Lexipedia

AS 2003 1424

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 6. Juni 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2002

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien beste- henden Bande, insbesondere der am 19. Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Zu- sammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA-Staaten und Kroatiens hinsicht- lich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unter- stützung; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grund- lage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehöri- gen von Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen; in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern, eingedenk der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler und bilateraler Zusammen- arbeit ergeben;

SR 0.632.312.911

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2003 1423 3 SR 0.632.20

1424 2002-0089

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

entschlossen, dieses Abkommen4 zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustel- len; ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglich- keit zu prüfen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Kroatien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit

den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen markt-

wirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen (a) in der Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehun- gen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um damit in den EFTA-Staaten und in Kroatien den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Be- schäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finan- zielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Kroatien zu begünstigen; (b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwi- schen den Parteien; (c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnis- sen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Ent- wicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt:

(a) für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren5 (HS) fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;

4 Die Anhänge und die Anlage zum Abkommen können (abgesehen von den bereits in

dieser Ausgabe veröffentlichten Anhängen III und IV) beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

5 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist im Schweizerischen Zolltarif

(SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(b) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien.

2. Kroatien und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über

den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Verein- barungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Anhang III legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative

Zusammenarbeit fest.

2. Anhang IV legt die Regeln für die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen

Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien alle Einfuhrzölle

und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Kroatien, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.

Art. 5 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkom-

men vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollan- satz entsprechen, der am 1. Januar 2001 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist.

2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zoll-

senkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkom- mens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3. Die in Übereinstimmung mit Anhang V berechneten reduzierten Zölle werden

auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle Die Bestimmungen von Artikel 4 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen

Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Ausfuhr-

zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA- Staaten und Kroatien.

Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen

mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien die mengenmässigen

Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ur- sprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Kroatien.

Art. 9 Staatsmonopole

1. Vorbehaltlich der in Anhang VI vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-

Staaten und Kroatien für eine Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, sodass bei Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskri- minierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Kroatiens mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Vorschriften 1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen insbesondere europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Aus- schuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.

2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unver-

züglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten. 3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handels- hemmnisse6.

6 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien

ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

2. Die in Absatz 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem

WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen7 angewandt.

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen 1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommens 19948 (nachstehend GATT 1994 genannt) sowie anderen mass- gebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf

keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 13 Zahlungen und Überweisungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien verbunde-

nenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterwor- fen.

2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Ein-

schränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittel- fristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an denen ein Gebietsansäs- siger beteiligt ist.

3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückfüh-

rung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewin- ne, unterliegen keinen einschränkenden Massnahmen.

Art. 14 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und

nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VII dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Be-

handlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein-

7 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

8 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum9 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).

3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Be-

handlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begün- stigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen 1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffent- lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Rezipro- zität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.

2. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Bereich des öffentlichen Beschaf-

fungswesens werden ab dem Zeitpunkt des Beitritts aller Parteien zum WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen10 durch dieses geregelt. Im Gemischten Ausschuss arbeiten die Parteien gemeinsam darauf hin, einen Liberali- sierungsgrad der Märkte der öffentlichen Beschaffung zu realisieren, der über dem- jenigen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen liegt.

3. Falls Kroatien bis zum 1. Januar 2004 dem WTO-Übereinkommen über das

öffentliche Beschaffungswesen nicht beigetreten ist, erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Regeln über das öffentliche Beschaffungs- wesen. Diese Regeln sollen sich auf das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen stützen. Kroatien bemüht sich um einen möglichst raschen Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 16 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen und

Investitionen in ihren Volkswirtschaften. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine

9 SR 0.632.20 Anhang 1C

10 SR 0.632.231.422

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

schrittweise Ausweitung und Vertiefung ihrer Kooperation werden sie insbesondere mit dem Ziel zusammenarbeiten, für die Förderung von Investitionen die günstigsten Rahmenbedingungen zu schaffen und eine weitere Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen im Rahmen der WTO.

2. Falls eine Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Freihandelsabkommen

mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, welches hinsichtlich des Dienst- leistungsverkehrs oder der Investoren und deren Investitionen eine bessere Behand- lung vorsieht als diejenige, die einer anderen Partei zuteil kommt, gewährt diese Partei auf Gesuch dieser anderen Partei angemessene Verhandlungsmöglichkeiten, um eine Gleichbehandlung zu erreichen.

3. Auf Anfrage einer Partei bemüht sich jede Partei um die Bereitstellung von

Informationen über Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr oder auf Investitionen auswirken könnten.

4. Die Parteien fördern die Zusammenarbeit ihrer zuständigen Stellen im Hinblick

auf die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und Zertifizierung berufsmässiger Dienstleistungsanbieter.

5. Die EFTA-Staaten und Kroatien überprüfen im Gemischten Ausschuss die Ent-

wicklungen im Bereich der Investitionen und des Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens zu erweitern und zu vertie- fen.

Art. 17 Allgemeine Ausnahmen Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Be- wahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnah- men zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandver- brauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfäl- schen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie

geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Kroatien zu beeinträchtigen: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter- nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher

Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliess- liche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausfüh- rung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsäch- lich behindert.

3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unter-

nehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden.

4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von

Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemisch- ten Ausschuss bei allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und beseitigen gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums der beanstandeten Praktik kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 28.

Art. 20 Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und

Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Artikel XVI des GATT 199411 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subven- tionen und Ausgleichsmassnahmen12.

2. Die Parteien stellen die Transparenz der Subventionen durch Austausch ihrer

jüngsten Notifikationen gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.

