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AS 2004 1107

Verordnung des EDI über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

Verordnung des EDI über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

Änderung vom 15. Dezember 2003

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des EDI vom 27. März 20021 über die zulässigen öno- logischen Verfahren und Behandlungen erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

1 SR 817.022.361

2003-1060 1107

Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen. V des EDI AS 2004

Anhang (Art. 1)

Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

1. Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff;

2. thermische Behandlung;

3. in trockenen Weinen: Verwendung – bis zu einem Höchstwert von 5 % der

Menge – von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten; 4. Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

5. Verwendung von Weinhefen;

6. Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu einem Höchstwert von

40 g/hl;

7. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu einem Höchstwert von

80 g/hl;

8. Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension;

9. zur Förderung der Hefebildung: Verwendung eines oder mehrerer der fol-

genden Verfahren: – Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Höchstwert von jeweils 0,3 g/l, – Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Höchstwert von 0,2 g/l, wobei diese Produkte auch gemeinsam bis zu einem Höchstwert von insgesamt 0,3 g/l verwendet werden können, solange keines den genannten Höchstwert von 0,2 g/l überschreitet, – Zusatz von Thiamin-Hydrochlorid bis zu einem in Thiaminium aus- gedrückten Höchstwert von 0,6 mg/l;

10. zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zum Schutz des Erzeugnisses

vor Luft: Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt;

11. Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des so behandelten

Weins 2 g/l nicht übersteigt;

12. Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

– Speisegelatine, – Hausenblase, – Kasein und Kaliumkaseinate, – Eier- oder Milcheiweiss, auch pflanzliches Eiweiss, – Bentonit, – Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

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– Kaolinerde, – pektolytische Enzyme, – enzymatische Zubereitung von Betaglucanase bis zu einem Höchstwert von 3 g Zubereitung je hl;

13. auf Wein: Zusatz von Tannin;

14. Behandlung von Traubenmost und Weisswein mit önologischer Holzkohle

(Aktivkohle) bis zu einem Höchstwert von 100 g Trockenstoff je hl;

15. Behandlung von:

– Weissweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, – von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält;

16. Verwendung von Gummiarabicum;

17. zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde

und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte, Verwendung von: – Kalziumalginat, – Kaliumalginat;

18. zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des

Weins: Verwendung von Kupfersulfat bis zu einem Höchstwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Weins 1 mg/l nicht übersteigt;

19. zur Förderung der Weinsteinausfällung: Zusatz von Kaliumbitartrat;

20. zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein: Anwendung von Urease für

Weine, deren Harnstoffgehalt 1mg/l überschreitet;

21. Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

22. auf Traubenmost: Verwendung von Ionenaustauschharzen;

23. auf Traubenmost: Anreicherung mittels Umkehrosmose; die Verwendung

dieses Verfahrens schliesst die Anreicherung nach Ziffer 24 und die Süssung nach Artikel 370 LMV aus;

24. Anreicherung mittels Kryoextraktion: die Verwendung dieses Verfahrens

schliesst die Anreicherung nach Ziffer 23 und die Süssung nach Artikel 370 LMV aus.

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