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AS 2004 2021

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

vom 7. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnah-

men und Auskünfte.

2 Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Über-

wachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar.

3 Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene

Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmelde- diensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermit- telten Fernmeldediensten (Art. 2).

SR 780.115.1 1 SR 780.1

2003-2564 2021

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des AS 2004

Art. 2 Gebühren und Entschädigungen Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) betragen:

A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste

Überwachungs-Typen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in CHF an FDA in CHF Adressierungselement

Circuit Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2410 1330 Switched (CS) gemäss Art. 16 Bst. a oder Mobilnetz), CS 1–32 3 und b VÜPF 3 sowie IMEI oder IMSI jede Kombination Verkehrsdaten gemäss Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Über- wachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer (Fest- 700 540 daten gemäss Art. 16 netz/Mobilnetz), Bst. d VÜPF (rück- IMEI oder IMSI wirkende Überwa- chung) Auskünfte (A) Basisinformationen Bsp. Rufnummer 4 4 A0 über Teilnehmer- Festnetz, MSISDN, anschlüsse gemäss Teilnehmeradresse, Art. 14 Abs. 1 SIM-Nummer Bst. a–c BÜPF) A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Bsp. 360 250 Angaben zu den A1: PUK, IMSI, Fernmelde- IMEI, Refill-Card- anschlüssen gemäss Nummer Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellen- abdeckungskarten A4: Feste Umleitun- gen, Service-Num- mern

2 wobei CS 3 (entsprechend Art. 16 Bst. c VÜPF; SR 780.11) obligatorisch ist

3 SR 780.11

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des AS 2004

B. Paketvermittelte Fernmeldedienste

Überwachungs-Typen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in CHF an FDA in CHF Adressierungselement

Packet Inhalt eingehender E-Mail-Adresse 2410 1330 Switched (PS) E-Mails gemäss PS 1–5 Art. 24 Bst. a VÜPF, jede Kombination Kommunikations- parameter eingehender E-Mails gemäss Art. 24 Bst. b VÜPF, Kommunikations- parameter betreffend Mailbox Zugriff gemäss Art. 24 Bst. c VÜPF, Inhalt ausge- hender E-Mails gemäss Art. 24 Bst. d VÜPF, Kommunika- tionsparameter ausge- hender E-Mails gemäss Art 24 Bst. e VÜPF (Echtzeit-Über- wachung) PS 6 Historische Daten Dynamische 250 250 über die Zuordnung IP-Adresse von dynamischen IP-Adressen gemäss Art. 24 Bst. f VÜPF (rückwirkende Über- wachung) PS 7 Historische Daten Rufnummer (Fest- 700 540 über den Internet- netz/Mobilnetz), Zugang gemäss Login-Name oder Art. 24 Bst. g VÜPF MAC-Adresse (rückwirkende Über- wachung) PS 8 Historische Kommu- E-Mail-Adresse 700 540 nikationsparameter ein- und ausgehender E-Mails gemäss Art. 24 Bst. h VÜPF (rückwirkende Über- wachung) Auskünfte Basisinformationen Statische 10 10 A0 über Internet-Teil- IP-Adresse, nehmer und E-Mail- E-Mail-Adresse Adressen gemäss Art. 27 VÜPF A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Anga- Bsp. 360 250 ben zu den Fernmel- A 2: Vertragskopie, deanschlüssen Rechnungsdaten gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des AS 2004

C. Postdienste

Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in CHF Postdienstanbieterinnen in CHF

Gemäss Art. 12 VÜPF Überwachung des Post- 80 40 verkehrs

Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen

8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst für besondere Aufgaben

(Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Massnahme. Die Fall- pauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen gutgeschrieben.

Art. 4 Gebühren und Entschädigungen für in dieser Verordnung nicht aufgeführte weitere Dienstleistungen Der Dienst legt im Einzelfall die Höhe der Gebühren sowie der an die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen zu entrichtende Entschädigung für Dienstleistungen fest, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Er berücksichtigt dabei den technischen und zeitlichen Aufwand.

Art. 5 Abrechnung

1 Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Über-

wachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstan- bieterinnen erbrachten Dienstleistungen.

2 Er kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Anfang und Mitte eines Kalenderjahres

auf Basis der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen Vorauszahlungen leisten. Diese werden am Ende des Jahres mit den tatsächlichen erbrachten Dienstleistungen verrechnet. 3 Postanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 20004 über die Gebühren und Entschädi- gungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

4 AS 2000 1760

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des AS 2004

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 31. Oktober 20015 über die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 und 2 Aufgehoben

Art. 36 Abs. 6 Aufgehoben

Anhang Aufgehoben

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkraft-

treten angeordnet werden. 2 Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 780.11

Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des AS 2004