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AS 2003 1302

Verordnung über den militärischen Flugdienst

Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

vom 9. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b,

49 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1

des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der: a. Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):

1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten),

2. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten);

b. Bordoperateure:

1. Milizbordoperateure,

2. Berufsbordoperateure;

c. Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen (Berufs-FLIR- Operateure) d. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen) e. Fallschirmaufklärer:

1. Milizfallschirmaufklärer,

2. Berufsfallschirmaufklärer;

SR 512.271

1302 2002-1901

Militärflugdienstverordnung AS 2003

f. Drohnenoperateure und Drohenoperateurinnen als Angehörige des nichtflie- genden Personals (Drohnenoperateure):

1. Milizdrohnenoperateure:

– Drohnenpiloten, – Nutzlastoperateure,

2. Berufsdrohnenoperateure:

– Drohnenpiloten, – Nutzlastoperateure;

Art. 2 Funktionen der weiblichen Angehörigen der Armee Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben: a. Militärpilotin:

1. Milizmilitärpilotin auf Helikoptern und Propellerflugzeugen,

2. Berufsmilitärpilotin auf Helikoptern, Propeller- und Transportflugzeu-

gen; b. Berufs-FLIR-Operateurin; c. Berufsbordfotografin; d. Drohnenoperateurin als Angehörige des nichtfliegenden Personals:

1. Miliz- oder Berufsdrohnenpilotin,

2. Miliz- oder Berufsnutzlastoperateurin.

2. Abschnitt: Zulassung, Ausbildung und Einstufung

Art. 3 Zulassung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flug- dienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung sowie die fliegermedizinische Eignung und den Leumund.

2 Es entscheidet im Einzelfall, wer zur Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten, zum

Berufsbordoperateur, zum Berufs-FLIR-Operateur, zum Berufsbordfotografen, zum Berufsfallschirmaufklärer und zum Berufsdrohnenoperateur zugelassen wird.

Art. 4 Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten 1 Die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten bis zum Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe umfasst: a. eine Offiziersausbildung bis zur Brevetierung als Leutnant; b. eine fliegerische Selektion im Anschluss an die Verbandsausbildung; c. eine Pilotenschule der Luftwaffe.

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Militärflugdienstverordnung AS 2003

2 Über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen ohne Fliegerische Vor-

schulung (FVS) entscheidet das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe.

Art. 5 Ausbildung zum Milizbordoperateur Die Ausbildung zum Milizbordoperateur umfasst: a. einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grund- schulung und der Auswahl dient; b. einen Technischen Lehrgang von höchstens 120 Tagen, der in mehreren Teilen durchgeführt werden kann; c. einen Führungslehrgang I.

Art. 6 Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur oder Berufsbordfotografen Die Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur oder zum Berufsbordfotografen umfasst: a. einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grund- schulung und der Auswahl dient; b. einen Technischen Lehrgang von höchstens 103 Tagen.

Art. 7 Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer

1 Die Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer umfasst einen Grundausbildungs-

lehrgang von höchstens 143 Tagen, der namentlich der Auswahl und der taktisch- technischen Ausbildung dient, und aufgeteilt ist auf: a. eine Fallschirmaufklärerrekrutenschule von 103 Tagen; b. einen Fachkurs von höchstens 40 Tagen. 2 Soldaten und Unteroffiziere, die zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer zugelas- sen werden, müssen die Fallschirmaufklärerrekrutenschule und den Fachkurs beste- hen.

3 Fallschirmaufklärerkorporaleleisten einen Praktischen Dienst von 103 Tagen.

Dieser kann nach Bedarf auf Rekrutenschule und Fachkurs aufgeteilt werden.

Art. 8 Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur

1 Die Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur bis zur Brevetierung umfasst:

a. eine Grundschulung von höchstens 143 Tagen, die der fliegerischen Aus- wahl und der Grundschulung dient:

1. in der Aufklärungsdrohnenrekrutenschule von 103 Tagen,

2. in der Aufklärungsdrohnenunteroffiziersschule;

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Militärflugdienstverordnung AS 2003

b. eine formelle Weiterausbildung sowie eine Vertiefung des praktischen Flug- dienstes:

1. im praktischen Dienst als Korporal in der Aufklärungsdrohnenrekruten-

schule von höchstens 103 Tagen,

2. in der Luftwaffenoffiziersschule mit angepasstem Fachdienst von

117 Tagen.

2 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizdrohnenoperateur umfasst eine

Weiterausbildung von höchstens 108 Tagen im praktischen Dienst im Grade eines Leutnants. Sie kann in Teilen absolviert werden, wobei wesentliche theoretische und praktische Ausbildungsmodule ohne Unterbruch bestanden werden müssen. 3 Die Ausbildung zum Milizdrohnenpilot umfasst für brevetierte Militärpiloten und andere geeignete Kandidaten nach der Verordnung des VBS vom 29. Juni 20004 über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: a. einen Fachdienstkurs von höchstens 12 Tagen zwecks fachtechnischer Grundschulung und Auswahl; b. einen technischen Lehrgang von höchstens 30 Tagen, der in Teilen durch- geführt werden kann.

