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AS 2004 1419

Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Änderung vom 5. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. g und h

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder

und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen: g. mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage entfällt auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung; h. das Heim bietet eine umfassende und, abgesehen von höchstens 14 Tagen Betriebsferien, ganzjährige Betreuung an.

Art. 8 Abs. 3, 5 und 7 3 Für die Beitragsberechnung fallen Personen ausser Betracht, deren Verhaltensstö- rungen zu Individualbeiträgen oder zu Bau- und Betriebsbeiträgen der Invalidenver- sicherung berechtigen oder für die Tarifvereinbarungen mit der Invalidenversiche- rung gelten.

5 Für die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen müssen die massgeblichen

Aufenthaltstage einen Drittel der Aufenthaltstage aller betreuten Personen erreichen.

7 Baubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung

die massgeblichen Aufenthaltstage im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Drittel der Aufenthaltstage aller betreuten Personen erreichen. Baubeiträge können an neu eröffnete Heime, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb sind, ausgerichtet werden. Falls diese den benötigten Durchschnitt massgeblicher Aufenthaltstage nach drei Jahren Betriebsdauer jedoch nicht errei- chen, wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.

1 SR 341.1

2004-0161 1419

Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug AS 2004

Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 9, 10 und 11 Aufgehoben

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2004 1 Das neue Recht ist für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung und um noch nicht zugesicherte Baubei- träge im Sinne des Gesetzes anwendbar. 2 Das neue Recht ist im Bereich der Betriebsbeiträge für die anerkannten Heime ab dem Beitragsjahr 2004 anwendbar und wird für die Berechnung der Betriebsbeiträge für das Jahr 2005 finanzwirksam.

3 Anerkannte Heime, die die Anforderung einer umfassenden, ganzjährigen Betreu-

ung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllen, verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Beitragsberechtigung.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

5. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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