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AS 2003 5079

Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission

Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission

vom 18. September 2003

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Geschäftsordnung regelt Organisation und Verfahren der ETH-Beschwerde- kommission (Kommission).

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. fünf weiteren Mitgliedern. 2 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Er oder sie kann auch das Amt des Präsidenten bezie- hungsweise der Präsidentin ausüben.

3 Der ETH-Rat sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung und

berücksichtigt dabei die im Geschäftsbereich der Kommission fachkundigen Kreise, die Landesgegenden sowie beide Geschlechter angemessen.

4 Er lässt Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder

im Bundesblatt und die vollständige personelle Zusammensetzung der Kommission im Eidgenössischen Staatskalender veröffentlichen.

Art. 3 Rechtsstellung der Mitglieder Die Mitglieder der Kommission sind, mit Ausnahme des Leiters oder der Leiterin des Sekretariats der Kommission, nebenamtlich tätig.

SR 414.110.21 1 SR 414.110; AS 2003 4265

2003-1275 5079

Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission AS 2003

Art. 4 Wählbarkeit

1 Als Mitglied der Kommission ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

und nicht im Sinne von Artikel 369 des Zivilgesetzbuches2 wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. 2 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin müssen rechtskundig sein. Die anderen Mitglieder müssen im Geschäftsbereich der Kommission fachkundig sein.

Art. 5 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Kommission dürfen weder dem ETH-Rat oder dessen Stab noch

der Leitung einer ETH oder Forschungsanstalt des ETH-Βereichs oder deren Stab angehören. 2 Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.

3 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grad

in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner und Partnerinnen dürfen nicht gleichzeitig der Kom- mission angehören.

Art. 6 Amtsdauer Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 7 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission richtet sich nach der Verord-

nung vom 12. Dezember 19963 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (Entschädigungsverordnung).

2 Mitglieder der Kommission, die im ETH-Bereich in einem Arbeitsverhältnis

beschäftigt sind, erhalten lediglich ein Taggeld. Dieses entspricht dem in der Ent- schädigungsverordnung festgelegten Mindestansatz. 3 Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine vom ETH-Rat festgelegte zusätzliche Entschädigung, soweit er oder sie nicht Leiter oder Leiterin des Sekretariats der Kommission ist.

Art. 8 Sekretariat

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates bestellt das Sekretariat der

Kommission im Einvernehmen mit deren Präsidenten oder Präsidentin. 2 Das Sekretariat erledigt die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben.

2 SR 210 3 SR 172.311

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3 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004 und der Personalverord- nung ETH-Bereich vom 15. März 20015.

Art. 9 Information und Berichterstattung

1 Die Kommission veröffentlicht Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der

«Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundes- kanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

2 Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich

private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekannt gegeben werden. 3 Der Präsident oder die Präsidentin erstattet dem ETH-Rat jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kommission.

Art. 10 Sitz

1 Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.

2 Der Sitz der Kommission wird im Staatskalender veröffentlicht.

Art. 11 Rechnungsführung und Logistik

1 Das Generalsekretariat des ETH-Rates führt die Rechnung.

2 Es unterstützt das Sekretariat der Kommission logistisch.

Art. 12 Amtsgeheimnis 1 Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekreta- riates sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in ihrer Tätigkeit im Dienst der Kommission zur Kenntnis gelangen.

2 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde

im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches6.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Ausstand 1 Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekreta- riates treten in den Ausstand, wenn sie:

4 SR 172.220.1 5 SR 172.220.113 6 SR 311.0

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a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglieder einer Behörde, als Rechtsberater oder -beraterinnen einer Partei oder als Sachverständige, in der Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind, als Partner in dauern- der Gemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses oder weil sie einer der Parteien direkt unterstellt sind. 2 Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekreta- riates, die von einem Ausstandsgrund betroffen sind, haben dies dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission rechtzeitig mitzuteilen.

3 Die Kommission entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss der betroffenen

Person.

Art. 14 Instruktion 1 Die Instruktion der Beschwerden ist Sache des Leiters oder der Leiterin des Sekre- tariats der Kommission.

2 Die Instruktion umfasst:

a. Prüfung der Zuständigkeit und allfällige Überweisung der Sache an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19687 über das Verwaltungsverfahren, VwVG);

b. Einholung der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Gegenparteien (Art. 57 Abs. 1 VwVG); c. Entscheid über den Kostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 2 VwVG); d. Abklärung des Sachverhaltes und Beweiserhebung (Art. 12 ff. und 29 ff. VwVG); e. Erlass von Zwischenverfügungen (Art. 11, 11a, 45 Abs. 2, 51–53, 55 Abs. 2 und 3, 56 VwVG).

Art. 15 Mündliche Verhandlung Der Präsident oder die Präsidentin kann eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese ist nicht öffentlich.

7 SR 172.021

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Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission AS 2003

Art. 16 Entscheide

1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt den anderen Kommissionsmitgliedern

schriftlich Antrag auf Erledigung der Beschwerde.

2 Entscheide der Kommission werden in Sitzungen oder, ausnahmsweise, auf dem

Zirkulationsweg getroffen. 3 Wird ein Entscheid in einer Sitzung getroffen, so ist die Kommission beschluss- fähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

4 Wird ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen, so ist die Mehrheit der

Stimmen der Kommissionsmitglieder erforderlich.

5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den

Ausschlag. 6 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats, die nicht Mitglied der Kom- mission sind, haben in Verhandlungen über Fälle, an deren Instruktion sie mit- gewirkt haben, beratende Stimme.

Art. 17 Abfassung der Entscheide 1 Der Präsident oder die Präsidentin prüft die von den Mitarbeitern und Mitarbeite- rinnen des Sekretariats erstellten Entwürfe der Entscheidbegründungen; er oder sie kann Fragen, welche die Abfassung aufwirft, auf dem Zirkulationsweg den Kom- missionsmitgliedern zur Mitprüfung unterbreiten.

2 ImEntscheid werden die Kommissionsmitglieder, die mitgewirkt haben, mit

Namen genannt.

3 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der zuständige Mitarbeiter oder die

zuständige Mitarbeiterin des Sekretariates unterzeichnen den Entscheid.

Art. 18 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten richten sich nach Artikel 63 VwVG8 und nach der Verord- nung vom 10. September 19699 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- verfahren.

Art. 19 Abschreibungen Über Abschreibungen von gegenstandslos gewordenen Beschwerden entscheidet: a. wenn weder die beantragten noch die zu sprechenden Verfahrens- und Par- teikosten 5000 Franken erreichen: der Leiter oder die Leiterin des Sekreta- riats der Kommission; b. in den übrigen Fällen: die Kommission.

8 SR 172.021 9 SR 172.041.0

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Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission AS 2003

Art. 20 Subsidiäres Recht Im Übrigen gelten für die Arbeit der Kommission die Bestimmungen des VwVG10.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung Mit Inkrafttreten dieser Verordnung fällt die Behandlung aller vor dem ETH-Rat hängigen Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich der Kommission.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

18. September 2003 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

10 SR 172.021

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