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AS 2004 2349

Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen

Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV)

Änderung vom 21. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fachhochschulverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 22

1 Finanzhilfen werden an die Fachhochschulstudiengänge in den folgenden Berei-

chen geleistet: a. Gesundheit; b. soziale Arbeit; c. Musik, Theater und andere Künste; d. angewandte Psychologie; e. angewandte Linguistik. 2 Für die Entrichtung von Finanzhilfen gilt zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 20 Absatz 2 FHSG, dass die Aufgaben der anbietenden Einrichtung, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang sowie dessen Ausbildungsziele mit denjenigen für Fachhochschulen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergleichbar sind.

3 Der jährlich zur Verfügung stehende Kredit wird wie folgt aufgeteilt:

a. Mindestens 90 Prozent entfallen auf Beiträge an die Betriebskosten für Leh- re sowie angewandte Forschung und Entwicklung und höchstens 10 Prozent auf Beiträge an Aufbauprojekte, Kooperationsprojekte und Qualifizierungs- massnahmen für den Aufbau von Forschungskompetenz. b. Die Beiträge an die Betriebskosten werden zu gleichen Teilen einerseits auf die Fachhochschulstudiengänge im Bereich soziale Arbeit und andrerseits auf die Fachhochschulstudiengänge in den übrigen in Absatz 1 genannten Bereichen aufgeteilt.

1 SR 414.711

2003-2520 2349

Fachhochschulverordnung AS 2004

4 Die Beiträge an die Betriebskosten werden nach der Anzahl studierender Personen verteilt. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. soziale Arbeit und angewandte Psychologie: Faktor 1; b. Gesundheit: Faktor 1.5; c. Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Linguistik: Faktor 2. 5 Die Finanzhilfen decken höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskos- ten für Lehre sowie angewandte Forschung und Entwicklung je Bereich und höchs- tens 40 Prozent der Kosten für Projekte und Qualifizierungsmassnahmen.

6 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt einzureichen.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

21. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz