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AS 2003 1271

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS (Flugzulagenverordnung VBS)

vom 15. Mai 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonal- verordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien der Luft-

waffe: a. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten); b. Berufsbordoperateure; c. Berufs-FLIR-Operateure; d. Berufsfallschirmaufklärer; e. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen); f. Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeuges zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen.

2 Sie regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien der Gruppe Rüstung:

a. Testpiloten und Testpilotinnen (Testpiloten); b. Flugversuchsingenieure und Flugversuchsingenieurinnen (Flugversuchs- ingenieure); c. Bordoperateure des Bundesamts für Landestopographie (Bordoperateure L+T); d. Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flu- gauftrags beitragen.

SR 172.220.111.342.1 1 SR 172.220.111.3

2002-1987 1271

Flugzulagenverordnung AS 2003

2. Abschnitt: Personal der Luftwaffe

Art. 2 Zulagen

1 Berufsmilitärpiloten,

Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsfall- schirmaufklärer und Berufsbordfotografen erhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und das er- höhte Risiko.

2 Die Zulage der Berufsmilitärpiloten nach Anhang 1 wird wie folgt gekürzt:

a. Lohnklassen 30 und 31: Kürzung um 10 Prozent; b. Lohnklassen 32 und 33: Kürzung um 20 Prozent; c. Lohnklasse 34: Kürzung um 30 Prozent.

3 Der Kommandant des Überwachungsgeschwaders, der Instruktionschef Flieger

und der Brigadekommandant sind von der Kürzung nach Absatz 2 nicht betroffen. 4 Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten, die in der Lohnklasse 35 und höher eingereiht sind oder eine Funktion ausserhalb der Luftwaffe ausüben.

5 Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an

Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.

Art. 3 Beginn des Anspruchs auf Zulage Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben Berufsmilitärpiloten nach erfolgrei- chem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, Berufsfallschirmaufklärer nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.

3. Abschnitt: Personal der Gruppe Rüstung

Art. 4 Testpilotenzulage Die Testpiloten erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Bean- spruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.

Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und übrige Besatzungsmitglieder Flugversuchsingenieure und übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.

Art. 6 Zulage für die Bordoperateure L+T Die Bordoperateure L+T erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.

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Flugzulagenverordnung AS 2003

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Versicherung Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach der Verordnung vom 18. Dezem- ber 20022 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pen- sionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP).

Art. 8 Einstellung im Flugdienst

1 Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt

wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Ab- satz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) besteht.

2 Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird

und keinen Anspruch auf eine Rente der IV besitzt, hat bei einer festgestellten gan- zen oder teilweisen Berufsinvalidität im Sinne von Artikel 48 der Verordnung vom 25. April 20014 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes oder Artikel 42 der Verordnung vom 25. April 20015 über die Versicherung im Er- gänzungsplan der Pensionskasse des Bundes unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. Januar 19966 über die Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen der Testpiloten der Gruppe Rüstung sowie das Flugdienstregle- ment vom 19. Dezember 19727 der Gruppe für Rüstungsdienste werden aufgehoben.

2 SR 172.222.020 3 SR 172.220.1 4 SR 172.222.034.1 5 SR 172.222.034.2

6 Nicht veröffentlicht.

7 Nicht veröffentlicht.

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Flugzulagenverordnung AS 2003

Art. 10 Übergangsbestimmungen 1 Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bishe- rigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 19948 über den militärischen Flugdienst.

2 Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach

Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen. 3 Berufsmilitärpiloten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im vierten bis sechsten Anstellungsjahr befinden, wird bis zum Beginn des siebten Anstellungsjahres die bisherige Zulage garantiert.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

15. Mai 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

8 SR 512.271

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Flugzulagenverordnung AS 2003

Anhang 1 (Art. 2 und 6)

Zulagen für Personal der Luftwaffe und der L+T

Die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 beträgt jährlich:

Fr.

1. Berufsmilitärpiloten a. vom ersten bis dritten Jahr 27 000

b. vom vierten bis sechsten Jahr 37 000 c. vom siebten bis neunten Jahr 47 000 d. ab dem zehnten Jahr 57 359

2. Berufsbordoperateure a. vom ersten bis dritten Jahr 24 000

b. vom vierten bis sechsten Jahr 34 000 c. ab dem siebten Jahr 44 420

3. Berufs-FLIR-Operateure 21 703

4. Bordoperateure L+T 18 306

5. Berufsfallschirmaufklärer 12 557

6. Berufsbordfotografen 11 226

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Flugzulagenverordnung AS 2003

Anhang 2 (Art. 4)

Testpilotenzulage

Die Zulage nach Artikel 4 beträgt jährlich:

Fr.

1. im ersten und zweiten Jahr 50 000

2. im dritten und vierten Jahr 60 000

3. im fünften und sechsten Jahr 70 000

4. im siebten und achten Jahr 80 000

5. ab dem neunten Jahr 94 980

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Flugzulagenverordnung AS 2003

Anhang 3 (Art. 2 und 5)

Zulagen der Flugversuchsingenieure und übrigen Besatzungsmitglieder

Die Zulage pro Flugminute für die Flugversuchsingenieure und die übrigen Besat- zungsmitglieder im Flugdienst der Luftwaffe oder der Gruppe Rüstung beträgt:

Fr.

1. 2.50 a. für Flüge mit nicht ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen,

Systemen, Waffen oder Ausrüstungen. b. für Evaluations-, Abnahme- und Prüfflüge, Flüge an der Enveloppenlimite und Fotoflüge sowie Flüge mit Kampfluftfahr- zeugen.

2. 0.70 für Flüge mit ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen:

a. im Rahmen von Versuchen oder fliegerischen Aufgaben der Gruppe Rüstung, inklusive Überflügen zwecks Bereitstellung und Betrieb von Luftfahrzeugen auf Aussenplätzen. b. im Rahmen des Flugbetriebs der Luftwaffe, wie zum Beispiel als Besatzungsmitglied in der Funktion eines Begleitmechanikers.

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