wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird A ≥ 16 % – wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird A ≥ 14 %
1.2 Schweisszusätze
Die Schweisswerkstoffe, die zur Herstellung der Schweissverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu ver- schweissenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Material- verträglichkeit aufweisen.
1.3 Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Druckbehälters
Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern usw.) müssen entweder aus einem unter Ziffer 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, welche für die Herstellung der drucktragen- den Teile verwendet werden. Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben.
1.4 Nicht drucktragende Teile
Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweisster Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denjenigen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweisst werden.
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2 Auslegung der Druckbehälter
Der Hersteller muss bei der Auslegung der Druckbehälter je nach deren Verwendungszweck folgende Werte festlegen: a. die minimal zulässige Temperatur TSmin; b. die maximal zulässige Temperatur TSmax; c. den maximal zulässigen Druck PS. Liegt die gewählte minimal zulässige Temperatur über –10°C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei –10°C gegeben sein. Der Hersteller muss ferner auf Folgendes achten: a. Die Innenwand der Druckbehälter muss kontrolliert werden können. b. Die Druckbehälter müssen entleert werden können. c. Die mechanischen Eigenschaften des Druckbehälters müssen während seiner gesamten bestimmungsgemässen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben. d. Die Druckbehälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Ver- wendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein. Der Hersteller muss auch darauf achten, dass unter den vorgesehenen Ver- wendungsbedingungen: a. die Druckbehälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die der Benut- zungssicherheit schaden könnten; b. der Innendruck den maximal zulässigen Druck PS nicht betriebsmässig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10 % über- schritten werden. Bei Rund- und Längsschweissnähten sind nur voll durchgeschweisste Nähte oder ebenso wirksame Schweissungen zulässig. Nach aussen gewölbte Böden müssen – ausser wenn sie halbkugelförmig sind – einen zylindrischen Bord haben.
2.1 Wanddicke
Beträgt das Produkt PS × V nicht mehr als 3000 bar × Liter, so wählt der Hersteller eines der unter den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfah- ren zur Bestimmung der Wanddicke des Druckbehälters; beträgt das Produkt PS × V mehr als 3000 bar × Liter oder übersteigt die maximal zulässige Temperatur 100 °C, so wird die Dicke nach dem Verfahren der Ziffer 2.1.1 bestimmt. Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muss jedoch bei Stahlbehältern mindestens 2 mm und bei Behältern aus Alumini- um oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.
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2.1.1 Berechnungsverfahren
Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berech- net: a. Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch sein wie der gewählte maximal zulässige Druck. b. Die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 ReT oder 0,3 Rm sein; der Hersteller muss zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffher- steller garantierten Werte für ReT und Rm, min verwenden. Hat der zylindrische Teil des Druckbehälters jedoch eine oder mehrere geschweisste Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweissverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren.
2.1.2 Versuchsverfahren
Die Wanddicke ist so festzulegen, dass die Druckbehälter bei Umgebungs- temperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximal zulässigen Druck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1 % beträgt.
3 Herstellungsverfahren
Die Druckbehälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bau- unterlagen nach Anhang 3 Ziffer 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.
3.1 Vorbereitung der Bauteile
Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen usw.) dürfen keine Oberflächenfehler, Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, welche die Sicherheit der Druckbehälter beeinträchtigen könnten.
3.2 Schweissungen an drucktragenden Teilen
Die Schweissungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigen- schaften wie die geschweissten Werkstoffe haben und dürfen an der Ober- fläche und im Innern keine Mängel aufweisen, welche die Sicherheit der Druckbehälter beeinträchtigen könnten. Die Schweissungen sind von geprüften Schweissern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweissverfahren durchzu- führen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchgeführt. In der Schweiz sind das die nach Artikel 7 Absatz 1 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 akkreditierten Stellen.
10 SR 946.512
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Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemäss durchge- führte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, dass eine gleich- mässige Qualität der Schweissnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt.
4 Inbetriebnahme der Druckbehälter
Den Druckbehältern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung nach Anhang 3 Ziffer 2 beiliegen.
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Anhang 3 (Art. 4, 7, 9, 10, 12, 13, 16 und 17)
Unterlagen, Anleitungen und Kennzeichnung
1 Angaben
Der Druckbehälter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgen- de Angaben enthalten: a. maximal zulässiger Druck (PS in bar); b. maximal zulässige Temperatur (TSmax in °C); c. minimal zulässige Temperatur (TSmin in °C); d. Fassungsvermögen (V in l); e. Name oder Markenzeichen des Herstellers; f. Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Druckbehälters; g. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung ange- bracht wurde. Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so darf es nicht wiederverwend- bar sein; ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.
2 Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein: a. die Angaben nach Ziffer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Druckbehälters; b. der vorgesehene Verwendungsbereich; c. die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit erforderlichen War- tungs- und Aufstellungsbedingungen.
3 Technische Bauunterlagen
Die technische Bauunterlage muss eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 oder der technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführt werden, insbesondere: a. einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps; b. die Bedienungsanleitung; c. eine Beschreibung, in der im Einzelnen aufgeführt sind: – die gewählten Werkstoffe, – die gewählten Schweissverfahren, – die gewählten Kontrollen, – alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Druckbehälter.
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Bei Anwendung der in den Artikeln 11–16 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen: a. die Bescheinigungen über die Eignung des Schweissverfahrens und die Qualifikation der Schweisser oder des Bedienungspersonals; b. das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Druckbehälters verwendeten Werkstoffe; c. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
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