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AS 2003 3995

Verordnung über das Überwachungsgeschwader

Verordnung über das Überwachungsgeschwader (UeGV)

vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Einsatz des Überwachungs- geschwaders.

Art. 2 Status Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.

Art. 3 Aufgaben

1 Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:

a. Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit; b. Sicherstellung des militärischen Such- und Rettungsdienstes (SAR); c. Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und ziviler Stellen bezüg- lich des Such- und Rettungsdienstes (SAR); d. Mitwirkung in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes; e. Einsätze im Bereich der Existenzsicherung, einschliesslich der Katastro- phenhilfe, sowie Unterstützung des Polizei- und Grenzwachtkorps; f. Lufttransporte; g. Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen; h. Sicherstellung der Auswahl sowie der Aus- und Weiterbildung der fliegen- den Besatzungen; i. Unterstützung der taktischen Erprobung von Luftfahrzeugen und Ausrüs- tungsgegenständen; j. Erarbeitung von flugtechnischen und flugtaktischen Verfahren sowie von Vorschriften für den militärischen Flugdienst;

SR 510.102 1 SR 510.10

2003-1567 3995

Überwachungsgeschwader AS 2003

k. Durchführung von Fliegerdemonstrationen, Vermessungsflügen und anderen Spezialeinsätzen.

2 Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft

sicherzustellen: a. Luftpolizeidienst; b. Such- und Rettungsdienst (SAR); c. Katastrophenhilfe; d. Lufttransporte. 3 Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Perso- nal des Überwachungsgeschwaders ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.

Art. 4 Unterstellung Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten des Lehrverbandes Flieger

31 unterstellt.

Art. 5 Führungsverantwortung Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für die Auswahl der fliegenden Besatzungen, deren Aus- und Weiterbildung sowie die Bereitschaft und den Einsatz verantwortlich.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. November 20012 über das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 AS 2001 3325

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