AS 2003 253
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)
Änderung vom 15. Januar 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Oktober 19841 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 und 5
1 Ein Gesuch um Bewilligung (Art. 5 Abs. 2) ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
einzureichen. Dieses orientiert unverzüglich das Kommando der Luftwaffe. Vorbe- halten bleibt Absatz 5.
5 Betreffen die Einschränkungen nur einen Teil des schweizerischen Luftraums, so
ist das Gesuch direkt beim Kommando der Luftwaffe einzureichen. Dieses hört das Bundesamt für Zivilluftfahrt an und teilt den Bewilligungsentscheid dem Gesuch- steller direkt mit.
Art. 10 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr
1 Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes
festgelegt, so kann der Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Vorbehalten bleiben Notstand und Notwehr.
2 Er kann diesen Entscheid an den Kommandanten der Luftwaffe oder an einen
diesem direkt Unterstellten delegieren.
3 Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften. Diese
sind vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu genehmigen.
1 SR 748.111.1
2002-2789 253
Wahrung der Lufthoheit AS 2003
II Diese Änderung tritt am 20. Januar 2003 in Kraft.
15. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz