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AS 2004 1421

Verordnung des ETH-Rates für das Interne Audit des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

vom 5. Februar 2004

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 35a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:

Art. 1 Aufgaben des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-

Bereichs die interne Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19672 aus.

2 Es bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungs- und

Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.

3 Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und sein Generalsekretariat ist das

Finanzinspektorat nicht zuständig.

Art. 2 Stellung des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.

2 Es ist in das Generalsekretariat des ETH-Rates eingegliedert und untersteht admi- nistrativ dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.

Art. 3 Aufsichtsausschuss

1 Die Aufsicht über das Finanzinspektorat wird durch einen nach Artikel 18 der

Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20033 eingesetzten Ausschuss wahr- genommen.

2 Der Leiter oder die Leiterin des Finanzinspektorats nimmt an den Sitzungen des

Aufsichtsausschusses des ETH-Rates teil.

SR 414.121

2004-0098 1421

Finanzinspektorat des ETH-Bereichs. V des ETH-Rates AS 2004

Art. 4 Rechte und Pflichten des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann

alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.

2 Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.

3 Es verfügt über kein Weisungsrecht. Ihm werden keine operativen Aufgaben

übertragen.

Art. 5 Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht

1 Das Finanzinspektorat übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.

2 Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirt-

schaftlichkeit und Wirksamkeit. 3 In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.

Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen

1 Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen

Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses wird im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates genehmigt.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese

müssen vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates im Einvernehmen mit dem Gene- ralsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates genehmigt werden.

Art. 7 Berichterstattung

1 Das Finanzinspektorat verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht.

Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen. 2 Der Revisionsbericht geht an den Präsidenten oder die Präsidentin der geprüften ETH oder den Direktor oder die Direktorin der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht erhält der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates eine Kopie zur Kenntnisnahme. Die Revisionsberichte werden dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates und der Eidgenössischen Finanzkontrolle perio- disch zur Kenntnis gebracht. 3 Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhan- den des Aufsichtsausschusses des ETH-Rates und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des ETH-Rates sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

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Finanzinspektorat des ETH-Bereichs. V des ETH-Rates AS 2004

Art. 8 Verfahren bei Beanstandungen

1 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Finan-

zinspektorats schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.

2 Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen

oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umge- setzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates. Gleichzeitig orientiert es den Generalsekre- tär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates und die Eidgenössische Finanzkon- trolle.

3 Stimmt der Aufsichtsausschuss des ETH-Rates dem Antrag nicht zu, so sind die

einschlägigen Akten der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorzulegen. Diese prüft den Sachverhalt und gibt ihre Beurteilung schriftlich dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates bekannt. Gleichzeitig werden der Generalsekretär oder die Generalsekre- tärin des ETH-Rates und das Finanzinspektorat orientiert.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

5. Februar 2004 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

Zustimmung der Eidgenössischen Finanzkontrolle Der Direktor: Kurt Grüter

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Finanzinspektorat des ETH-Bereichs. V des ETH-Rates AS 2004

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