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AS 2003 258

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

vom 9. Dezember 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verordnet:

1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 1 1 Beitragsberechtigt sind die Trägerschaften der Einrichtungen nach den Artikeln 2 und 5 sowie die Strukturen nach Artikel 8. 2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Einrichtungen nicht der Ver- einbarkeit von Beruf oder Ausbildung mit den Familienpflichten dienen, sowie Ein- zelpersonen und gewinnorientierte Gesuchstellende.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 2 Kindertagesstätten 1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.

2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:

a. über mindestens 10 Plätze verfügen; und b. während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöff- net sind.

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um

10 Plätze; oder

b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um

375 Stunden pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte ohne eine wesentliche Änderung des

Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

SR 861.1 1 SR 861; AS 2003 229

258 2002-2662

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Art. 3 Langfristige Finanzierung Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 4 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag; b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

3. Abschnitt:

Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

Art. 5 Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1 AlsEinrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die

Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.

2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:

a. über mindestens 10 Plätze verfügen; b. pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens

36 Schulwochen geöffnet sind; und

c. Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um

10 Plätze; oder

b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungs- einheiten pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung ohne eine

wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Art. 6 Langfristige Finanzierung Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 7 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pau- schalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Bei- tragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags; b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

4. Abschnitt:

Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien

Art. 8 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien 1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten Tage- selternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.

2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanz-

hilfen für folgende Massnahmen erhalten: a. die Aus- und Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der mit der Koordination betrauten Personen; b. Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netz- werkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von Qualitätsnormen. 3 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzel- ne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.

Art. 9 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 85 Franken pro

beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausge- richtet.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten aus- gerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.

5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation

Art. 10 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:

a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, namentlich auch Informationen über das Ziel und das Bedürfnis, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das minde- stens 6 Jahre umfasst; c. für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.

2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind spätestens 12 Wochen vor der Betriebs-

aufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundes- amt) einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gesuch später einge- reicht werden, sofern vor Ablauf der normalen Einreichefrist eine entsprechende Anfrage mit Begründung eingereicht wird.

3 Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt

die entsprechenden Formulare.

Art. 11 Prüfung durch den Kanton

1 Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes

Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: a. wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt; b. ob aus der Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedürfnis entspricht; c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

d. ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 19772 über die Aufnahme von Pflegekindern voraussichtlich erteilt werden wird; e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 2 und Artikel 5 beurteilt.

2 Das Bundesamt stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare

zur Verfügung.

Art. 12 Entscheid über die Beitragsberechtigung Das Bundesamt entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.

Art. 13 Ausrichtung der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2 Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe fest:

a. bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahres- rechnung; b. bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien bzw. der Schlussabrechnung des Projektes.

3 Dem Bundesamt sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ab-

lauf des Beitragsjahres bzw. nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vor- liegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4 Das Bundesamt kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese

werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem Bundesamt eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober

19773 über die Aufnahme von Pflegekindern vorgelegt und schriftlich mitgeteilt

haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.

5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das Bundesamt umgehend über

wesentliche Änderungen zu informieren.

2 SR 211.222.338 3 SR 211.222.338

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Art. 14 Evaluation

1 Das Bundesamt sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der

Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute bei- ziehen. 2 Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leis- tungen zu sorgen und diese regelmässig dem Bundesamt einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung Institutionen, die zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder Massnahmen durchführen, müssen ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim Bundesamt einreichen.

Art. 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2011.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Anhang 1

1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Kindertagesstätten

1.1 Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr

5000 Franken.

1.2 Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens

225 Tagen zu mindestens 9 Stunden. Dies entspricht mindestens 2025 Be-

triebsstunden im Jahr.

1.3 Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional

gekürzt (Zeitfaktor t).

2 Berechnungsformel

Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a+b)/2 × t × 5000 Fr. Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr.

Legende: a = Anzahl geschaffene Plätze b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl belegte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stunden» (Vollzeitangebot) ≤ 1

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Anhang 2

1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die

schulergänzende Betreuung

1.1 Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr

3000 Franken.

1.2 Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens

225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag pro-

portional gekürzt (Zeitfaktor t).

1.3 Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro

Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unter- schieden: a. Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stun- den an schulfreien Tagen b. Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen c. Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind.

4 Stunden an schulfreien Tagen

2 Berechnungsformel

Berechnung des Anteils geschaffener Plätze

Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel

Morgen ∑/5 × 0.1=ap Mittag ∑/5 × 0.5=aq Nachmittag ∑/5 × 0.4=ar

Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze

Betreuungseinheit Mo Di Mi Do Fr Formel

Morgen ∑/5 × 0.1=bp Mittag ∑/5 × 0.5=bq Nachmittag ∑/5 × 0.4=br

Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) × t × 3000 Fr Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung AS 2003

Legende: a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p = Vormittag q = Mittag r = Nachmittag t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot) ≤ 1 ∑ = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche