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AS 2003 4957

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:

a. Fleisch nach Artikel 118 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (ohne Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel (ohne Legehennen) und von Zucht-Schalenwild; b. Eier von Haushühnern (Gallus domesticus) nach Artikel 155 der Lebensmit- telverordnung vom 1. März 1995. 2 Sie gilt auch für folgende Zubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus landwirt- schaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 hergestellt wurden: a. Fleischzubereitungen; b. Rohpökel- und Kochpökelwaren; c. rohe Kochpökelwaren; d. Hackfleischwaren; e. Eierzubereitungen.

3 Als Fleischzubereitungen gelten gebratenes, gegartes und gekochtes Fleisch.

4 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und

geschälte Eier (Traiteureier).

SR 916.51

2003-0958 4957

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2003

2. Abschnitt: Deklaration

Art. 2 Deklarationspflicht

1 Eingeführte Erzeugnisse und Zubereitungen nach Artikel 1 müssen bei der Abgabe

an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten gemäss den Artikeln 3–5 deklariert werden, es sei denn, der Verkäufer oder die Verkäuferin könne nachweisen, dass das Erzeugnis oder die Zubereitung nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt.

2 Die Abgabe von Erzeugnissen und Zubereitungen in gemeinschaftlichen Einrich-

tungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben ist ebenfalls deklarationspflichtig.

3 Als in der Schweiz verboten gilt:

a. die Produktion von Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a unter Ver- wendung von Hormonen nach Artikel 13 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19953 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stof- fen nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 zur Leistungsförderung;

b. die Produktion von Eiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, ohne dass die Anforderungen bezüglich der Haltung von Haushühnern gemäss Anhang 1 Tabelle 13 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19814 erfüllt sind.

4 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis oder eine Zubereitung nicht aus in der

Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsver- bote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.

Art. 3 Deklaration für Fleisch Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit einem oder gegebe- nenfalls beiden der Hinweise «kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein» und «kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leis- tungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.

Art. 4 Deklaration für Eier Eier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.

Art. 5 Form der Deklaration

1 Die Deklaration hat den Bestimmungen von Artikel 21 der Lebensmittelverord-

nung vom 1. März 19955 zu entsprechen.

3 SR 817.190 4 SR 455.1 5 SR 817.02

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2003

2 Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fleischerzeugnissen und

Zubereitungen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen und Zubereitungen ist die Deklaration beim Stand- ort des Erzeugnisses anzubringen.

3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpfle-

gungsbetrieben hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, ein Fleischerzeugnis oder eine Zubereitung ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote

Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn: a. das Erzeugnis oder die Zubereitung aus einem Land stammt, in dem nach der Länderliste nach Artikel 7 für den entsprechenden Rohstoff ein gleich- wertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt; und b. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss Artikel 27 der Lebensmittelverord- nung vom 1. März 19956 lückenlos rückverfolgbar ist.

Art. 7 Länderliste

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Liste diejenigen

Länder fest (Länderliste), in denen ein dem Artikel 2 Absatz 3 gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt und die ein entsprechendes Überwachungspro- gramm haben.

2 In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind

alle notwendigen Unterlagen beizulegen. 3 Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf.

4 Das Bundesamt prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Bei-

behaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen.

Art. 8 Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien

1 Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

a. die Importeurin beziehungsweise der Importeur eine rechtskräftige Verfü- gung nach Artikel 9 Absatz 3 hat, mit der ein gleichwertiges Produktions- verbot anerkennt wird;

6 SR 817.02

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 2003

b. jede eingeführte Warensendung mit einer Bescheinigung der Zertifizierungs- stelle begleitet ist; und c. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss Artikel 27 der Lebensmittelverord- nung vom 1. März 19957 lückenlos rückverfolgbar ist;

2 Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Namen des

Produktions-, Verarbeitungs- sowie Handelsbetriebes enthalten und das Einhalten des vom Bundesamt anerkannten gleichwertigen Produktionsverbotes bezeugen.

Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien 1 Das Bundesamt anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot, wenn: a. sie ein den Verboten nach Artikel 2 Absatz 3 gleichwertiges Produktions- verbot enthalten; b. die Einhaltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungspro- gramm einer Zertifizierungsstelle auf Stufe Produktion des landwirtschaftli- chen Erzeugnisses sichergestellt ist; c. eine Zertifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Han- del kontrolliert; und d. eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt; Grund- lage der Gleichwertigkeitserklärung ist der Bericht nach Artikel 13 Buchsta- be d.

2 Gesuche um eine Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von jeder Impor-

teurin und jedem Importeur selbst zu stellen.

3 Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur

vom Bundesamt verfügt. 4 Die Anerkennung der Produktionsrichtlinien gilt, unter dem Vorbehalt der Wieder- erwägung und des Widerrufes, für ein Jahr.

5 Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung muss ein neues Gesuch eingereicht

werden.

Art. 10 Veröffentlichung 1 Das Bundesamt erstellt periodisch eine Liste der Erzeugnisse, die auf Grund der Herkunft aus anerkannten Produktionslinien mit gleichwertigen Produktionsverbo- ten nicht der Deklarationspflicht unterstellt sind.

2 Die Liste gibt insbesondere die Importeurin beziehungsweise den Importeur, das

Erzeugnis, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form für die Veröffentlichung der Liste steht dem Bundesamt frei.

7 SR 817.02

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Art. 11 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich: a. in der Schweiz nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen Das Bundesamt anerkennt unter Berücksichtigung international festgelegter Anfor- derungen und nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nach- weisen, dass sie die hierzu erforderliche schweizerische Gesetzgebung kennen.

Art. 13 Zusätzliche Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen: a. von den Unternehmen, die sie zertifizieren, rechtlich, organisatorisch, perso- nell und finanziell unabhängig sein; b. über eigene Auditorinnen oder Auditoren verfügen, die im entsprechenden Fachgebiet über eine geeignete abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen und sich laufend fortbilden. Die hierzu erforderliche schweizerische Gesetzgebung muss ihnen bekannt sein; c. Gewähr bieten, dass die Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 19929 sowie die diesbezüglich erlassene Verord- nung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 199310 eingehalten werden; d. Gewähr bieten, dass mindestens einmal jährlich ein umfassendes Audit durchgeführt und zuhanden des Bundesamtes dazu ein Bericht erstellt wird, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist; e. Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem Bundesamt unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.

8 SR 946.512 9 SR 235.1 10 SR 235.11

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit damit nicht das Bundesamt betraut ist.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. November 199911 über die Deklaration für landwirtschaft- liche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Die vom Bundesamt nach bisherigem Recht bestätigten gleichwertigen gesetz-

lichen Produktionsverbote werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind, in die Länderliste aufgenommen.

2 Die Erzeugnisse und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht nicht deklariert

werden mussten, können bis zum 31. Dezember 2004 deklarationsfrei verkauft werden. Vorbehalten bleiben die Einhaltung der vom Bundesamt gestellten Bedin- gungen und Auflagen, insbesondere bezüglich der Form der Nachweisdokumente.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 AS 1999 2854