3. Bevor ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet

mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kroatien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 21 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der Anwendung von Anti-

dumping-Massnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 sowie nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199413.

2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Kroatien, je nach Fall, einen ordnungs-

gemäss begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss dem in Absatz 1 angeführten Übereinkommen eingeleitet wird, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware angeblich Gegen- stand einer Dumping-Praxis sein soll, schriftlich benachrichtigen und ihr Konsulta- tionen anbieten, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Konsulta- tionsergebnis wird den anderen Parteien mitgeteilt.

3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im

Gemischten Ausschuss.

Art. 22 Sektorielle und regionale Schwierigkeiten

1. Nimmt auf Grund dieses Abkommens die Erhöhung der Einfuhren einer Partei

eines Erzeugnisses einer anderen Partei ein derartiges Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche (a) die einheimische Industrie gleichartiger oder mit diesen in direktem Wett- bewerb stehender Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwer- wiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder (b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regio- nal zu einer ernsthaften Verschlechterung der Wirtschaftslage führen kön- nen, bewirken oder zu bewirken drohen,

11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

kann die betroffene Partei gemäss den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.

2. Solche Massnahmen sollen nicht über das zur Abhilfe der aufgetretenen Schwie-

rigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen in der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder in der Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. Dieser er- höhte Zollsatz darf jedoch weder über dem zum Zeitpunkt des Ergreifens der Mass- nahme gültigen Meistbegünstigungssatz (MFN-Satz) noch über dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens anwendbaren MFN-Satz liegen.

3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über ihre schrittweise Aufhebung

binnen höchstens eines Jahres. Bei Vorliegen sehr aussergewöhnlicher Umstände können Massnahmen für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren ge- troffen werden. Bezüglich der Einfuhr von Waren, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme gewesen sind, können während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Ende der Massnahme, keine solchen Massnahmen getroffen werden.

4. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt,

unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich da- rüber und bietet den anderen Parteien gleichzeitig Kompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierungen für Einfuhren aus den ande- ren Parteien an.

5. Der Gemischte Ausschuss untersucht die auftretenden Schwierigkeiten und kann

die nötigen Beschlüsse zu deren Behebung fassen. Wurde innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Entscheidung gefällt, so kann die einführende Partei geeignete Massnahmen zur Abhilfe des Problems ergreifen und, falls keine Kompensationen vereinbart werden konnten, kann die Partei, gegen deren Waren Massnahmen ergriffen wurden, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Solche Massnahmen und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus Konzessio- nen, die im Wesentlichen gleichwertige Handelsauswirkungen haben oder die dem Wert der auf Grund dieser Schutzmassnahmen erwarteten zusätzlichen Zölle im Wesentlichen entsprechen. Bei der Auswahl von Schutz- und Ausgleichsmassnah- men ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges

Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.

7. Die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind Gegenstand regel-

mässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald die Umstände dies zulassen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 23 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

1. Wenn auf Grund der Artikel 7 und 8:

(a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechter- hält, oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeug- nis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht; und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwie- rigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnah- men treffen.

2. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu treffen beabsichtigt,

benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss da-rüber. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendi- gung notwendigen Entscheidungen treffen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Befassung keinen Entscheid getroffen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um dem Problem Abhilfe zu ver- schaffen. Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

3. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges

Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.

4. Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im

Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Art. 24 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen

zu vermeiden. 2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der diesbezüglichen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen14 festge- legten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handelsbeschrän- kungen einführen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Mass hinausgehen. Die Anwendung solcher Massnahmen richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen von Artikel XV des GATT 1994.

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1c

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 25 Gemischter Ausschuss

1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen

einem Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni

2000 in Zürich unterzeichneten Erklärung handelt. Jede Partei ist im Gemischten

Ausschuss vertreten.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien

Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen

Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 26 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte

Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre.

2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter

Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine

Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen

und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 27 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen

1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer

Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen gegenseitig zufrieden stellende Lösun- gen zu finden. 2. Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beein- trächtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

3. Auf Antrag einer Partei innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang der in

Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Ge- mischten Ausschusses statt, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.

Art. 28 Vorläufige Massnahmen Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Kroatien, oder ist Kroatien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nach- gekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vor- läufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Mass- nahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.

Art. 29 Schiedsgericht 1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ein- gang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen. Leiten mehrere Parteien in der gleichen Streitsache gegen dieselbe Partei ein Schiedsverfahren ein, ist zur Beurteilung der Streitsache nach Möglichkeit nur ein einziges Schiedsgericht einzusetzen.

2. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich

nach Anhang VIII. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien.

Art. 30 Evolutivklausel

1. Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren

Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszu- dehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauf- tragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen,

bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eige- nen Verfahren.

Art. 31 Technische Unterstützung Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zoll- angelegenheiten und der technischen Vorschriften. Sie koordinieren zu diesem Zweck ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 32 Anhänge Die Anhänge zu diesen Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Ge- mischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge beschliessen.

Art. 33 Änderungen

1. Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 32 handelt, werden

Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Aus- schuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinter-

legt.

Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Kroatien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Han- delsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmungen in Anhang IX, auf dem Gebiet der Parteien Anwendung.

Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei- handelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Ab- kommen vorgesehene Handelsregime haben.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 37 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss fest- gelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung 1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar auf diplomatischem Weg zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifi- kation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Kroatien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäi-

schen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2002 für alle Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Kroatien seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

2. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach

dem 1. Januar 2002 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für Kroatien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Falls ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Partei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2002 proviso- risch anwenden, sofern es für Kroatien spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt oder provisorisch angewendet wird. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 40 Depositar Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird.

Es folgen die Unterschriften

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Art. 14 und Anhang VII Geistiges Eigentum

1. Gemäss EWR-Abkommen15 erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die

materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okto- ber 197316. Island geht davon aus, dass die in Artikel 14 und Anhang VII aufge- führten Pflichten sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR-Vertrag unterscheiden.

Anhang III Ursprungskumulation Die EFTA-Staaten und Kroatien kommen überein, weitere Verbesserungen der Ursprungsregeln zu prüfen, insbesondere den Einbezug von Kroatien in das europäi- sche Kumulationsnetz, um Produktion und Handel im europäischen Raum auszu- weiten und zu fördern.

15 BBl 1992 VI 56

16 SR 0.232.142.2

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Anhang III über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bedeuten a) der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusam- menbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Herstel- ler in einem EFTA-Staat oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unterneh- men die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Kroatien für die Vor- materialien gezahlt wird; h) der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist; i) dieser Artikel enthält keinen Buchstaben (i); j) die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstel- lige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); k) der Begriff «Einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormateria- lien in eine bestimmte Position; l) der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder –

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Aus- führer an den Empfänger versandt werden; m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n) der Begriff «Euro» entspricht der Währungseinheit der Europäischen Wäh- rungsunion.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Ursprungskriterien Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im Artikel 3 dieses Anhangs folgende Erzeugnisse als: (1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormateria- lien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA-Staat im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Mas- se be- oder verarbeitet worden sind; (2) Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in Kroatien gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien her- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3 Ursprungskumulierung (1) Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffen- den Vertragspartei betrachtet, vorausgesetzt, dass die Be- oder Verarbeitungen über diejenigen im Artikel 7 genannten hinausgehen. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs, welche in der betreffenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben die über diejenigen im Artikel 7 genannten hinausgehen, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden. (3) Geht zum Zwecke des Absatzes 2, die in zwei oder mehr Vertragsparteien vor- genommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, so wird der Ursprung nach demjenigen Produkt mit dem höchsten Zollwert

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

oder – falls unbekannt und nicht ermittelbar – nach demjenigen Produkt mit dem in diesem Staat zuerst ermittelten und bezahlten Preis bestimmt.

Art. 4 (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 4)

Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in einem EFTA-Staat oder in Kroatien vollständig gewonnen oder herge- stellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Rund- erneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a)–j) herge- stellte Waren. (2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragspar- teien» in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik- schiffe, a) die in einem EFTA-Staat oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Kroatiens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTA-Staa- ten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder Kroatiens sind und – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder Kroati- ens besteht; e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder Kroatiens besteht.

Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verar- beitet, wenn die Bedingungen der Liste der Anlage II dieses Anhangs erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeug- nisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstel- lung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Unbeschadet von Absatz 1 dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höch- sten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

b) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Be- schichtungen; d) Bügeln und Pressen von Textilien; e) einfaches Bemalen und Schleifen; f) Schälen, teilweises oder gänzlichen Bleichen, Polieren, Überziehen von Ge- treide und Reis; g) Vorgänge, die Zucker färben oder Zucker formen; h) Schälen, Entsteinen und Entschalen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden; j) Sieben, Trennen, Sortieren, Einreihen, Klassieren, Bemustern (einschliess- lich das Zusammenstellen zu Sets); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Kolben, Taschen, Kisten, Schach- teln, Befestigen auf Karten sowie alles andere einfache Verpacken; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Aufschriften und ande- ren zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Waren oder deren Verpackung; m) einfaches Mischen von Waren von unterschiedlicher oder gleicher Art; n) einfaches Zusammensetzen von Teilen oder Artikeln zu einem vollständigen Artikel, Zerlegen eines Produktes in seine Einzelteile; o) eine Kombination von zwei oder mehr Behandlungen der Buchstaben a)–n); p) das Schlachten von Tieren; (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 8 Massgebende Einheit (1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einrei- hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Er- zeugnisses. Daraus ergibt sich, dass a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrach- tet werden muss.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmoni- sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12 Buchmässige Trennung (1) Wo durch das separate Lagern von identischen und auswechselbaren Ursprungs- und Nicht-Ursprungsmaterialien beträchtliche Kosten oder tatsächliche Schwierig- keiten entstehen, können die Zollverwaltungen auf schriftliches Gesuch hin die so genannte «Buchmässige Trennung» bewilligen, um solche Lager zu verwalten. (2) Diese Methode muss sicherstellen können, dass für eine spezifische Referenz- periode die Anzahl der als «Ursprungswaren» benennbaren Produkte gleich gross ist, wie wenn sie physisch getrennt gelagert worden wären. (3) Die Zollverwaltungen können derartige Bewilligungen unter den ihnen ange- messen erscheinenden Bedingungen erteilen. (4) Diese Methode basiert auf den allgemeinen Grundsätzen der Buchhaltung, die in demjenigen Land Anwendung finden, wo die Ware hergestellt wurde.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann Ursprungszeugnisse für diejenige Menge Produkte ausstellen und gebrauchen, die als Ursprungswaren betrachtet werden. Auf Gesuch der Zollverwaltungen hin, muss der Begünstigte angeben, wie die Mengen verwaltet wurden. (6) Die Zollverwaltungen überwachen den Gebrauch der Bewilligungen und ziehen diese jederzeit wieder ein, für den Fall, dass der Begünstigte diese auf irgend eine Art missbräuchlich verwendet oder andere in diesem Anhang aufgeführte Verpflich- tungen nicht erfüllt.

Titel III Territoriale Auflagen

Art. 13 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Kroatien erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehör- den wird glaubhaft dargelegt, dass a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die an ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroa- tiens ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder Kroatien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausge- führten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroa- tiens insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungs- eigenschaft beansprucht wird.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTA-Staa- tes oder Kroatiens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs- eigenschaften vorsieht, so dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungs- eigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Kroatiens insgesamt erzielte Wert- steigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht über- schreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertstei- gerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Kroatiens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Tole- ranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet ange- sehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmo- nisierten Systems. (8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Kroatiens durchgeführte Be- oder Verar- beitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.

Art. 14 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung;

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Be- förderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräf- tigen Unterlagen.

Art. 15 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertrags- parteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Kroatien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkom- mens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstel- lung verwendet worden sind. (2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder aus- zufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Vorausset- zungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge- ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmes- sen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Art. 16 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungs- erzeugnissen der EFTA-Staaten oder Kroatiens verwendet worden sind, für die ein

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Kroatien geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwen- dete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Kroatien in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtli- che für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für land- wirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vom 1. Januar 2005 an.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 17 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat oder Kroatien die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird; oder b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklä- rung mit dem in Anlage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, ei- nem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(2) Ungeachtet von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses An- hangs in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Art. 18 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Aus- fuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Ver- antwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druck- schrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Wa- renverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnis- se und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbe-

sondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Mög- lichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Aus- stellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Aus- fuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus- fuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Ungeachtet von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder be- sonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Grün- den nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausfüh- rers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ A POSTERIORI», «RILA- Á», «UTSTEDT SENERE», «NAKNADNO IZDANO». (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Art. 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausge- stellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT». (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Art. 21 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Kroatien der Über- wachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in Kroatien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Über- wachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23; b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlan- gen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unter- zeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehör- den des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 23 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Aus- führers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnum- mer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewil- ligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund ausserge- wöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ur- sprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vor- lagefrist gestellt worden sind.

Art. 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort gel- tenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset- zung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhr- landes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmoni- sierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaf- fenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Euro nicht überschreiten.

Art. 28 Belege Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraus- setzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Kroa- tien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gelten- den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Kroatien an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Kroatien nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 29 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs- nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 31 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Um die Bestimmungen der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen Produkte in anderer Wäh- rung als Euro in Rechnung gestellt sind, werden Beträge in der Währung des Aus- fuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich durch das Ausfuhrland festgelegt. (2) Eine Sendung soll von den Bestimmungen der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 durch Bezug auf die Währung, in welcher die Rechnung ausgestellt, ist profitieren, gemäss dem vom betreffenden Land festgelegten Betrag. (3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober und soll vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres gelten. Die Vertragsparteien teilen sich die relevanten Beträge gegenseitig mit. (4) Ein Land kann den Betrag auf- oder abrunden, auf Grund der Umrechnung des Betrages in die Landeswährung. Der abgerundete Betrag darf sich vom umgerech- neten Betrag nicht mehr als 5 Prozent unterscheiden.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Ein Land kann seine in nationaler Währung ausgedrückten Äquivalente eines Betra- ges in Euro unverändert lassen, wenn zur Zeit der jährlichen Anpassung gemäss Absatz 3, die Umrechnung des Betrages, vor dem Abrunden, in einer Erhöhung von weniger als 15 Prozent der nationalen Währungs-Äquivalent beträgt. Das nationale Währungs-Äquivalent kann unverändert bleiben, wenn die Umrechnung zu einer Senkung des Gegenwertes führt. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 32 Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der EFTA-Staaten und Kroatiens übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leis- ten die EFTA-Staaten und Kroatien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Unter- suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung über- mitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ur- sprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeit- punkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betref- fenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbe- handlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 34 Streitbeilegung Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwi- schen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen vorzulegen; dieser legt dem Gemischten Ausschuss einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Art. 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 36 Freizonen (1) Die EFTA-Staaten und Kroatien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort aus- getauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlun- gen unterzogen werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Kroatiens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 37 Anhänge Die Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.

Art. 38 Waren im Transit oder im Zollfreilager Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkraft- tretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in Kroatien vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder in einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Ein- fuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.

Art. 39 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen (1) Der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen des Gemischten Ausschusses ist hiermit errichtet. (2) Der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen, soll Informationen austau- schen, eingetretene Entwicklungen begutachten, Positionen koordinieren und vorbe- reiten, technische Nachträge zu den Ursprungsregeln erstellen und den Gemischten Ausschuss unterstützen hinsichtlich: a) der Ursprungsregeln und der Verwaltungszusammenarbeit wie sie in diesem Anhang ausgeführt ist; b) anderen Dingen, die dem Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss über- tragen wurden. (3) Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unteraus- schuss kann dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben über Angelegen- heiten, die in Beziehung zu seiner Funktion stehen. (4) Der Unterausschuss entschliesst einstimmig. Für eine Zeitspanne, mit der sich die Beteiligten einverstanden erklärt haben, führt abwechslungsweise ein Vertreter eines EFTA-Staates oder Kroatiens den Vorsitz über den Unterausschuss. Der Vorsitzende wird anlässlich des ersten Treffens des Unterausschusses gewählt. (5) Der Unterausschuss trifft sich nach Notwendigkeit. Er kann vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen werden. Der Verhandlungsort ist abwechs- lungsweise in Kroatien oder in einem EFTA-Staat. (6) Eine vorläufige Traktandenliste wird vom Vorsitzenden für jede Sitzung, nach Konsultation der Vertragsparteien, verfasst und diesen, im Allgemeinen nicht später als zwei Wochen vor dem Treffen, zugestellt.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Art. 40 Nichtpräferenzielle Behandlung Zum Zwecke der Erfüllung des Artikels 3 dieses Anhangs wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien bei der Ausfuhr in eine andere Ver- tragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letztgenannte Ver- tragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittlandzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Anhang IV über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) «Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, unab- hängig vom Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien; b) «Zollrecht» jede von den EFTA-Staaten oder Kroatien erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Ver- bote, Beschränkungen und Kontrollen; c) «ersuchende Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck be- zeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; d) «ersuchte Behörde» die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeich- nete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll- bereich gerichtet wird; e) «Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwen- dung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwal- tungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zustän- dig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- sachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letzte- re der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.

Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien- lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher- zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rah- men ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder be- gangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs- gemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Vertragsparteien von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme be- steht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder began- gen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt wer- den oder benutzt werden könnten.

Art. 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften – die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.

Art. 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersu- chen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unver- züglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Massnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristi- schen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermitt- lungen, ausser in den Fällen des Artikels 5. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in Englisch oder in einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Art. 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser fest- gelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeord- neten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht ver- stossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Art. 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermitt- lungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder derglei- chen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt wer- den.

Art. 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ableh- nen, sofern diese a) ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere we- sentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder b) Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledi- gung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Be- hörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Art. 10 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat. (2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

Art. 11 Verwendung der Auskünfte (1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, welche die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berich- ten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlun- gen verwenden.

Art. 12 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteil- ten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet einer anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigen- schaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Art. 13 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Art. 14 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Vertragspar- teien übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen prakti- schen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Daten- schutzbestimmungen Rechnung. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzel- heiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behör- den aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.

Art. 15 Ergänzungscharakter Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 200217 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 6. Juni 2002 In Kraft getreten am 1. September 2002

Übersetzung18 *RUDQNR)LåXOLü Leiter der kroatischen Delegation

Herr Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation

Vaduz, 21. Juni 2001

Herr Couchepin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 2 des Abkommens (Geltungsbereich) zum Ziel haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Kroatien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; II. Zollkonzessionen Kroatiens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen; III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III die- ses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administra- tiven Zusammenarbeit fest; IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

17 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. März 2002 (AS 2003 1423).

18 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Ferner werden die Schweiz und Kroatien alle Schwierigkeiten prüfen, wel- che in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirt- schaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwi- schen den EFTA-Staaten und Kroatien. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Kroatien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Kroatien dem Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Kroatiens dem Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch- achtung.

Für die Republik Kroatien: *RUDQNR)LåXOLü

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Kroatien gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien wird die Schweiz19 Kroatien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungs- erzeugnissen Kroatiens gewähren.

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

0406. Käse und Quark:

– Frischkäse (ungereift), einschliesslich Molkenkäse, und Quark:

10 10 – – Mascarpone, Ricotta Romana 20.50

10 20 – – Mozzarella 8.—

10 90 – – andere 10.—

– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

20 10 – – Halbhartkäse 16.—

20 90 – – andere 16.—

– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

30 90 – – andere 16.—

0409. Natürlicher Honig:

ex 00 00 – von Akazien 8.— ex 00 00 – anderer als von Akazien 26.—

0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

– andere:

90 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)* 4.—

eingeführt

0702. Tomaten, frisch oder gekühlt:

– Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– andere Tomaten, mit einem Durchmesser von

80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30 – – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– andere:

00 90 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

19 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Kroatien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln:

10 11 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni frei

– – – vom 1. Juli bis 30. April:

10 13 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollote):

10 20 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – – weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – – Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von

70 mm oder mehr:

10 50 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 51 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

10 60 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – – andere Speisezwiebeln:

10 70 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt

10 80 – – – Schalotten frei

– Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: – – langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen:

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

90 10 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar 5.—

– – – vom 1. März bis 15. Februar:

90 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt – – anderer Lauch:

90 20 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar 5.—

– – – vom 1. März bis 15. Februar:

90 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt

90 90 – – andere 3.50

0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und

ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: – Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: – – Cimone:

10 10 – – – vom 1. Dezember bis 30.April frei

– – – vom 1. Mai bis 30. November:

10 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

– – Romanesco:

10 20 – – – vom 1. Dezember bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 30. November:

10 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

– – andere:

10 90 – – – vom 1. Dezember bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 30. November:

10 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

– Rosenkohl:

20 10 – – vom 1. Februar bis 31. August 5.—

– – vom 1. September bis 31. Januar:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– andere: – – Rotkohl:

90 11 – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

90 18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – Weisskohl:

90 20 – – – vom 2. Mai bis 14. Mai frei

– – – vom 15. Mai bis 1. Mai:

90 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – Spitzkabis:

90 30 – – – vom 16. März bis 31. März frei

– – – vom 1. April bis 15. März:

90 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – Wirsing:

90 40 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai frei

– – – vom 25. Mai bis 10. Mai:

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

90 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

eingeführt – – Chinakohl:

90 60 – – – vom 2. März bis 9. April 5.—

– – – vom 10. April bis 1. März:

90 61 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt

90 90 – – andere 5.—

0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium

spp.), frisch oder gekühlt: – Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt:

11 11 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 3.50

– – – – vom 1. März bis 31. Dezember:

11 18 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 3.50

(K-Nr. 15)* – – – Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 3.50

– – – – vom 1. März bis 31. Dezember:

11 21 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 3.50

(K-Nr. 15)* – – – anderer:

11 91 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – vom 1. März bis 10. Dezember:

11 98 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – – andere: – – – Lattich:

19 10 – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 11 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – – – Lattughino: – – – – Eichenlaubsalat:

19 20 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 21 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – – – – Lollo, rot:

19 30 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 31 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – – – – anderer Lollo:

19 40 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 41 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)*

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

– – – – anderer:

19 50 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 51 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – – – andere:

19 90 – – – – vom 21. Dezember bis 14. Februar 5.—

– – – – vom 15. Februar bis 20. Dezember:

19 91 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K-Nr. 15)* – Zichorien: – – Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum):

21 10 – – – vom 21. Mai bis 30. September 3.50

– – – vom 1. Oktober bis. 20 Mai:

21 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 3.50

0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

– Gurken: – – Salatgurken:

00 10 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt – – Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt – – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als

6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

00 30 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt – – andere Gurken:

00 40 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

eingeführt:

00 50 – Cornichons 5.—

0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

– Artischocken:

10 10 – – vom 1. November bis 31. Mai frei

– – vom 1. Juni bis 31. Oktober:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– Spargeln: – – Grünspargeln:

20 10 – – – vom 16. Juni bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 15. Juni:

20 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

20 90 – – andere 3.50

– Auberginen:

30 10 – – vom 16. Oktober bis 31. Mai frei

– – vom 1. Juni bis 15. Oktober:

30 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: – – grüner Stangensellerie:

40 10 – – – vom 1. Januar bis 30. April 5.—

– – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– – gebleichter Stangensellerie:

40 20 – – – vom 1. Januar bis 30. April 5.—

– – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– – anderer:

40 90 – – – vom 1. Januar bis 14. Januar 5.—

– – – vom 15. Januar bis 31. Dezember:

40 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– essbare Pilze und Trüffeln:

51 00 – – essbare Pilze frei

52 00 – – Trüffeln frei

– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: – – Peperoni:

60 11 – – – vom 1. November bis 31. März frei

60 12 – – – vom 1. April bis 31. Oktober 5.—

60 90 – – andere frei

– Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Garten- melde: – – Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):

70 10 – – – vom 16. Dezember bis 14. Februar 5.—

– – – vom 15. Februar bis 15. Dezember:

70 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

70 90 – – andere 3.50

– andere: – – Petersilie:

90 40 – – – vom 1. Januar bis 14. März 5.—

– – – vom 15. März bis 31. Dezember:

90 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

– – Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten):

90 50 – – – vom 31. Oktober bis 19. April 5.—

– – – vom 20. April bis 30. Oktober:

90 51 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.—

90 80 – – Kresse, Löwenzahn 3.50

– – andere:

90 99 – – – andere 3.50

0804. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen,

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: – Feigen:

20 10 – – frisch frei

20 20 – – getrocknet frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

20 00 – Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und 2.—

Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0808. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

– Äpfel: – – zu Most- und Brennzwecken:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* frei

eingeführt – – andere Äpfel: – – – in offener Packung:

10 21 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli frei

– – – – vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 22 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* frei

eingeführt – – – in anderer Packung:

10 31 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli 2.50

– – – – vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 32 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* 2.50

eingeführt – Birnen und Quitten: – – zu Most- und Brennzwecken:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* frei

eingeführt – – andere Birnen und Quitten: – – – in offener Packung:

20 21 – – – – vom 1. April bis 30. Juni frei

– – – – vom 1. Juli bis 31. März:

20 22 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* frei

eingeführt – – – in anderer Packung:

20 31 – – – – vom 1. April bis 30. Juni 2.50

– – – – vom 1. Juli bis 31. März:

20 32 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)* 2.50

eingeführt

0810. Andere Früchte, frisch:

50 00 – Kiwi frei

1107. Malz, auch geröstet:

– nicht geröstet: – – anderes: – – – zur menschlichen Ernährung:

10 92 – – – – Malzmehl von Brotgetreide 5.—

10 93 – – – – anderes 5.—

– – – anderes:

10 99 – – – – anderes 5.—

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

– Samen von Rüben: – – Samen von Zuckerrüben:

11 90 – – – andere frei

– Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben:

21 00 – – von Luzerne frei

22 00 – – von Klee (Trifolium spp.) frei

23 00 – – von Schwingel frei

24 00 – – von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) frei

25 00 – – von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., frei

Lolium perenne L.)

26 00 – – von Wiesenlieschgras frei

– – andere: frei – – – von Wicken und Lupinen:

29 19 – – – – andere frei

29 80 – – – von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe frei

und anderen Grassamen

29 90 – – – andere frei

– andere:

91 00 – – Samen von Gemüsen frei

– – andere: – – – andere:

99 99 – – – – andere frei

1211. Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der

hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings- bekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: – Süssholzwurzeln:

10 90 – – andere frei

– Ginsengwurzeln:

20 90 – – andere frei

– andere:

90 10 – – ganz, unverarbeitet frei

90 90 – – andere frei

1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:

10 10 – – Johannisbrotkerne frei

– – andere:

10 99 – – – andere frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

– Algen:

20 90 – – andere frei

30 00 – Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder frei

Pflaumen – andere: – – Zuckerrüben:

91 90 – – – andere frei

– – andere: – – – andere:

99 99 – – – andere frei

1404. Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt

noch inbegriffen: – Baumwoll-Linters:

20 10 – – roh frei

20 90 – – andere frei

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert: – nicht behandelt:

10 10 – – zu Futterzwecken 5.50

– – andere:

10 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs- 5.50

vermögen von nicht mehr als 2 l

10 99 – – – andere 5.50

– andere:

90 10 – – zu Futterzwecken 5.50

– – andere:

90 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs- 5.50

vermögen von nicht mehr als 2 l

90 99 – – – andere 5.50

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: ex 20 00 – – hydriertes Rizinusöl, sog. «Opal-Wachs» frei

1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwe- felt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 00 00 – Linoxyn frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittel- zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: – andere: – – von den in den Nrn. 0101–0104 genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen:

00 21 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* 15.—

eingeführt – – von Geflügel der Nr. 0105:

00 31 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* 15.—

eingeführt

00 49 – – andere 15.—

1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut: – homogenisierte Zubereitungen:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* 42.50

eingeführt – aus Lebern aller Tierarten:

20 10 – – auf der Grundlage von Gänseleber frei

– von Geflügel der Nr. 0105: – – von Truthühnern:

31 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* 25.—

eingeführt – – andere:

39 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* 25.—

eingeführt – von Schweinen: – – Schinken und Stücke davon: – – – Dosenschinken:

41 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)* 52.—

eingeführt

1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine

Saccharose, fest: – Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

12 00 – – Rübenzucker 22.—

– andere: – – andere:

99 99 – – – andere 22.—

2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile,

mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – andere: – – Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

90 90 – – – andere frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – in Behältnissen von mehr als 5 kg:

90 11 – – – Spargeln 20.60

90 12 – – – Oliven frei

90 18 – – – andere Gemüse 32.50

– – – Gemüsemischungen:

90 39 – – – – andere Mischungen 32.50

– – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 41 – – – Spargeln 11.—

90 42 – – – Oliven frei

90 49 – – – andere Gemüse 45.50

– – – Gemüsemischungen:

90 69 – – – – andere Mischungen 45.50

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: – Oliven:

70 10 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg frei

70 90 – – andere frei

– – andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:

90 11 – – – andere Gemüse 17.50

– – – Gemüsemischungen:

90 39 – – – – andere Mischungen 17.50

– – andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 40 – – – andere Gemüse 24.50

– – – Gemüsemischungen:

90 69 – – – – andere Mischungen 24.50

2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht

lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: – lebende Hefen: – – andere:

10 91 – – – zu Futterzwecken 10.—

10 99 – – – andere frei

2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen

und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

10 00 – Sojasauce frei

20 00 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen frei

– Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

30 11 – – Senfmehl, auch zubereitet, zu Futterzwecken 5.—

– – andere:

30 18 – – – Senfmehl, unvermischt frei

30 19 – – – andere frei

90 00 – andere frei

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz

anwendbarer Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1 2 3 4

2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder

Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammen- gesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

10 00 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder frei

Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit

Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

10 00 – Schaumwein 65.—

– anderer Wein: – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

21 50 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 7.50

– – andere:

29 50 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 7.50

2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol-

gehalt von 80 % Vol. oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkohol- gehalt:

10 00 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol- frei

gehalt von 80 % Vol. oder mehr

20 00 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit frei

beliebigem Alkoholgehalt

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholge-

halt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: – Wodka:

60 10 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen frei

von mehr als 2 l

60 20 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen frei

von nicht mehr als 2 l

70 00 – Liköre 45.—

– andere:

90 10 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem frei

Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol . – – Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von:

90 21 – – – mehr als 2 l 22.—

90 22 – – – nicht mehr als 2 l 30.—

– – andere:

90 99 – – – andere 45.—

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Erläuterungen zum Anhang I Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die Warenbezeichnung in Kolonne 2 betreffend, geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor. Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Ergaomnes-Zoll- kontingente zur Anwendung kommen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Anhang II

Zollkonzessionen, welche die Republik Kroatien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen Kroatien und den EFTA-Staaten wird Kroatien der Schweiz20 folgende Zollkonzessionen auf Ur- sprungserzeugnissen der Schweiz gewähren.

Tarifnummer Bezeichnung der Ware Präferenz- Zollkontingent Zollansatz

0101.1 Pferde, lebend frei unbeschränkt

0102 Tiere der Rindviehgattung, lebend

0102.10 Lebende Tiere der Rindviehgattung, rein- frei unbeschränkt

rassige Zuchttiere

0103 Lebende Tiere der Schweinegattung

0103.10 reinrassige Zuchttiere frei unbeschränkt

0104. Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend

0104.10 – Schafe

0104.101 – – – Zuchttiere frei unbeschränkt

0104.20 – Ziegen

0104.201 – – – Zuchttiere frei unbeschränkt

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz frei 50 000 kg

von Zucker oder anderen Süssstoffen

0406 Käse und Quark 50 % des ange- 50 000 kg

wandten Meist- begünstigungs- zollansatzes

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0701.101 – Saatkartoffeln, vom 1. Jaunar bis frei unbeschränkt

31. August

1302.19 Andere Pflanzensäfte und -auszüge frei unbeschränkt

1302.20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate frei unbeschränkt

2101.1 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

2101.11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 8% unbeschränkt

2101.20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 8% unbeschränkt

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Gewürz-

saucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusam- mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf

2103.10 – Sojasauce frei unbeschränkt

2103.20 – Tomaten-Ketchup und andere Tomaten- frei unbeschränkt

saucen

2103.30 – Senfmehl, auch zubereitet und Senf frei unbeschränkt

20 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach Kroatien gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Tarifnummer Bezeichnung der Ware Präferenz- Zollkontingent Zollansatz

2103.90 – andere

2103.901 – – – Mischgewürze auf der Grundlage frei unbeschränkt

von Früchten der Gattungen Capsicum oder Pimenta

2103.903 – – – Salatsaucen frei unbeschränkt

2103.904 – – – Vegeta frei unbeschränkt

2103.909 – – – andere frei unbeschränkt

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen

oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungs- mittelzubereitungen

2104.10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen frei unbeschränkt

oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

2207 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem

Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

2207.10 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem

Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr ex 2207.109 – – – Reinalkohol (aus Holz) frei unbeschränkt

2207.20 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert,

mit beliebigem Alkoholgehalt ex 2207.209 – – – Reinalkohol (aus Holz) frei unbeschränkt

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in diese Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1. (1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Kroa-

tiens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt wurde. (2) Im Folgenden gelten als in Kroatien oder in der Schweiz vollständig er- zeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen wor- den sind; d) Erzeugnisse, die dort durch die Jagd gewonnen worden sind; e) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a)–d) ge- nannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig fest- zustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

2. Unbeschadet des Paragrafs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die

in der Liste als Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthal- tenen Produkte, die in Kroatien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.

3. (1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene bevorzugte Behandlung kann

nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Kroatien und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berüh- ren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Kroatiens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Kroatiens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr ge- langt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Er- haltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Bestimmungen in Artikel 14 des Anhangs III zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien vorgelegt werden.

4. Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinba-

rung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Kroatien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Anhangs III zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöl-

len, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusam- menarbeit, die im Anhang III zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Kroatien anzuwenden ist.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 des Anhangs III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten

HS- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien Position ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder Herstellen, bei dem alle verwendeten

mit Zusatz von Zucker oder anderen Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig Süssstoffen erzeugt sein müssen

0406 Käse und Quark Herstellen, bei dem alle verwendeten

Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormaterialien jeder

entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Nummer Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee

1209 Samen, Früchte und Sporen, Herstellen, bei dem alle verwendeten

zur Aussaat Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Herstellen, bei dem alle verwendeten

Früchte der hauptsächlich zur Riech- Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig mittelherstellung oder zu Zwecken der erzeugt sein müssen Medizin, Insektenvertilgung, Schäd- lingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrock- net, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform

1212 Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Herstellen, bei dem alle verwendeten

Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig oder getrocknet, auch in Pulverform; erzeugt sein müssen Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliess- lich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin- Herstellen, bei dem der Wert aller

stoffe, Pektinate und Pektate; Agar- verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Agar und andere Schleime und Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch nicht überschreitet modifiziert

1509 Olivenöl und seine Fraktionen, Herstellen, bei dem alle verwendeten

auch raffiniert, aber nicht chemisch pflanzlichen Vormaterialien vollständig modifiziert erzeugt sein müssen

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

HS- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien Position ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Blut; Nahrungsmittelzubereitungen müssen vollständig erzeugt sein auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602 Andere Zubereitungen und Konserven Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten verwendeten Vormaterialien des Kaptels 2 oder Blut müssen vollständig erzeugt sein

1701 Rohrzucker oder Rübenzucker und Herstellen, bei dem der Wert der verwen-

chemisch reine Saccharose, fest deten Vormaterialien des Kapitels 17

30 v.H. des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2001 Gemüse, Früchte und andere geniess- Herstellen, bei dem alle verwendeten

bare Pflanzenteile, mit Essig oder Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 voll- Essigsäure zubereitet oder haltbar ständig erzeugt sein müssen gemacht 2004 Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 2005 Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem:

aus Kaffee, Tee oder Mate und – alle verwendeten Vormaterialien in eine Zubereitungen auf der Grundlage von andere Position als die hergestellte Ware Kaffee, Tee oder Mate; geröstete einzureihen sind; Zichorie und andere geröstete Kaffee- – aller verwendeter Chicorée vollständig Ersatzmittel und ihre Auszüge, erzeugt sein muss Essenzen und Konzentrate

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); Herstellen, bei dem alle verwendeten

andere nicht lebende einzellige Mikro- Vormaterialien in eine andere Position als organismen (ausgenommen Vaccine die hergestellte Ware einzureihen sind der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb- mittel in Pulverform

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten

Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz- Vormaterialien in eine andere Position als saucen; zusammengesetzte Würzmittel; die hergestellte Ware einzureihen sind Senfmehl, auch zubereitet und Senf

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten

Suppen oder Brühen; Suppen oder Vormaterialien in eine andere Position als Brühen, zubereitet; zusammengesetzte die hergestellte Ware einzureihen sind homogenisierte Nahrungsmittelzu- bereitungen

2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen, bei dem alle verwendeten

schliesslich mit Alkohol angereicherter Trauben vollständig erzeugt wurden Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

HS- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien Position ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3)

2207 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit Herstellen, aus Vormaterialien, die nicht einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. unter der Tarifnummer 2207 oder 2208 oder mehr; Ethylalkohol und Brannt- eingereiht werden wein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, Herstellen, aus Vormaterialien, die nicht

mit einem Alkoholgehalt von weniger unter der Tarifnummer 2207 oder 2208 als 80 % Vol.; Branntwein, Likör eingereiht werden und andere Spirituosen

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien AS 2003

Geltungsbereich des Abkommens am 1. September 2002 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Island 3. Mai 2002 1. August 2002 Kroatien 31. Dezember 2001 1. Januar 2002 Liechtensteina 28. Juni 2002 1. September 2002 Norwegen 17. Januar 2002 1. April 2002 Schweiza 6. Juni 2002 1. September 2002 a Provisorische Anwendung ab 1. Januar 2002