Art. 9 Brevetierung

1 Brevetiert werden:

a. Berufsmilitärpiloten: nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe; b. Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen: nach bestandenem Technischen Lehrgang; c. Fallschirmaufklärer: nach bestandenem Fachkurs; d. Milizdrohnenoperateure: nach bestandener Offiziersschule oder nach erfolg- reicher Absolvierung der Ausbildung gemäss Artikel 8 Absatz 3. 2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Damit sind sie berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.

Art. 10 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten auf Antrag der Luftwaffe.

4 SR 512.271.4

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Art. 11 Einstufung der Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes

1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Katego-

rien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Militärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben,

2. Helikopterpiloten, höchstens bis zum 45. Altersjahr;

b. Kategorie B: 1. Militärpiloten, die Transport- oder Zielflüge durch- führen und Sonderaufgaben erfüllen,

2. Helikopterpiloten, spätestens ab dem 46. Altersjahr,

3. Bordoperateure;

c. Kategorie C: 1. Militärpiloten, die nur Trainingsflugzeuge fliegen,

2. Fallschirmaufklärer.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 12 Umfang

1 Militärpiloten, Bordoperateure, Fallschirmaufklärer und Drohnenoperateure wer-

den zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufge- boten. 2 Milizmilitärpiloten, Milizbordoperateure, Milizfallschirmaufklärer und Milizdroh- nenoperateure haben überdies ein individuelles Training zu leisten.

Art. 13 Dienstleistungen 1 Die Offiziere und Unteroffiziere bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

2 Zu Ausbildungsdiensten der Formationen werden jährlich je nach Kategorie auf-

geboten: a. Militärpiloten: für höchstens 33 Tage; b. Bordoperateure: für höchstens 22 Tage; c. Fallschirmaufklärer: für höchstens 17 Tage; d. Drohnenoperateure für höchstens 17 Tage.

3 Zum individuellen Training werden jährlich aufgeboten:

a. Militärpiloten: für höchstens 12 Tage; b. Bordoperateure: für höchstens 8 Tage; c. Fallschirmaufklärer: für höchstens 12 Tage; d. Drohnenoperateure für höchstens 8 Tage.

4 Das VBS bestimmt die Dauer der Dienstleistungen für die einzelnen Kategorien.

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4. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit

Art. 14

1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen

leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) tauglich erklärt worden sind.

2 Die fliegermedizinische Tauglichkeit wird erstmals bei der Zulassung abgeklärt

und danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft.

5. Abschnitt:

Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden

Art. 15 Einstellung

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig

im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d. sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über das militärische Kontrollwesen erhalten haben oder sie bei Ausland- aufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhal- ten können; e. sie als Offiziere nach Artikel 60 MG der Personalreserve zugewiesen wer- den; ausgenommen sind Berufsmilitärpiloten; f. sie sich als Militärpilotinnen, Berufs-FLIR-Operateurinnen, Berufsbordfoto- grafinnen oder Drohnenoperateurinnen im Mutterschaftsurlaub befinden; oder g. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. 2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden,

wenn: a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. die betreffende Person sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistun- gen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tra- gen.

5 SR 511.22

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4 Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsbord- fotografen, Berufsfallschirmaufklärer und Berufsdrohnenoperateure, deren Einsatz im Flug- oder Fallschirmsprungdienst nicht mehr notwendig ist, können in diesem Dienst endgültig eingestellt werden.

Art. 16 Zuständigkeit

1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an.

2 Das VBS ordnet auf Antrag der Luftwaffe die endgültige Einstellung von Berufs-

militärpiloten, Berufsbordoperateuren, Berufs-FLIR-Operateuren, Berufsbordfoto- grafen, Berufsfallschirmaufklärern und Berufsdrohnenoperateuren an. 3 Die Luftwaffe ordnet in allen andern Fällen die Einstellung und Einstufung an. Bei endgültiger Einstellung aus medizinischen Gründen stellt das FAI Antrag.

Art. 17 Wiederzulassung

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vor-

übergehend im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.

2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und

dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI tauglich erklärt worden sind. 3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiedereinsetzung in die ursprüngliche oder die Einstufung in eine andere Kategorie, nachdem das FAI die Betroffenen für die betreffende Kategorie tauglich erklärt hat.

Art. 18 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten aus Altersgründen 1 Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende Einschränkungen erlassen.

2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der Gruppe Rüstung bleiben im militärischen

Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

Art. 19 Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten aus Altersgründen 1 Berufsmilitärpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses. 2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.

3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen

heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.

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Militärflugdienstverordnung AS 2003

Art. 20 Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und der Berufsbordfotografen aus Altersgründen 1 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende Einschränkungen erlassen.

2 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben

im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 21 Ausscheiden der Fallschirmaufklärer aus Altersgründen 1 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

2 Berufsfallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung

des Arbeitsverhältnisses.

Art. 22 Ausscheiden der Drohnenoperateure

1 Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem

sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Drohnenflugdienst aus. 2 Berufsdrohnenoperateure bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsver- hältnisses.

Art. 23 Weiterverwendung nach der Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 15) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 18, 20, 21, 22) in Funktionen verwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind; ihre Dienst- leistungspflicht richtet sich nach Artikel 13 Absätze 1–3. 2 Werden die Betroffenen nicht mehr in einer dieser Funktionen eingesetzt, so rich- tet sich ihre Dienstleistungspflicht nach Artikel 42 MG.

Art. 24 Weiterverwendung nach dem beruflichen Ausscheiden als Berufsmilitärpilot oder Berufsdrohnenoperateur Berufsmilitärpiloten und Berufsdrohnenoperateure können nach dem beruflichen Ausscheiden aus der Luftwaffe bei Bedarf in ihrer bisherigen Funktion im Milizver- hältnis eingesetzt werden.

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6. Abschnitt:

Benützung von zivilen oder ausländischen Luftfahrzeugen

Art. 25

1 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Flugdienstes zu Flügen mit

schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen komman- dieren. Sie kann Fallschirmabsprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.

2 Diese Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufs-

militärpiloten für das Bundesamt für Landestopographie, die Eidgenössische Ver- messungsdirektion oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten dienstrechtlich als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.

3 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Drohnenflugdienstes zu Einsät-

zen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten dienstrechtlich als militärische Einsätze. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnah- men.

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 26 Anspruch auf Entschädigung 1 Eine Entschädigung erhalten brevetierte Milizangehörige des militärischen Flug- dienstes für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprung- dienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie das Training aufnehmen.

2 Keine Entschädigung erhalten die Testpiloten und Testpilotinnen der Gruppe

Rüstung.

3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.

Art. 27 Herabsetzung der Entschädigung Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes, die nicht alle Dienstleistungen oder obligatorischen Übungen erfüllen, wird die Entschädigung für das folgende Jahr reduziert. Die Flug- oder Fallschirmsprungdienstpflicht wird dadurch nicht vermindert.

Art. 28 Entschädigung bei vorübergehender Einstellung

1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung wäh-

rend höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen: a. Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub (Krankheitsraten); b. Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten (Auslandsraten).

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2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet

worden ist.

Art. 29 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung

1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung wäh-

rend höchstens drei Jahren, wenn sie im Flug- oder Fallschirmsprungdienst einge- stellt werden wegen: a. eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflug- oder Fall- schirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen; b. Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.

2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet

worden ist.

3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden

die Betroffenen mehrmals im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt. 4 Entschädigungen, die unmittelbar vor Eintritt der Flug- oder Fallschirmsprungun- tauglichkeit bezogen wurden, werden der zulässigen Gesamtentschädigung ange- rechnet.

Art. 30 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen

1 Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus anderen Gründen als

Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flug- oder Fall- schirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.

2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne

eigenes Verschulden im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zum Flug- oder Fallschirmsprungdienst zugelassen werden.

3 Der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann ganz oder

teilweise gekürzt werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden ins- besondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Fehlbaren berücksichtigt.

4 Der Anspruch auf Entschädigung endet mit dem Zeitpunkt der endgültigen Ein-

stellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst.

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 31 1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes müssen für Flug- oder Fallschirm- sprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den

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Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen. 2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leis-

tungen nach BPG.

4 Für Berufsangehörige des militärischen Flugdienstes und Testpiloten der GR ist

der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 26 oder nach der Verordnung

des VBS vom 15. Mai 20036 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19947 wird aufgehoben.

Art. 34 Übergangsbestimmung

1 Bis zur Einführung der neuen Offiziersausbildung im Rahmen der Armee XXI

kann der Ausbildungsgang, wie er in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehen ist, auch in umgekehrter Reihenfolge oder kombiniert durchgeführt werden. 2 Für die Aus- und Weiterbildung brevetierter Milizpiloten gilt bis zum 31. Dezem- ber 2003 weiterhin die Verordnung vom 5. Dezember 1994 in der Fassung vom 28. Juni 20008.

6 SR 172.220.111.342.1; AS 2003 1271 7 AS 1995 98, 1996 806 1227, 1997 2829, 1999 883, 2000 1743, 2002 1 8 AS 2000 1743

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Art. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

9. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Art. 26)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

Die Entschädigungen für Milizangehörige des militärischen Flugdienstes (Art. 11) betragen jährlich: a. in der Kategorie A: 12 800 Franken; b. in der Kategorie B: 8 500 Franken; c. in der Kategorie C: 5 100 Franken;

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