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AS 2003 5011

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals

vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 22. November 19951 über die Instruktorenwagen (VIW);

2. Verordnung vom 1. Dezember 19862 über das Festungswachtkorps (VFWK).

II Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013

1 Mit Vollendung des 58. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis der:

a. Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabs- offiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere; c. Aufgehoben

2 Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere im Grade eines

Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, endet mit Vollendung des

60. Altersjahres.

3 Mit Vollendung des 62. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis:

a. der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere im Grade eines Divisionärs oder Korpskommandanten; 3bis Der Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung nach den Absätzen 1 Buchsta- be a, 2 und 3 Buchstabe a beginnt nach zehn Jahren in der Funktion als Berufsof- fizier, hauptamtlicher höherer Stabsoffizier oder Berufsunteroffizier. Eine Berufs-

1 AS 1996 243 2 AS 1986 2492, 1992 2496, 1995 508, 1999 1298 3 SR 172.220.111.3

2003-2107 5011

Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang AS 2003 mit der Neuregelung des militärischen Personals

ausübung in der Funktion als Fachberufsoffzier oder -unteroffizier wird nicht ange- rechnet. 3ter Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das Rücktrittsalter nach den Absät- zen 1 Buchstabe a, 2 und 3 Buchstabe a hinaus um höchstens drei Jahre verlängern.

4 Vorzeitig können in Ausnahmefällen pensioniert werden, sofern sie ohne eigenes

Verschulden und aus anderen Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Arbeitsverhältnis verbleiben können: a. Berufsoffiziere, einschliesslich hauptamtlicher höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der Fachberufsoffiziere und Fachbe- rufsunteroffiziere: mit 55 Jahren;

Art. 96 Bst. e Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personal- kategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleis- tungen erfüllen: e. den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsi- cherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit.

2. Verordnung vom 14. Dezember 19984 über die

Militärische Sicherheit (VMS) 1bis Angehörige von Berufsformationen der Militärischen Sicherheit können durch die jeweils zuständige Stelle für beschränkte Zeit zusätzlich zur Erfüllung von Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen herangezogen werden: a. Sicherungseinsätze im In- und Ausland; b. Polizeieinsätze; c. Katastrophenhilfeeinsätze im In- und Ausland; d. Friedensförderungsdienste.

4 SR 513.61

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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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