AS 2003 1123
Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts
Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts
vom 26. März 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, Artikel 142 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19252, Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19993, Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19964 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19965 (MinöStG), sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 19956 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 19517 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
Art. 2 Begünstigte 1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglie- der und das zivile Gefolge.
2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer
Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung
haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
SR 510.81
6 In der AS noch nicht veröffentlicht
7 In der AS noch nicht veröffentlicht
2003-0389 1123
Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen AS 2003
Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung
1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren
können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP- Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Auto-
mobilsteuer ein.
Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten
1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt
werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mine-
ralölsteuer ein.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.
Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen 1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahr- zeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
a. die begünstigte Person einen Treibstoffbezugsausweis besitzt; b. ein in der Liste gemäss Absatz 1 aufgeführtes Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird; c. das Fahrzeug von den PfP-Truppen oder vom zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird; d. der Treibstoff bei Lagern oder Tankstellen bezogen wird, die von der Eidge- nössischen Zollverwaltung bezeichnet worden sind. 3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.
Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen AS 2003
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.
26. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz