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AS 2003 1757

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom 28. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1a: Umstellung der Rebflächen für das Jahr 2004

Art. 7a Umstellungsbeiträge

1 Unter Vorbehalt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (Art. 66 LwG AP

2007)2, die den Bund zur Unterstützung der Umstellungen im Rebbau ermächtigen, können im Rahmen des verfügbaren Kredits Beiträge für die Umstellung von Reb- flächen gewährt werden in Kantonen, die: a. für gerodete Rebsorten einen Höchstertrag festlegen, der mindestens

0.1 kg/m2 (0.08 l/m2) unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 14 Absatz 2

liegt; b. für gerodete Rebsorten Neuanpflanzungen zur gewerblichen Weinerzeugung verbieten und c. Rebsorten von der Gewährung der Umstellungsbeiträge ausschliessen, die für die Boden- oder Klimaverhältnisse der Produktionszone nicht geeignet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der resultierende Wein der erwarteten Qualität nicht entspricht.

2 Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau

nach der Ernte und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Folgejahres; das Aufpfropfen gilt ebenfalls als Umstellung.

3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die gewerbliche Weinerzeugung bestimmt

sein.

4 Für Rebflächen unter 500 m2 werden keine Beiträge gewährt.

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Weinverordnung AS 2003

Art. 7b Beitragsberechtigte Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigen- tümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken, die ihre Rebflächen nach Arti- kel 7a umstellen.

Art. 7c Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt:

Fr. / ha

Hangneigung < 30 % 20 000.– Hangneigung 30–50 % 27 500.– Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen 35 000.–

2 Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983.

Art. 7d Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen 1 Der jährlich bewilligte Kredit wird unter den Kantonen nach der auf ihrem jeweili- gen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau verteilt. 2 Hat ein Kanton am 15. Oktober 2003 nicht sämtliche ihm zugeteilten Mittel für das Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.

Art. 7e Gesuche

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen, die den Bund zur

Unterstützung der Umstellungen im Rebbau (Entwurf Art. 66 LwG)4 ermächtigen, sind die Gesuche bis spätestens am 15. September 2003 beim kantonalen Amt für Rebbau einzureichen.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Bewirt- schafterin bzw. des Bewirtschafters; b. Gemeindename und gegebenenfalls Flurname der Parzelle; c. Katasternummer der Parzelle; d. die Fläche in m2; e. Vermerk «Hangneigung < 30 %», «Hangneigung 30–50 %» oder «Hangnei- gung > 50 % und Terrassenlage»;

3 SR 910.13

4 BBl 2002 4870

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Weinverordnung AS 2003

f. Sorte der zum Datum der Gesuchstellung bestehenden Pflanzung; g. Ersatzsorte. 3 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis der bzw. des Letzteren beigelegt werden.

Art. 7f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim kantonalen Amt für

Rebbau berücksichtigt, bis der jährlich verfügbare Kredit erschöpft ist. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des kantonalen Amts für Rebbau. 2 Am Tag, an dem der Kredit erschöpft sein wird, erfolgt die Verteilung des Rest- betrages nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihen- folge. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3 Der Kanton prüft die Gesuche und legt den Gesamtbetrag der Beiträge pro Gesuch

fest.

4 Die Kantone können die überzähligen Gesuche als Eingaben für das Folgejahr

betrachten.

Art. 7g Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Oktober 2003 melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 7h Nachweise

1 Die Nachweise für die Umstellung sind dem kantonalen Amt für Rebbau bis spä-

testens Ende Juli 2004 zu erbringen. Die folgenden Unterlagen müssen eingereicht werden: a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.

2 Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die

Höhe der Beiträge an.

Art. 7i Überweisung der Beiträge 1 Das Bundesamt richtet den Beitragsberechtigten die Beiträge bis spätestens Ende Dezember 2004 aus.

2 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis spätestens Ende September 2004 die

definitiven Entscheide und eine Sammelliste, die mindestens den Namen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende

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Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzrebsorte enthält.

Art. 7j Aufsicht Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig das kantonale Amt für Rebbau.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft

28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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