AS 2003 4781
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 5. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 1a Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3 Absatz 1 wird der Ausdruck «bei
einem Stundenansatz von 280 Franken» gestrichen. 2 In den Artikeln 3 Absatz 3, 3b, 19b, 20 Absätze 1 und 3, 21 Absätze 1 und 3, 22 Absätze 1 und 3, 22a Absätze 1 und 3, 23 Absätze 1 und 3, 24 Absätze 1 und 3, 25 Absätze 1 und 3, 26 Absätze 1 und 3, 27 Absätze 1 und 3, 28, 29 Absätze 1 und 3, 30, 31 Absätze 1 und 3, 32 Absätze 1 und 3, 32a Absätze 1 und 3, 32b Absätze 1 und 3, 32c Absätze 1 und 3, 32d Absätze 1, 2 und 4–7, 33 Absätze 1 und 3 sowie 34 Absätze 1 und 3 wird der Ausdruck «bei einem Stundenansatz von 260 Franken» gestrichen.
3 In den Artikeln 43–45 wird der Ausdruck «bei einem Stundenansatz von
240 Franken» gestrichen.
Art. 1 Abs. 2 und 4
2 Die zuständige Behörde erhebt für die Behandlung von Eingaben bei der Gesuch-
stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
4 Sie kann während längstens zwei Jahren anstelle der Verwaltungsgebühr eine
Akonto-Zahlung erheben. Nach der definitiven Bestimmung der geschuldeten Ver- waltungsgebühr werden die Akonto-Zahlungen mit der Verwaltungsgebühr verrech- net; der Saldo wird nacherhoben oder zurückerstattet.
Art. 2 Abs. 1–3
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Fernmelde-
dienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungs- gebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
3 Für die Konzessionsaufsicht für Fernmeldedienste erhebt das Bundesamt eine
jährliche Verwaltungsgebühr von 960 Franken.
Art. 3 Abs. 2
2 Für die Konzessionsaufsicht erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwal-
tungsgebühr von 200 000 Franken. Werden mehrere Grundversorgungskonzessionen erteilt, so hat jede Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von
100 000 Franken sowie eine nach der aufgewendeten Zeit berechnete Verwal-
tungsgebühr zu entrichten.
Art. 3a Abs. 1–3 1 Für die Erfassung, die Änderung oder die Aufhebung einer Erfassung einer melde- pflichtigen Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundesamt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 Aufgehoben
3 Für die Aufsicht über eine erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundes- amt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 960 Franken.
Art. 3c Mitbenutzungsrechtsentscheid Für einen Mitbenutzungsrechtsentscheid (Art. 36 Abs. 2 FMG) erhebt das Bundes- amt eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit.
Art. 4 Konzessionen für Richtfunk
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Richtfunk
erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 Für die Zuteilung oder Änderung von Richtfunkfrequenzen erhebt das Bundesamt
bei der Konzessionärin die folgenden Verwaltungsgebühren: a. 200 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 1; b. 150 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 2; c. 50 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.
3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt
das Bundesamt bei der Konzessionärin monatlich die folgenden Verwaltungsgebüh- ren: a. 40 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 1; b. 20 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 2; c. 10 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.
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Art. 4a Abs. 1 und 2 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse (Wireless Local Loop, WLL) erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 Aufgehoben
Art. 5 Art. 2–6
2 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Mobilfunkkonzession, einer
Konzession für Funkrufdienste oder einer Konzession für Funkdienste über autono- me Umsetzer erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwal- tungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
3 Aufgehoben
4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt
das Bundesamt bei der Konzessionärin jährlich: a. für einen landesweiten Dienst eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 kHz; b. für einen regionalen Dienst eine Verwaltungsgebühr von 20 Franken pro Region und zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis 25 kHz. 5 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz werden die in Absatz 4 festgelegten Verwaltungsgebühren mit demselben Vielfachen multipli- ziert.
6 Für einen Fernmeldedienst mittels eines Digital European Cordless Telecommuni-
cations System (DECT) im Frequenzbereich 1880–1900 MHz beträgt die Verwal- tungsgebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspekt- rums 100 Franken pro Jahr und Basisstation.
Art. 6 Konzessionen für Satellitendienste 1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Satellitendiens- te erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der
Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin jährlich eine Verwaltungsgebühr von 36 Franken pro zugeteilte Hochfrequenzband- breite von 100 kHz, mindestens aber 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.
3 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 100 kHz wird die
Verwaltungsgebühr nach Absatz 3 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 6a Aufgehoben
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Art. 6b Abs. 1 und 2
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für Kurzwellen-
funkdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwal- tungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3 und 8
3 Unter Vorbehalt der in Absatz 7 vorgesehenen Verwaltungsgebühren beträgt die
monatliche Verwaltungsgebühr für eine Sendeempfangsanlage: a. 9 Franken (Nahbereich) und 13.40 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 1 betrieben wird; b. 4.10 Franken (Nahbereich) und 6.30 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 2 betrieben wird; c. 1.80 Franken (Nahbereich) und 2.60 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 3 betrieben wird.
