AS 2003 507
Verordnung über die amtliche Vermessung
Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
Änderung vom 7. März 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 19921 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 51 Absatz 3, 56 Absatz 4 wird der Aus- druck «das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement» durch den Begriff «das Departement» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (Departement) legt die Grundsätze des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für die amtliche Vermessung verwendet werden können.
Art. 3 Realisierungsplan Der Bund legt nach Anhören der Kantone die Strategie für die Vermessungsvor- haben fest und vereinbart mit ihnen einen mittel- und einen langfristigen Realisie- rungsplan der Vermessungsvorhaben. Sie sorgen für deren Umsetzung.
Art. 5 Bst. b und c Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: b. die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung; c. der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuch- führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung;
Art. 6 Datenmodell der amtlichen Vermessung
1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruk-
tur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.
1 SR 211.432.2
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Verordnung über die amtliche Vermessung AS 2003
2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
a. Fixpunkte; b. Bodenbedeckung; c. Einzelobjekte; d. Höhen; e. Nomenklatur; f. Liegenschaften; g. Rohrleitungen; h. administrative Einteilungen.
3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören auch die selbständigen und dau-
ernden Rechte und die Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können.
Art. 6bis Zuständigkeiten des Departements
1 Das Departement bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten,
deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest. 2 Es legt zur Sicherstellung der langfristigen Verfügbarkeit der Daten der amtlichen Vermessung und deren Kompatibilität mit anderen Informationssystemen die nor- mierte Datenbeschreibungssprache und die amtliche Vermessungsschnittstelle fest.
3 Es legt den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten der amt-
lichen Vermessung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente fest und regelt deren Nachführung und Unterhalt.
Art. 7 Plan für das Grundbuch
1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung
erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegen- schaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommt die Rechtswirkung im Sinne des ZGB zu.
2 Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen Fixpunkte,
Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und Teile der administrativen Einteilungen darzustellen.
3 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen
Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) legt fest, wie der Plan für das
Grundbuch darzustellen ist.
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Art. 8 und Art. 9 Aufgehoben
Art. 10 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amt- lichen Vermessung im Rahmen der vom Departement definierten Vorgaben erwei- tern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder
oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden: a. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme- rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster2, sowie in unproduktiven Gebieten;
Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c
2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:
b. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme- rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in un- produktiven Gebieten;
Art. 20 Geodätisches Bezugssystem
1 Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem CH1903 der schweize-
rischen Landesvermessung.
2 Dieses wird definiert durch:
a. den Fundamentalpunkt im Meridianzentrum der alten Sternwarte von Bern; b. die schiefachsige, winkeltreue Zylinderprojektion auf dem Ellipsoid von Bessel 1841; c. das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem mit den Koordianten Y =
600 000.000 m und X = 200 000.000 m für den Fundamentalpunkt;
d. den «Repère Pierre du Niton» in Genf als Ausgangspunkt des Gebrauchs- höhensystems mit der Höhe 373,600 m.
3 Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung im Bezugssys-
tem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen Landesvermessung 1903 (LV03) für die Lage und Landesnivellement 1902 (LN02) für die Höhe.
2 SR 912.1
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4 Das Departement kann in begründeten Fällen die Benützung eines neuen Bezugs-
rahmens für die Landesvermessung bewilligen.
Art. 21 Abs. 1 und 2
1 Die Kantone bestimmen im Rahmen des Realisierungsplanes den Zeitpunkt der
Durchführung der einzelnen Vermessungen.
2 Sie können bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen
ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene gemäss Datenmodell umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Die V+D kann ausnahmsweise ein anderes Vorgehen bewilligen, wenn dies aus technischer Sicht sinnvoll erscheint.
Art. 25 Abs. 1
1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften
sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer oder der zuständigen patentierten Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.
Art. 27 Abs. 1 und 4
1 Nach Abschluss der Verifikation prüft die V+D, ob die Anforderungen des Bundes
erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.
4 Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet
werden.
Art. 28 Abs. 3 Bst.b
3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
b. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuch- führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung wer- den aufgelegt;
Art. 29 Genehmigung
1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens, einschliesslich der erstinstanzlichen
Einsprachenerledigung, genehmigt die zuständige kantonale Behörde, sofern die all- fällige Vorprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat und aufgezeigte Mängel behoben sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden.
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Art. 30 Anerkennung durch den Bund Das Vermessungswerk wird bundesrechtlich als amtliche Vermessung (Art. 1 Abs. 1) anerkannt, wenn: a. im allfälligen Bericht der V+D nach Artikel 27 Absatz 2 festgestellt wird, dass das Werk den Anforderungen genügt; b. das Auflageverfahren zu keinen bundesrechtswidrigen Anpassungen führte; c. das Werk vom Kanton genehmigt wurde.
Art. 30bis Abgeltung durch den Bund
1 Bund und Kanton vereinbaren kostenabhängige oder pauschale Abgeltungen des
Bundes und legen den Zahlungsmodus fest.
2 Die Höhe der Abgeltung des Bundes wird definitiv bei der Anerkennung fest-
gelegt.
Art. 31 Abs. 1
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass ihr
Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
Art. 32 Aufgehoben
Art. 38 Abs. 3
3 Den Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung dürfen nur die zeit- und
auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 40 Abs. 1 und 3–5 1 Die V+D ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines patentier- ten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin.
3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der erlassenen technischen Normen
und Standards im Bereich raumbezogener Daten des Bundes. 4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaf- fung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.
5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen
ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungs- arbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu führen.
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Art. 41 Flugdienst Zur Beschaffung von photogrammetrischen Luftbildern für die amtliche Vermes- sung steht der Flugdienst des Bundesamtes für Landestopographie zur Verfügung.
Art. 44 Abs. 1, 2 und 4
1 Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch patentierte Ingenieur-
Geometer und Ingenieur-Geometerinnen und qualifizierte Vermessungsfachleute mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomen-
klatur und administrative Einteilungen sowie der Unterhalt der amtlichen Vermes- sung darf der Kanton nur ausführen lassen durch: a. Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin verfügen; b. patentierte Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerinnen.
4 Auf die Genehmigung der Verträge und Dienstanweisungen kann im Einverneh-
men zwischen Bund und Kanton verzichtet werden.
Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die von den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen und Anforderungen
der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzu- nehmen.
Gliederungstitel vor Art. 47
8. Kapitel: Bundesabgeltungen und Restkosten
1. Abschnitt: Bundesabgeltungen
Art. 47 Abs. 2 Bst. b
2 Nichtanrechenbar sind namentlich:
b. die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten;
Art. 48bis Pauschale Abgeltungen Bei der Vereinbarung von pauschalen Abgeltungen zwischen Bund und Kanton gelten die Grundsätze von Artikel 47 sinngemäss.
Art. 49 Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.
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Art. 51 Abs. 4
4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landes-
koordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fix- punktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.
Art. 55 Übersichtsplan
1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktio-
nen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen. 2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen.
3 Der Bund beteiligt sich nur an Kosten, wo keine amtliche Vermessung nach neuer
Ordnung vorhanden ist.
Art. 56 Abs. 1
1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne
von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19923 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung ver- standen.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
7. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 211.432.27
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