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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
vom 23. Oktober 1998
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Han-
delshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone; b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen1; b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif-
tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas-
sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.2
SR 946.513
1 Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische
Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
2 Art. 3 Bst. b THG.
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c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3.
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ
Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert
aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner
Geschäfte a. einen leitenden Ausschuss b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.
4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem
Organisationsreglement.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver- kehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5 Beschlussfassung 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stim- men.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3 Art. 3 Bst. c THG.
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3. Abschnitt:
Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke,
soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedin-
gungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensge- wohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts-
und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt:
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Aus- schusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten 1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbrin- gens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unterge- ordnete Rolle spielen4; b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorge- sehen sind5.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
4 Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.1).
5 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
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5. Abschnitt:
Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9 1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro- dukten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12 Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der
Kantonsregierungen zu erfolgen. 3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetrete- ne Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im glei- chen Organ in Kraft.
Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998.
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Beitritte (Stand 30. Nov. 2002)
Kanton Datum des Beitrittes Inkrafttreten
Zürich 23.11.2001 04.02.2003 Bern 13.09.2000 04.02.2003 Luzern 17.01.2000 04.02.2003 Uri 01.10.2002 04.02.2003 Schwyz 16.08.2000 04.02.2003 Obwalden 27.10.2000 04.02.2003 Glarus 07.05.2000 04.02.2003 Zug 10.04.2001 04.02.2003 Freiburg 01.01.2000 04.02.2003 Solothurn 05.03.2001 04.02.2003 Basel-Stadt 07.06.2000 04.02.2003 Basel-Landschaft 26.06.2001 04.02.2003 Schaffhausen 03.04.2001 04.02.2003 Appenzell Innerrhoden 28.02.2000 04.02.2003 St. Gallen 11.01.2001 04.02.2003 Graubünden 23.05.2000 04.02.2003 Aargau 27.06.2000 04.02.2003 Tessin 05.11.2001 04.02.2003 Genf 25.07.2001 04.02.2003
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