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AS 2003 3677

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie

Änderung vom 26. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Juli 20011 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie wird wie folgt geändert:

Art. 13 Geologische Dienstleistungen

1 Das Bundesamt erhebt Gebühren für geologische Dienstleistungen, die es im

Auftrag Dritter erbringt.

2 Es erhebt weiter Gebühren für die Einsichtnahme und die Kopie:

a. von geologischen Karten und Kartenmaterial; b. von Unterlagen der Geologischen Informationsstelle; c. von Daten aus geologischen Informationssystemen und Datenbanken.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 721.803

2003-0504 3677

Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie AS 2003