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AS 2003 3048

Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ)

Änderung vom 10. September 2002

Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:

I Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 24. März 19981 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Zulassung zu den ungestuften Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ)

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den ungestuften Studi- engängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) fest.

2 Sie gilt nicht für die Studien, die der Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. Sep-

tember 20022 unterstellt sind.

3048 2003-0384

Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ AS 2003

Gliederungstitel vor Art. 1a

2. Titel: Zulassungsgrundsätze

1. Kapitel: Zulassung zum ersten Semester des Diplomstudiums

1. Abschnitt: Zulassung ohne Prüfung

Art. 1a Zulassungsvoraussetzungen Für das erste Semester an der ETHZ werden Personen zugelassen, die: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtenstei- nischen Mittelschule besitzen; b. einen gleichwertigen Abschluss einer Mittelschule eines anderen Landes besitzen und die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen; c. einen Abschluss einer den ETH entsprechenden universitären Hochschule besitzen; oder d. ein Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule besitzen.

Art. 2 Besondere Bestimmungen bei Maturitätsausweisen aus anderen Staaten

1 Maturitätsausweise aus Staaten, welche das Übereinkommen vom 11. April 19973

über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäi- schen Region unterzeichnet und ratifiziert haben, berechtigen zur Zulassung ohne Prüfung, wenn: a. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittel- schulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Maturitätsfächer waren:

1. Mathematik,

2. mindestens eines der Prüfungsfächer Physik, Chemie oder Biologie,

3. die Erstsprache oder eine weitere moderne Sprache;

b. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in diesen drei Prüfungsfä- chern mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; c. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittel- schulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Anwen- dungen der Mathematik, eine moderne Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Aus- stellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt; der Rektor bzw. die Rektorin kann überdies einen Studienplatznachweis an einer den ETH entsprechenden universitären Hochschule jenes Staates ver- langen.

3 SR 0.414.8

Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ AS 2003

2 Eine Zulassung ohne Prüfung kann ausnahmsweise auch dann gewährt werden,

wenn die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht vollständig erfüllt sind. Vorausgesetzt werden in diesem Fall neben den Bedingungen nach Absatz 1 Buch- staben c und d: a. Fachkenntnisse, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entspre- chen; und b. das Erreichen eines ausgezeichneten Notendurchschnittes aller Abschluss- prüfungen.

Art. 6 Maturitäts- oder Studienausweise Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung zum Diplomstudium im ersten Semester zugelassen: a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die Artikel 1a Buchstabe a nicht entsprechen; b. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Arti- kel 2 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigen.

Art. 7 Abs. 2 und 3

2 Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe a umfasst die Aufnahmeprüfung die

folgenden vier Prüfungsfächer: Mathematik, Physik, Chemie und wahlweise Biolo- gie oder Anwendungen der Mathematik.

3 Bei Ausweisen nach Artikel 6 Buchstabe b umfasst die Aufnahmeprüfung neben

Kenntnissen der deutschen Sprache die folgenden vier Prüfungsfächer: Mathematik, Physik, Chemie und wahlweise Biologie oder Anwendungen der Mathematik.

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden neun Prüfungsfächern abzule-

gen: a. Gruppe 1:

1. Mathematik,

2. Biologie,

3. Anwendungen der Mathematik,

4. Physik,

5. Chemie.

b. Gruppe 2:

1. Deutsch,

2. wahlweise Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch,

3. Geschichte,

4. Geografie.

Zulassungsverordnung ungestufte Studiengänge ETHZ AS 2003

2 Die Prüfungsinhalte der einzelnen Prüfungsfächer richten sich nach der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19954.

3 Die Noten der Gruppe 1 zählen doppelt. Die Noten der Gruppe 2 zählen einfach,

mit Ausnahme der Note im Prüfungsfach Deutsch, die doppelt zählt.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Übertritt von anderen universitären Hochschulen 1 Wer aus einer anderen universitären Hochschule prüfungsfrei in ein höheres Seme- ster der ETHZ übertreten will, muss nachweisen, dass die einschlägigen Prüfungen, die im betreffenden Semester vorausgesetzt werden, bestanden sind und dass eine Fortsetzung an der Herkunftshochschule möglich wäre.

4. und 5. Kapitel

Aufgehoben

Art. 17 Eine bestandene zweite Vordiplomprüfung bzw. eine äquivalente Prüfung einer anderen universitären Hochschule gilt als Zulassung zum Zusatzstudium für den Didaktischen Ausweis.

7. Kapitel

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Titel: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

4 SR 413.11

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II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

10. September 2002 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Olaf Kübler Der Delegierte: Peter Kottusch