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AS 2003 131

Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten

Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten

Änderung vom 18. Dezember 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

1 Liegt bei einem Verarbeitungsbetrieb im Durchschnitt eines Kalenderjahres die

Menge der im Anhang 2 aufgeführten Waren, welche nicht zu Futterzwecken ver- wendet werden, unter den Ausbeuteziffern, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewe- senen Zollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der durchschnittliche im entsprechenden Kalenderjahr gültig gewesene Zollansatz zur Anwendung.

II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft

18. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

Anhang 2

Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten

Zolltarifnummer2 Warenbezeichnung Belastung Mindestabsatz Unterschreitung beim Import kg/100 kg zu mit Ansatz von in Prozenten anderen als Zolltarif-Nr. … des Zollansat- zu Futter- belasten zes zu Futter- zwecken (Aus- zwecken beuteziffer)

1003. Gerste:
0030 Spitzmalz oder zur Herstellung 50 33 1104.2933

von Spitzmalz

0040 Zur Herstellung von Kaffee- 03 80 1003.0070

Ersatzmitteln

0061 Zur menschlichen Ernährung 23 623 1003.0070
0080 Zu technischen Zwecken 15 75 1003.0070
1004. Hafer:
0031 Zur menschlichen Ernährung 18 504 1004.0040
0050 Zu technischen Zwecken 25 60 1004.0040
1005. Mais:
9021 Zur menschlichen Ernährung 25 555 1005.9030
9040 Zu technischen Zwecken 10 80 1005.9030

2 SR 632.10 Anhang

3 Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Absatz 1bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (SR 916.112.211) der Ausserkontingentszollansatz für Gerste der Tarif-Nr. 1003.0069 nachzuzahlen. 4 Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Absatz 1bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (SR 916.112.211) der Ausserkontingentszollansatz für Hafer der Tarif-Nr. 1004.0039 nachzuzahlen. 5 Bei einem Mindestabsatz unter 45 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Artikel 4 Absatz 1bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (SR 916.112.211) der Ausserkontingentszollansatz für Mais der Tarif-Nr. 1005.9029 nachzuzahlen.