AS 2003 3375
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 3. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Einleitungssatz wird der Ausdruck «Eidgenössische Fahrzeugkontrolle» durch den Ausdruck «Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee» ersetzt. Die mit dem Ersatz des Ausdrucks zusammenhängende grammatikalische Anpas- sung ist zu beachten.
Art. 5a Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit ver- kehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rap- porten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung ver- wenden.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 741.53
2002-2780 3375