8 Für Satellitenverbindungen, die nicht dem Erbringen von Fernmeldediensten
dienen, werden die jährlichen Gebühren für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen nach Artikel 6 Absät- ze 2 und 3 berechnet.
Einfügen in 3. Kapitel
Art 19a Registrierung von Notfunkbaken
1 Für die Registrierung einer Notfunkbake wird eine einmalige Verwaltungsgebühr
von 50 Franken erhoben.
2 Keine Verwaltungsgebühr wird für eine Seenotfunkboje erhoben, wenn sie
Bestandteil einer Betriebsfunkkonzession für eine Seefunkanlage ist.
Gliederungstitel vor Art. 19b
4. Kapitel: Adressierungselemente
Art 19b Gebührenpflicht
1 DiePflicht zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr endet am letzten Tag des
Monats, in dem: a. ein Widerruf einer Zuteilung von Adressierungselementen rechtskräftig wird; b. Adressierungselemente von ihrer Inhaberin freiwillig zurückgegeben wer- den.
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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2003
2 Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden im Falle eines
Widerrufs von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchsta- ben b, c und d der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungs- elemente im Fernmeldebereich nicht rückerstattet.
Art 19c Sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen in Ausnahmefällen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adres- sierungselemente im Fernmeldebereich erhebt das Bundesamt, falls sich die Gebüh- ren für die Zuteilung von Adressierungselementen, berechnet nach Massgabe dieses Kapitels, als übersetzt herausstellen, bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungs- gebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
260 Franken.
Art. 21a Einzelnummern 1 Für die Zuteilung einer Einzelnummer erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstelle- rin eine Verwaltungsgebühr von 60 Franken. 2 Für die Verwaltung der Einzelnummern erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 9 Franken für jede zugeteilte Einzelnummer. Ab dem Jahr nach der Zuteilung erhebt das Bundesamt von jeder Inhaberin zusätzlich eine jähr- liche Grundgebühr von 42 Franken für die Verwaltung ihrer Daten und die Aufwen- dungen im Rahmen der Rechnungstellung. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstat- tung von Verwaltungs- und Grundgebühren bei einem Verzicht auf die Zuteilung während des laufenden Kalenderjahres.
3 Für den Widerruf einer Einzelnummer erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal-
tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 35 Zulassung von Fernmeldeanlagen Für den Widerruf der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 36 Notifikation von Funkanlagen Für die Notifikation einer Funkanlage erhebt das Bundesamt bei der meldenden Person eine Verwaltungsgebühr von 300 Franken pro Funkanlage.
Art. 38 Versuchsbewilligung Für die Bewilligung zum Erstellen und Betreiben einer leitungsgebundenen Anlage zu technischen Versuchszwecken erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 130 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
2 SR 784.104 3 SR 784.104
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Art. 39 Aufgehoben
Art. 40 Expertise zur Konformität von Fernmeldeanlagen Für eine Expertise zur Konformität einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 41 Nachträgliche Kontrolle 1 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage den Vorschriften nach den Artikeln 9–11 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 20024 über Fernmeldeanlagen nicht entspricht, so erhebt das Bundesamt bei der kontrol- lierten Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens 130 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit. 2 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage nicht konform ist, so erhebt es bei der kontrollierten Person für die Prüfung der Konfor- mität und die Entscheidung über die Nichtkonformität eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit. Artikel 45b bleibt vorbehalten.
Art. 42 Verfügung im Hinblick auf die Störungsbehebung Für eine Verfügung im Hinblick auf das Beheben von Störungen des Fernmeldever- kehrs und des Rundfunks erhebt das Bundesamt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Fernmeldeanlage, die oder der für die Störung verantwortlich ist, eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 45a Abs. 1
1 Das Bundesamt kann Verwaltungsgebühren, berechnet nach der aufgewendeten
Zeit, erheben für: a. das Erstellen von Rechtsgutachten und das Erteilen von Auskünften rechtli- cher Art; b. das Erteilen von Auskünften wirtschaftlicher oder technischer Art; c. die Bereitstellung und Wiedergabe von statistischen Ergebnissen; d. weitere Verwaltungshandlungen, insbesondere betreffend die Einsichtnahme in Dokumente, die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 13 FMG sowie die mögliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit Artikel 59 FMG.
4 SR 784.101.2
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Art. 45b Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen Für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen erhebt die zuständige Behörde Widerhandelnden eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit.
Art. 48 Übergangsbestimmung Die Konzessionärinnen, die Verwaltungsgebühren nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 schulden, entrichten bis zum 31. Dezember 2004 die Hälfte der ordentlichen Gebüh- ren.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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